unvollständige Leistung

Unvollständige Leistung, - Leistung (1.), des Auftragnehmers, die dem Umfang nach einen Teil der von ihm zu erbringenden Leistung umfasst, der a) erst nach Vervollständigung oder nur unter zusätzlichen Aufwendungen vertragsgemäß verwendbar ist; b) entgegen einer ausdrücklich vereinbarten Verpflichtung zur vollständigen Leistung (Vollständigkeitsklausel) erbracht wurde. Lieferungen, die ohne mitzuliefende Ersatzteile erfolgen, sind stets unvollständige Leistung. Die Abnahme und Bezahlung der unvollständigen Leistung kann bis zur Vervollständigung verweigert werden. Der Leistende hat je nach Regelung Aufwendungsersatz, Schadenersatz und Vertragsstrafe zu zahlen. Nach dem Vertragsgesetz gilt dies auch bei Abnahme und Bezahlung der unvollständige Leistung Vertragsstrafen bei unvollständige Leistung werden auf den Wert der vollständigen Leistung berechnet.