Unterwerfungserklärung

Zur Frage, wann eine Unterwerfungserklärung, nach der die Bestimmung der Vertragsstrafen höhe für den Zuwiderhandlungsfall dem Gläubiger obliegen und durch einen Höchstbetrag (bis zu ... DM) begrenzt sein soll, geeignet sein kann, die Wiederholungsgefahr zu beseitigen.

Zum Sachverhalt: Die Beklagte warb in einem ganzseitigen Inserat in der X-Zeitung vom 13. 12. 1979 u. a. für eine L 18 Karat Damengoldarmbanduhr mit einem Preis von 850 DM, der neben einem durchgestrichenen Preis von 1695 DM genannt war, wobei mittels eines Sternchens darauf hingewiesen wurde, dass es sich bei dem durchgestrichenen Preis um eine unverbindliche Preisempfehlung handele. Der kl. Verband mahnte die Beklagte am 14. 12. 1979 mit der Begründung ab, dass die Damenarmbanduhr L, die die Beklagte habe anbieten können, 1965 hergestellt sei und eine Preisempfehlung für diese Uhr seit 1967 nicht mehr bestehe. Mit diesem Vortrag erwirkte der Kläger sodann eine einstweilige Verfügung des Landgerichts vom 19. 12. 1979, die inhaltlich dem nachfolgend wiedergegebenen Tenor des Versäumnisurteils entsprach und die die Beklagte unwidersprochen hinnahm. Nach Schriftwechsel zwischen den Parteien gaben die Prozessbevollmächtigten der Beklagte für diese am 10. 6. 1980 folgende schriftliche Erklärung ab:

(1) Die Firma Y (Bekl.) verpflichtet sich gegenüber dem Verband Z (Kl.) es zu unterlassen, für eine goldene L-Damenarmbanduhr unter Hinweis auf eine unverbindliche Preisempfehlung des Herstellers zu werben, sofern eine frühere oder bisherige Preisempfehlung nicht mehr besteht.

(2) Die Firma Y verpflichtet sich gegenüber dem Verband Z für jeden Fall künftiger schuldhafter Zuwiderhandlung gegen vorstehende Unterlassungsverpflichtung zur Übernahme einer Vertragsstrafe bis zu 2000 DM.

Der Kläger, der diese Erklärung als unzureichend ansieht, hat daraufhin Klage erhoben und zunächst ein Versäumnisurteil folgenden Inhalts erwirkt: Der Beklagte wird untersagt, öffentlich in Zeitungsinseraten, Druckschriften, im Ladenlokal oder auf sonstige Weise bei auslaufenden oder nicht mehr am Markt gängigen Modellen von Markenuhren Preisgegenüberstellungen mit angeblichen unverbindlichen Preisempfehlungen des Herstellers vorzunehmen, wobei eine frühere oder bisherige Preisempfehlung nicht mehr besteht, oder nicht mehr als Marktpreis anzusehen ist. Auf den Einspruch der Beklagte, die sich auf die Wirksamkeit ihrer Unterlassungsverpflichtungserklärung sowie auf Verjährung des Anspruchs berufen hat, hat das Landgericht das Versäumnisurteil aufgehoben und die Klage abgewiesen. Es hat die Abweisung darauf gestützt, dass infolge der abgegebenen Unterwerfungserklärung das Rechtsschutzinteresse für die Klage fehle. Die Berufung des Klägers blieb erfolglos. Die Revision des Klägers führte zur Aufhebung und Zurückverweisung.

