unzulässigen Rechtsausübung

Zur Frage der unzulässigen Rechtsausübung bei Überschreitung einer nach § 326 gesetzten Frist um einen Tag.

Die Parteien schlossen am 4. 6. 1971 vor dem Notar Dr. M. einen Kaufvertrag über ein in G. gelegenes Grundstück. Danach hatte der Kläger(Käufer) den vereinbarten Kaufpreis von 77000 DM bis zum 1. 8. 1971 zugunsten des Beklagten (Verkäufer) auf ein Ander-Konto des Notars einzuzahlen. Der Kläger ließ den Beklagten durch Schreiben des Notars Dr. M. vom 30. 8. und 17. 9. 1971 wegen der Zahlung des Kaufpreises um Geduld bitten, weil sich die Aufstellung des Bebauungsplans durch die Stadt Göttingen verzögert und deshalb die Sparkasse über seinen Darlehensvertrag noch nicht entschieden habe. Der Notar übersandte dem Beklagten ferner unter dem 10. 11. 1971 ein Schreiben des Klägers vom 9. 11. 1971, worin der Klägerdie Überweisung des Kaufpreises in etwa 3 Wochen in Aussicht stellte. Im Dezember 1971 richtete der Beklagte dann folgendes Schreiben an den Notar Dr. M., das am 22. 12. 1971 bei diesem einging:

... bitte ich nachzuweisen, dass der am 1. 8. 1971 fällige Kaufpreis in Höhe von 77000 DM auf Ihr Anderkonto eingezahlt wurde.

Sollte dies nicht der Fall sein, setze ich dem Käufer unwiderruflich zur Zahlung des Betrages eine letzte Frist bis zum 15. 1. 1972.

Da der Käufer bereits seit dem 1. 8. 1971 vertragsbrüchig geworden ist, halte ich mich nach fruchtlosem Ablauf der Frist (15. 1. 1972) nicht mehr an den Vertrag gebunden.

Gleichzeitig ziehe ich die in dem Kaufvertrag dem Herrn Bürovorsteher erteilte Auflassungsvollmacht zurück.

Ich bitte Sie, den Käufer über vorstehendes Schreiben in Kenntnis zu setzen.

Der Notar übersandte dem Kläger Fotokopie hiervon. Sie gelangte noch vor Weihnachten 1971 in den Briefkasten der Wohnung des Klägers. Der Kläger nahm von diesem Schreiben erst am 10. 1. 1972 Kenntnis, nachdem er von einer Urlaubsreise nach G. zurückgekehrt war. Unter dem 14. 1. 1972, eingegangen bei dem Beklagten am 15. 1..1972, ließ er dem Beklagten durch den Notar Dr. M. mitteilen, dass er am 18. 1. 1972 zahlen werde. Am 17. 1. 1972, einem Montag, ließ der Beklagte dem Kläger mitteilen, dass der Beklagte nunmehr vom Kaufvertrag zurücktrete. Dieses Schreiben wurde noch am späten Nachmittag des 17. 1. an die Eingangstür des Klägers gesteckt, wo dieser es am Abend vorfand. Am 18. 1. 1972 zahlte der Kläger den Kaufpreis von 77000 DM auf dem Anderkonto des Notars Dr. M. ein.

Der Kläger hält den Rücktritt für unwirksam. Er hat gegen den Beklagten Klage erhoben und beantragt: den Beklagten zu verurteilen, ihm das Grundstück aufzulassen und darin einzuwilligen, dass der Klägerals Eigentümer im Grundbuch eingetragen wird.

Der Beklagte hat beantragt, die Klage abzuweisen.

Das Landgericht hat die Klage abgewiesen. Das Oberlandesgericht hat das landgerichtliche Urteil geändert und den Beklagten entsprechend dem in der Leistungsklage gestellten Antrag verurteilt. Die Rev. des Beklagten führte zur Wiederherstellung des erstinstanzlichen Urteils.

Aus den Gründen: A) Das Oberlandesgericht hat ausgeführt: Der Beklagte berufe sich zu Unrecht darauf, dass er wirksam vom Kaufvertrag zurückgetreten sei. Der Kläger habe sich mit der Zahlung des Kaufpreises in Verzug befunden, und zwar spätestens seit dem Zugang des Fristsetzungsschreibens vor Weihnachten 1971. Die dem Kläger gesetzte Nachfrist sei angemessen, seine Fristüberschreitung auch nicht unverschuldet gewesen. Die Berufung auf den Rücktritt sei dem Beklagten jedoch nach § 242 BGB verwehrt. Das Verschulden des Klägers sei gering, ein Interesse des Beklagten an der genauen Einhaltung der Frist habe gefehlt, er habe zu erkennen gegeben, dass er es darauf anlege, den formellen Ablauf der Frist für die Leistung des Klägers auszunutzen, um sich auf diese Weise andere, letztlich nicht zu billigende Vorteile zu verschaffen, die mit der geringfügigen Leistungsverzögerung nichts zu tun hätten.

