Untervermietung

Die Untervermietung zum Zweck des Betriebs eines Blumengeschäfts wäre, wie die Vorinstanzen mit Recht angenommen haben, eine Zweckentfremdung, weil die Klausel ersichtlich dem Vermieter der Wahl der Nutzungsart sichern wollte. Mit der Verweigerung der Erlaubnis zur Untervermietung an die beiden Interessentinnen, die in den Räumen ein Blumengeschäft betreiben wollten, hat der Kläger nicht gegen Treu und Glauben verstoßen; denn er hat die Untervermietung wegen der nach den Feststellungen des Berufungsgerichts begründeten Befürchtung abgelehnt, Schadensersatzansprüchen der Firma G ausgesetzt zu werden. Deswegen, weil er die Beklagte bei Abschluss des Mietvertrages auf die umfassende Konkurrenzklausel, die er mit der Firma G vereinbart hatte, nicht hingewiesen hat, kann ein Verstoß gegen § 242 BGB nicht angenommen werden. Der Kläger war nicht verpflichtet, einen entsprechenden Hinweis zu machen. Wer einen Vertrag schließt, hat sich grundsätzlich selbst darüber zu vergewissern, ob er für ihn von Vorteil ist oder nicht. Hierauf darf sich der andere Vertragsteil einstellen. Dieser braucht deshalb nicht auf Umstände hinzuweisen, von denen er annehmen darf, dass er nach ihnen gefragt wird, falls auf sie Wert gelegt wird. Ein solcher Fall liegt hier vor. Die Beklagte musste damit rechnen, dass der Kläger auch noch anderweitig Gewerberaum vermietet und mit einem anderen Mieter einen ebenso weit reichenden Konkurrenzschutz wie mit ihr vereinbart hatte. Wenn sie sich dennoch nicht in dem aus ihrer Sicht gebotenen Maß vergewissert hat, kann sie das nicht dem Kläger anlasten. Ob dieser zu einer Aufklärung dann verpflichtet gewesen wäre, wenn die Beklagte ihn, wie sie in den Tatsacheninstanzen behauptet hat, bei den Vertragsverhandlungen auf ihr besonderes Interesse an der Möglichkeit einer Untervermietung für den Fall hingewiesen hat, dass ihre Rentabilitätserwartung sich als unrichtig herausstellen sollte, kann dahingestellt bleiben. Nach den Feststellungen, die das Berufungsgericht im Zusammenhang mit der Frage, ob dem Kläger eine arglistige Täuschung anzulasten ist, getroffen hat, ist dieses Vorbringen der Beklagte nämlich nicht erwiesen.

Daraus ergibt sich nicht nur, dass der Beklagte kein Recht zur ordentlichen Kündigung zusteht, sondern auch, dass die von ihr erklärte außerordentliche Kündigung vom 25. 10. 1977 wirkungslos war. Die berechtigte Versagung der Zustimmung zur Untervermietung ist keine schuldhafte Vertragsverletzung, die nach § 554a BGB einen Kündigungsgrund abgeben könnte. Sie stellt auch keine Vorenthaltung der Mietsache i. S. des § 542 BGB dar, so dass es nicht darauf ankommt, ob, was das Berufungsgericht angenommen hat, auch die unberechtigte Versagung der Erlaubnis einer Vorenthaltung der Mietsache nicht gleichgesetzt werden kann.

Gegen die Höhe des vom Berufungsgericht zuerkannten Betrages nebst Zinsen erhebt die Revision keine Einwendungen.

Die Hilfsaufrechnung der Beklagte hat das Berufungsgericht als unbegründet angesehen. Obwohl die schriftliche Revisionsbegründung auf die Berechtigung der Aufrechnung nicht eingegangen ist, war sie auf die allgemeine Sachrüge hin zu überprüfen. Die Aufrechnung ist nicht begründet, weil die Beklagte wegen der anzunehmenden Zweckentfremdung keinen Anspruch auf die Untervermietung hatte.

Da die Beklagte an den Mietvertrag noch gebunden ist, hat das Berufungsgericht auch dem Feststellungsantrag mit Recht entsprochen. Der vorliegende Fall gibt keinen Anlass, grundsätzlich zu der Frage Stellung zu nehmen, ob dem Anspruch des Vermieters auf Ersatz des Mietzinsausfalles die Vorschrift des § 552 S. 3 BGB entgegensteht, wenn er die Mietsache anderweitig zu einem geringeren Mietzins vermietet. Jedenfalls hier steht § 552 S. 3 BGB der Geltendmachung des Mietzinsausfalles nicht entgegen, denn die Beklagte würde mit der Berufung auf diese Vorschrift gegen Treu und Glauben verstoßen, weil der Kläger sich auf Vorschlag des Gerichts im Einverständnis mit der Beklagte um die Weitervermietung bemüht und die Räume schließlich anderweitig vermietet hat. Andererseits hat sich die Beklagte, indem sie sich ohne zureichenden Grund vom Vertrag losgesagt hat, einer Vertragsverletzung schuldig gemacht.