Aus den Gründen: 1. Nach höchstrichterlicher Rechtsprechung kann allerdings auch durch eine einseitige, vom Gegner nicht angenommene strafbewehrte Unterlassungsverpflichtungserklärung die Wiederholungsgefahr beseitigt werden (BGH, NJW 1983, 167 = LM § 1 UWG Nr. 372 = GRUR 1982, 688 [691] = WRP 1982, 634 - Senioren-Paß; NJW 1983, 941 = LM § 1 ZugabeVO Nr. 38 = GRUR 1983, 127 [128] = WRP 1983, 91 - Vertragsstrafe versprechen; NJW 1983, 1060 = GRUR 1983, 186 [187] = LM § 9a UWG Nr. 12 = WRP 1983, 264 - Wiederholte Unterwerfung; GRUR 1984, 214 [214] = LM § 1 UWG Nr. 410 = WRP 1984, 199 - Copy-Charge; Urteil vom 15. 3. 1984 - I ZR 74/82 - LM § 3 UWG Nr. 218 -). Voraussetzung dafür ist, dass die Erklärung sich als Ausdruck eines ernsthaften Unterlassungswillens darstellt, wozu namentlich gehört, dass die versprochene Sanktion geeignet erscheint, den Versprechenden ernsthaft von Wiederholungen der Verletzungshandlung abzuhalten. Ob dies der Fall ist, muss in umfassender Würdigung aller hierfür in Betracht kommenden Umstände des Einzelfalles sorgfältig und unter Anlegung der gebotenen strengen Maßstäbe geprüft werden (BGH, GRUR 1983, 186 = LM § 9a UWG Nr. 12 - Wiederholte Unterwerfung). Trifft es zu, so ist die Wiederholungsgefahr als materielle Anspruchsvoraussetzung entfallen (vgl. BGH, GRUR 1973, 208 [209] = LM § 1 UWG Nr. 250 = WRP 1973, 23 - Neues aus der Medizin).

2. Das Berufungsgericht hat die Erklärung der Beklagte als auslegungsfähig angesehen und sie in dem Sinne verstanden, dass die Bestimmung der Strafhöhe innerhalb des durch die Obergrenze gezogenen Rahmens dem Kläger als Gläubiger überlassen sein sollte. Dies lässt keinen Rechtsfehler erkennen.

3. Entgegen der Meinung der Revision musste das Berufungsgericht die Unterwerfungserklärung auch nicht deshalb als ungenügend ansehen, weil das Vertragsstrafen versprechen ausdrücklich auf Fälle schuldhafter Zuwiderhandlungen beschränkt worden war; denn einer solchen Beschränkung kommt im Hinblick darauf, dass der Verlauf einer Vertragsstrafe ohnehin stets schuldhaftes Handeln voraussetzt, nur deklaratorische, auch die Beweislast für den Verschuldensnachweis nicht berührende Bedeutung zu (BGH, NJW 1983, 167 = GRUR 1982, 688 [691] = LM § 1 UWG Nr. 372 = WRP 1982, 634 - Senioren-Pass m. w. Nachw.). Sie kann daher die Eignung der Verpflichtungserklärung zur Beseitigung der Wiederholungsgefahr nicht in Frage stellen.

4. Dagegen sind die Ausführungen des Berufungsgerichts zur Rechtswirkung des hier abgegebenen Strafversprechens bis zu 2000 DM nicht frei von Rechtsirrtum.

a) Die Frage, ob ein Vertragsstrafe versprechen ohne festen Betrag, aber mit einer bestimmten Obergrenze (bis zu . ..) vom Gläubiger angenommen werden muss, bzw. im Fall der Nichtannahme einseitig die Wiederholungsgefahr beseitigen kann, ist in Rechtsprechung und Literatur umstritten. Teils (so Pastor, Der Wettbewerbsprozess, 3. Aufl., S. 146, und ihm folgend Oberlandesgericht Koblenz, Urteil vom 29. 1. 1981 - 6 U 1026/80) wird dies schlechthin verneint, und zwar mit der Begründung, dass eine solche Art der Verpflichtung derjenigen zur Zahlung eines fest bestimmten Betrages nicht gleichwertig sei und den Gläubiger in unzumutbarer Weise benachteilige; denn ihm werde damit das Risiko der Bestimmung der i. S. der §§ 315 ff. BGB angemessenen Vertragsstrafe und des unter Umständen nachfolgenden Rechtsstreits darüber aufgebürdet. Demgegenüber halten andere (OLG Frankfurt, WRP 1976, 563 [564]; 1978, 829 [830]; BaumbachHefermehl, WettbewerbsR, 14. Aufl., Einl. UWG Rdnr. 257) ein Vertragsstrafeangebot in dieser Form für wirksam, da es praktischen Bedürfnissen entgegenkomme, die Höhe der Vertragsstrafe nicht bereits bei der Abgabe des Vertragsstrafeversprechens genau festzulegen, sondern dies einem Vertragspartner - innerhalb des durch den Höchstbetrag überlassen. Das Berufungsgericht (WRP 1982, 595) hat sich dieser Auffassung angeschlossen.