B) Die Rev. rügt in erster Linie, das Berufungsgericht habe die §§ 326, 242 BGB verletzt. Der Beklagte habe bei seiner Rücktrittserklärung am 17. 1. 1972 nicht treuwidrig gehandelt. Der Tatrichter habe im Rahmen seiner Wertung vor allem nicht berücksichtigt, dass der Beklagte nach den monatelangen Erfahrungen mit nicht eingehaltenen Versprechungen des Klägers im Zeitpunkt des Rücktritts nicht vorhersehen konnte, dass der Kläger diesmal - ausnahmsweise und erstmals - seine Zusage (voll) erfüllen werde.

Die Rüge hat Erfolg. Mit dem BerRichter ist bei der Prüfung des § 326 BGB davon auszugehen, dass der Kläger mindestens seit dem Zugang des Fristsetzungsschreibens (Dezember 1971) in Verzug war, dass ihm vom Beklagten eine angemessene Nachfrist mit der Erklärung gesetzt worden war, er werde die Annahme der Leistung nach. dem Fristablauf ablehnen, und dass die - bis 15. 1. 1972 bestimmte - Frist am Montag, dem 17. 1. 1972, ablief, ohne dass der Klägerbis zu diesem Zeitpunkt seiner Leistungspflicht nachgekommen war. Die vom Kläger in der mündlichen Verhandlung hinsichtlich der Boteneigenschaft des Notars geäußerten Bedenken greifen nicht durch. Weiterhin ist dem Oberlandesgericht darin beizutreten, dass unter ganz besonderen Voraussetzungen ein Gläubiger bei schuldloser geringfügiger Überschreitung der Frist die Leistung als noch rechtzeitig bewirkt gelten lassen muss (vgl. Senatsurteil vom 15. 4. 1959 - V ZR 21/58 = NJ W 59,1176 = Nr. 3 zu § 270 BGB; EG, Warn 15 Nr. 228; 22 Nr. 9; BGB, RUM, 11. Aufl., § 326 Anm. 16; Palandt, BGB, 32. Aufl., § 326 Anm. 7; Staudinger-Eaduk, BGB, 10./11. Aufl., § 326 Rdnr. 116). Wie der Senat in dem angegebenen Urteil vom 15. 4. 1959 jedoch hervorgehoben hat, ist hierbei im Interesse der Rechtssicherheit größte Zurückhaltung zu üben. § 326 BGB dient dazu, klare Verhältnisse zu schaffen. Sollen aber solche bestehen, so darf es, wenn einmal eine Frist i. S. dieser Vorschrift gesetzt ist, grundsätzlich nachher nicht mehr in Frage gestellt werden, ob die Versäumung der Frist wirklich die angedrohten Folgen hat oder nicht (vgl. R(, Warn 22 Nr. 9). Der Rev. ist zuzugeben, dass der vorl. Fall zu einer Ausnahme von diesem Grundsatz keinen Anlass bietet. Wie auch das Oberlandesgericht rechtsirrtumsfrei erkannt hat, ist die Fristüberschreitung durch den Kläger nicht unverschuldet. Insbesondere entlastet ihn nicht, dass der Notar ihm im Januar 1971 nach Rückkehr von seinem, des Klägers, Urlaub gesagt hat, er halte die Fristsetzung für unwirksam. Das Risiko, dass diese Auskunft falsch sein konnte, geht, wie das Berufungsgericht zutreffend bemerkt, zu Lasten des Klägers. Der Tatrichter hat auf Grund des Schreibens des Klägers vom 14. 1. 1972 im übrigen den Eindruck gewonnen, dass der Kläger die Fristsetzung durch den Beklagten durchaus ernst nahm. Die Rev. weist mit Recht darauf hin, dass der Kläger mit seinem Schreiben vom 14. 1. 1972, das am 15. 1. 1972 beim Beklagten einging, klar zum Ausdruck brachte, er werde die ihm gegebene Zahlungsfrist ergebnislos verstreichen lassen. Der Kläger kündigte - ohne Begründung - die Zahlung erst für den 18. 1. 1972 an. Entgegen der vom BerRichter vertretenen Meinung oblag dem Beklagten nicht die - zusätzliche - Pflicht, den Kläger noch vor Fristablauf davon zu verständigen, dass es ihm, dem Beklagten, auf die strikte Einhaltung der Frist ankomme. Das gilt um so mehr, weil der Beklagte in seinem Schreiben vom Dezember 1971 betont hat, dass die gestellte Frist die unwiderruflich . . . letzte sei. Es ist zudem nicht festgestellt, dass der Kläger am 17. 1. 1972 zur Zahlung in der Lage war. Der Kläger ist in Kenntnis der ihm drohenden Nachteile seiner Pflicht, bis 17. 1. 1972 zu leisten, nicht nachgekommen. Unter den gegebenen Umständen kann sonach dem Vorwurf des Tatrichters, der Kläger habe schuldhaft die Frist überschritten, die Wirkung nicht mit dem Hinweis wieder genommen werden, die Schuld des Klägers sei aber gering; sie sei in einem milderen Licht zu sehen. Schon damit entfällt eine entscheidende Voraussetzung der vom Oberlandesgericht für vorliegend erachteten unzulässigen Rechtsausübung durch den Beklagten

