Unzuträglichkeiten

Hat ein Wohnungsbauunternehmen gegenüber den Erwerbern von Eigenheimen im Interesse der Vermeidung von Unzuträglichkeiten für eine einheitliche Wohnanlage Um-, An- oder Einbauten, Neubauten seine vorherige Zustimmung geknüpft, so steht der Übertragung des Zustimmungsrechts auf eine zwecks Erhaltung des Gemeinschaftscharakters der Wohnanlage gebildete Wohngemeinschaft e.V. § 399 BGB nicht entgegen.

Zum Sachverhalt: Die Beklagte hatte ein Siedlungsgelände erschlossen, welches mit mehr als 300 Eigenheimen bebaut wurde. Eines dieser Eigenheime nebst zugehörigem Grundstück haben die Kläger von der Beklagte erworben. Der Kaufvertrag zwischen den Parteien enthält - wie die Kaufverträge mit den übrigen Erwerbern - in § 411 eine Regelung, der zufolge die Beklagte die Erwerber u. a. zur Erhaltung des Gemeinschaftscharakters zu einer Wohngemeinschaft zusammenfassen konnte. Die Erwerber verpflichteten sich, dieser Wohngemeinschaft beizutreten. Die Wohngemeinschaft ist mit dem Namen Wohngemeinschaft e. V: gegründet worden. Die kl. traten der Wohngemeinschaft bei; sie haben zum Ablauf des Jahres 1978 den Austritt erklärt. Der Wohngemeinschaft hat die Beklagte einen Teil der die Siedlung betreffenden Verwaltungsaufgaben übertragen. In § 511 des Kaufvertrages zwischen den Parteien ist u. a. folgende Vereinbarung getroffen worden: Der Erwerber ist an die vorherige schriftliche Zustimmung des Wohnungsbauunternehmens zur Vornahme von Um-, An- oder Einbauten ... gebunden. Das gleiche gilt, wenn der Erwerber beabsichtigt, das Kaufeigenheim bzw. Grundstück zu gewerblichen Zwecken mitzubenutzen. Das Wohnungsbauunternehmen soll die Zustimmung nur versagen, wenn sich für das Grundstück, die Nachbarn oder die einheitliche Wohnanlage Unzuträglichkeiten ergeben. Aus dem gleichen Grunde kann das Wohnungsbauunternehmen eine erteilte Zustimmung jederzeit widerrufen ...

Mit Vertrag vom 15. 9. 1975 hat die Beklagte ihre Rechte aus § 5 II auf die Wohngemeinschaft übertragen. Seit 1974 planen die Kläger einen Umbau ihres Hauses. Aus diesem Anlass kam es zu Auseinandersetzungen zwischen den Kläger und dem Vorstand der Wohngemeinschaft. Die Kläger halten die Übertragung der Rechte der Beklagte aus § 5 II des Kaufvertrages auf die Wohngemeinschaft für unwirksam. Sie begehren mit der Klage eine entsprechende Feststellung. Das Landgericht hat der Klage stattgegeben. Die Berufung der Beklagte ist erfolglos geblieben. Die - zugelassene - Revision der Beklagte hatte Erfolg.

Aus den Gründen: I. Das Berufungsgericht hält die Übertragung des Zustimmungsrechts aus § 511 des Kaufvertrages auf die Wohngemeinschaft gemäß § 413 i. V. mit § 399 BGB für unwirksam. Das Recht ändere nämlich seinen Inhalt, wenn es von der Beklagte auf die Wohngemeinschaft übertragen werde.