Es ist dabei ohne Rechtsverstoß davon ausgegangen, dass bei einem Vertragsstrafe versprechen die Bestimmung der Strafe nach §§ 315, 317 BGB einer der Vertragsparteien überlassen werden kann (BGH, GRUR 1978, 192 [193] = LM § 339 BGB Nr. 21 = WRP 1978, 38 - Hamburger Brauch). Es ist aus Rechtsgründen auch nicht zu beanstanden, dass das Berufungsgericht eine Begrenzung der zu bestimmenden Vertragsstrafe ihrer Höhe nach (bis zu . .) für grundsätzlich zulässig erachtet hat. Das Angebot einer Vertragsstrafe bis zu einer bestimmten Höhe, wobei es dem Gläubiger überlassen bleibt, innerhalb des festgelegten Rahmens die für die konkrete Zuwiderhandlung angemessene Vertragsstrafe zu bestimmen, kann je nach Sachlage geeignet sein, die Wiederholungsgefahr auszuschließen. Eine solche Regelung kann im Einzelfall - vorbehaltlich des Rahmens der Vertragsstrafe - sinnvoll und praktikabel sein; sie kann dem friedlichen Ausgleich der beiderseitigen Interessen gegebenenfalls sogar besser gerecht werden als eine der Höhe nach unbegrenzte Vertragsstrafe mit einem Bestimmungsrecht des Gläubigers, da sich hier das Risiko beider Vertragspartner in einem überschaubaren Rahmen hält.

Für den angemessenen Rahmen der vom Gläubiger im Einzelfall zu bestimmenden Vertragsstrafe ist das Berufungsgericht von den Grundsätzen ausgegangen, die zur Angemessenheit einer fest bestimmten Vertragsstrafen höhe entwickelt worden sind. Damit ist es jedoch den Besonderheiten der vorliegenden Fallgestaltung nicht voll gerecht geworden, da es nicht um eine konkret festgelegte Vertragsstrafe, sondern um einen angemessenen Rahmen geht. Hierfür ist aber davon auszugehen, dass ein Vertragsstrafe versprechen, das die Bestimmung der Höhe für den Einzelfall dem Gläubiger überlässt, diesen im allgemeinen schlechter stellt, als ein Vertragsstrafe versprechen mit einem festen Betrag; denn letzterer verfällt mit der schuldhaften Zuwiderhandlung und kann vom Gläubiger auch gegenüber dem zahlungsunwilligen Schuldner verhältnismäßig einfach in einem Prozess durchgesetzt werden, da der Gläubiger allein die schuldhafte Zuwiderhandlung nachzuweisen braucht. Dagegen hat er im Fall seines Bestimmungsrechts darüberhinaus die im konkreten Fall nicht einfache Frage der Angemessenheit des Betrages i. S. des § 315 BGB zu beurteilen; er läuft das Risiko, dass diese Beurteilung den besseren gerichtlichen Erkenntnismitteln - etwa nach Offenlegung von betriebsinternen Umständen des Schuldners oder nach einer Beweiserhebung über streitiges Parteivorbringen - nicht standhält.