Im übrigen ist der Rev. auch darin beizutreten, dass für die Frage, ob der Beklagte treuwidrig gehandelt hat, der Gesichtspunkt bedeutsam erscheine, der Beklagte habe nach den seit dem 1. 8. 1971 gesammelten Erfahrungen mit nicht eingehaltenen Versprechungen des Klägers am 17. 1. 1972 nicht vorhersehen können, dass der Kläger diesmal (voll) erfüllen werde. Der BerRichter betrachtet irrigerweise die Situation des Beklagten am 17. 1. 1972 maßgeblich von der tatsächlich am 18. 1. 1972 geleisteten Zahlung her. Er berücksichtigt nicht genug, dass dem Beklagten angesichts des vorher vom Kläger gezeigten Verhaltens auf Grund seiner früheren Leistungsversprechen an einer baldigen endgültigen Klärung der sich für ihn aus dem Kaufvertrag ergebenden Rechtsposition gelegen sein konnte und ihm deshalb ein Interesse an der genauen Einhaltung der Frist nicht abzusprechen war. Im übrigen zeitigt der Fristablauf im Falle des § 326 BGB nicht nur Folgen für den säumigen Teil, sondern auch für den nicht säumigen. Der Beklagte hatte jedenfalls keine Pflicht, dem Kläger die längst fällige Erfüllung seiner Zahlungsverpflichtung auch noch nach dem 17. 1. 1972 zu ermöglichen. Darauf, welche Absichten der Beklagte für die Zeit nach dem gemäß § 326 BGB vollzogenen Rücktritt hegte, kann es entgegen der Auff. des Tatrichters nicht ankommen (vgl. RG, Warn 15 Nr. 228; RGZ 92, 208, 211). Im Rahmen seiner sich auf § 242 BGB gründenden Abwägung berücksichtigt das Berufungsgericht zudem nicht ausreichend, dass der Klägerdas Land vom Beklagten gekauft hat, ohne im Besitz der zur Bezahlung erforderlichen Mittel zu sein, auf Kreditbeschaffung unter Heranziehung des Kaufgrundstücks angewiesen war und mit seiner Verpflichtung, am 1. 8. 1971 zu zahlen, mehr versprochen hatte, als er einhalten konnte.

C) Das Erkenntnis des Berufungsgerichts wird hiernach von den Entscheidungsgründen nicht getragen. Das BerUrt. stellt sich auch aus keinem andern Grund als richtig dar (§ 563 ZPO). Es unterliegt gemäß § 564 ZPO der Aufhebung, ohne dass es noch eines Eingehens auf die übrigen RevRügen bedarf. Da die Aufhebung allein wegen fehlerhafter Gesetzesanwendung auf das festgestellte Sachverhältnis erfolgt und der Rechtsstreit entscheidungsreif ist, hat der Senat nach § 565 Abs. 3 Nr. 1 ZPO abschließend in der Sache selbst zu entscheiden. Aus den zu B genannten Erwägungen folgt, dass die Klage im Haupt- und Hilfsbegehren unbegründet ist. Die Entscheidung muss somit dahin ergehen, dass das klagabweisende erstinstanzliche Urteil wiederhergestellt, also die Berufung des Klägers zurückgewiesen wird.