II. Die hiergegen gerichteten Angriffe der Revision führen zur Aufhebung des Berufungsurteils.

... 2. Gern. § 413 BGB finden auf Rechte, die nicht zu den Forderungen i. S. des § 398 BGB gehören, die Vorschriften über die übertragüng von Forderungen entsprechende Anwendung, soweit nicht das Gesetz ein anderes vorschreibt. Nach § 399 BGB kann eine Forderung nicht abgetreten werden, wenn die Leistung an einen anderen als den ursprünglichen Gläubiger nicht ohne Veränderung ihres Inhalts erfolgen kann oder die Abtretung durch Vereinbarung mit dem Schuldner ausgeschlossen ist. Da vorliegend eine Vereinbarung über den Ausschluss der Kreditsübertragung nicht ersichtlich ist, hängt die Übertragbarkeit der Rechte der Beklagte aus § 5 II des Kaufvertrages davon ab, ob durch die Übertragung der Rechte von der Beklagte auf die Wohngemeinschaft e. V. der Inhalt der Rechte verändert wird. Zur Rechtsänderung gehört, dass sich nicht nur die Person des Rechtsinhabers - also die bloße Rechtszuständigkeit -, sondern mit der Rechtszuständigkeit auch der Gegenstand des Rechtes ändert. Diese Voraussetzung wäre erfüllt, wenn es sich um höchstpersönliche Rechte der Beklagte handelte oder wenn sich aus der Natur des in Frage stehenden Rechtes mit der Änderung der Person des Rechtsinhabers der Inhalt gleichfalls veränderte (vgl. hierzu Staudinger-Kaduk, BGB, 10./11. Aufl., § 399 Rdnrn. 7ff., § 413 Rdnr. 8; RGRK, 12. Aufl., § 399 Rdnrn. 18ff., § 413 Rdnr. 1). Ein höchstpersönliches Recht der Beklagte liegt nicht vor. Die Frage, ob sich für das Grundstück, die Nachbarn oder die einheitliche Wohnanlage Unzuträglichkeiten ergeben (das sind die vereinbarten Versagungsgründe), kann vom Sinn und Zweck der Vereinbarung her nicht nur die Beklagte als ehemalige Eigentümerin und Erschließerin der Wohnanlage, sondern auch der rechtsfähige Verein der Erwerber und derzeitigen Eigentümer der Anlage, zu deren Gunsten und in deren Interesse die Regelung geschaffen worden ist, beantworten. Der Umstand, dass das in § 5 II der Vereinbarung vereinbarte Recht dem Rechtsinhaber bei der Ausübung einen Ermessensspielraum gewährt, ist für die Frage der Übertragbarkeit des Rechtes ohne Bedeutung. Dieser Spielraum bleibt auch nach einer Übertragung des Rechtes erhalten; insoweit würde also keine Inhaltsänderung eintreten. Ob ein Rechtsnachfolger das Recht im Rahmen des ihm zur Verfügung stehenden Spielraums enger oder großzügiger als der bisherige Rechtsinhaber ausüben wird, ist aber für die Anwendung des § 399 BGB unerheblich. Hierdurch wird nicht der Inhalt des Rechtes, sondern nur die Art, wie das übertragene, inhaltlich nicht veränderte Recht ausgeübt wird, betroffen (vgl. hierzu BGH, LM § 399 BGB Nr. 13 = NJW 1972, 2036). Die erste Alternative des § 399 BGB wäre folglich auch dann nicht erfüllt, wenn zu erwarten stünde, dass der neue Rechtsinhaber von dem Recht einen Gebrauch macht, den zwar auch der bisherige Inhaber hätte machen können, voraussichtlich aber nicht gemacht haben würde (vgl. hierzu RG, Warn 1919 Nr. 137; RGRK, § 399 Rdnr. 18). Die Überschreitung des Spielraums kann im übrigen gegenüber der Wohngemeinschaft e. V. in gleicher Weise gerichtlich überprüft werden wie gegenüber der Beklagte

Das Berufungsgericht hat nun - wie die Revision zutreffend rügt - rechtsfehlerhaft entscheidend für die Bejahung der Voraussetzungen der Unübertragbarkeit gemäß §§ 413, 399 BGB darauf abgestellt, dass die Wohngemeinschaft als neuer Rechtsinhaber aller Wahrscheinlichkeit nach das Recht im Rahmen der getroffenen Vereinbarungen anders ausüben wird als die Beklagte Dieser Gesichtspunkt ist aber unbeachtlich. Ist damit entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts eine Abhängigkeit des Rechtsinhalts von der Person des Rechtsträgers i. S. der §§ 413, 399 BGB nicht gegeben, so bleibt es bei dem Grundsatz der Übertragbar- keit des Rechtes. Irgendwelche besonderen Umstände in der Person des Zessionars, die der Übertragung des Zustimmungsrechts entge- genstehen könnten, sind nicht festgestellt.

Das Berufungsurteil war folglich aufzuheben. Da weitere tatrichterliche Feststellungen nicht erforderlich sind, konnte der Senat in der Sache selbst entscheiden (§ 565 III Nr. 1 ZPO). Infolge der Übertragung der Rechte aus § 5 II des Kaufvertrages von der Beklagte auf die Wohngemeinschaft ist das negative Feststellungsbegehren der Kläger unbegründet. Das Urteil des Landgerichts war dementsprechend abzuändern; die Klage war in vollem Umfang abzu- weisen.