Wird weiter berücksichtigt, dass die strafbewehrte Unterwerfung an sich schon einen dem gerichtlichen Unterlassungstitel nicht voll gleichwertigen Schutz des Gläubigers vor weiteren Zuwiderhandlungen darstellt (BGH, GRUR 1980, 241 [242] = LM § 1 UWG Nr. 329 = WRP 1980, 253 - Rechtsschutzbedürfnis), so erscheint es nicht mehr billig, dem Gläubiger auch noch diese zusätzliche Schlechterstellung zuzumuten, es sei denn, das Vertragsstrafe versprechen mit eigenem Bestimmungsrecht bietet auch Vorteile für den Gläubiger, die geeignet sind, die damit verbundene Verschlechterung seiner Lage in anderer Weise auszugleichen. Ein solcher Vorteil ergibt sich im Falle eines unbegrenzten Bestimmungsrechts aus der Möglichkeit, in schwerwiegenden Verletzungsfällen die Vertragsstrafe auch in einer Höhe zu bestimmen, die erheblich über derjenigen liegen kann, die für die Vereinbarung eines festen Betrages im Hinblick auf die vorher begangene Verletzungshandlung angemessen gewesen wäre. Die Vertragsstrafevereinbarung stellt sich somit in dieser Form als besonders geeignetes Mittel zur Verhütung schwerwiegender oder folgenreicher Wiederholungen der Verletzungshandlung dar, da der Schuldner hier bei Begehung gerade solcher - unter Umständen für ihn bei von vorneherein feststehender Strafhöhe noch gewinnbringender und verlockender - Verstöße einem angemessenen höheren Strafrisiko ausgesetzt ist. Eine zumindest vergleichbare Risikoerhöhung als Ausgleich für die Gläubigernachteile bei erst zu bestimmender Strafhöhe muss demnach auch dann gewährleistet sein, wenn die Bestimmung nur innerhalb eines Rahmens erfolgen darf. Davon kann jedoch nur dann die Rede sein, wenn die Obergrenze eines Vertragsstrafeversprechens dem Gläubiger einen angemessenen Spielraum zur Anpassung der Höhe auch an solche Verstöße gegen die Unterlassungspflicht gewährt, die schwerer wiegen als die den Anlass zur Unterwerfung bildende Verletzungshandlung. Dies bedeutet, dass beim Angebot einer vom Gläubiger innerhalb eines festen Rahmens zu bestimmenden Vertragsstrafe die Obergrenze nicht lediglich dem entsprechen darf, was nach den Grundsätzen zur Angemessenheit einer festbestimmten Vertragsstrafe als solche angemessen wäre; vielmehr muss die Obergrenze die Höhe eines fest zu vereinbarenden Betrages in angemessener Weise übersteigen. Was als angemessen zu gelten hat, kann zwar von besonderen Umständen des Einzelfalles abhängen; in der Regel wird jedoch vom Doppelten der als fester Betrag in Betracht kommenden Vertragsstrafe als Obergrenze eines Bestimmungsrahmens auszugehen sein.

b) Dem ist das Berufungsgericht im vorliegenden Falle nicht gerecht geworden, da es die Frage der Angemessenheit der Obergrenze nach den Maßstäben beurteilt hat, die Für die Frage der Angemessenheit des Angebots eines fast zu vereinbarenden Strafbetrages gelten. Dabei hat es den Betrag von 2000 DM als gerade noch ausreichend angesehen. Reichen aber nach den insoweit nicht zu beanstandenden Feststellungen des Tatrichters 2000 DM nur gerade noch aus, um (als fester Betrag) weitere Zuwiderhandlungen auszuschließen, so dürfte dieser Betrag als Höchstbetrag des angemessenen Rahmens kaum ausreichen. Dies muss jedoch letztlich der Beurteilung des Berufungsgerichts überlassen bleiben, das diese konkrete Frage bisher nicht geprüft hat und auch auf weitere Zweifel hinsichtlich der Ernstlichkeit eines (auch einseitigen) Unterwerfungswillens der Beklagte - etwa wegen mangelnder Unwiderruflichkeit der Erklärung und mangels Erklärung eines Bindungswillens auch über die Annahmefrist des § 147 BGB hinaus (vgl. BGH, Urteil vom 15. 3. 1984 - I ZR 74/82 - LM § 3 UWG Nr. 218) - nicht eingegangen ist.

III. Das Berufungsurteil ist somit aufzuheben und die Sache zur erneuten Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht zurückzuverweisen, das gegebenenfalls auch die Verjährungseinrede der Beklagte und die von ihr erhobenen Bedenken gegen die Aktivlegitimation des Klägers noch zu prüfen haben wird.