Urkunde

Ist durch Gesetz schriftliche Form vorgeschrieben, so muss die Urkunde von dem Aussteller eigenhändig durch Namensunterschrift oder mittels notariell beglaubigten Handzeichens unterzeichnet werden. Bei einem Vertrage muss die Unterzeichnung der Parteien auf derselben Urkunde erfolgen. Werden über den Vertrag mehrere gleich lautende Urkunden aufgenommen, so genügt es, wenn jede Partei die für die andere Partei bestimmte Urkunde unterzeichnet. Die schriftliche Form wird durch die notarielle Beurkundung ersetzt.

Eine Erklärung zur Erhöhung der Kostenmiete für steuerbegünstigten Wohnraum ist unwirksam, wenn die Berechnung der erhöhten Miete nicht auf den Herstellungskosten des Hausgrundstücks, sondern auf den Erwerbskosten aufbaut.

Die Mieterhöhungserklärung bedarf zu ihrer Wirksamkeit der Schriftform im Sinne des § 126 Abs. 1 BGB.

Zur Frage, ob eine dem Mieter in Form eines Matrizenschreibens zugegangene Mieterhöhungserklärung wegen Mangels der gesetzlich vorgeschriebenen Schriftform unwirksam ist.

Zur Frage der Wirksamkeit einer aus Matrizensehreiben abgegebenen Mieterhöhungserklärung.

Zur Frage, wann dem Mieter der Einwand gegensätzlichen Verhaltens entgegengehalten werden kann, wenn der Vermieter nach jahrelangen Verhandlungen schließlich wegen der Aufhebung des § 22 1. BMG nicht mehr rechtzeitig eine wirksame Mieterhöhungserklärung abgegeben hat.

§ 261b Abs. 3 ZPO gilt nur für Fälle, in denen lediglich durch Klagerhebung oder eine ihr gleichgestellte prozessuale Maßnahme eine Frist gewahrt oder die Verjährung unterbrochen werden kann.

Ist eine Klageschrift, die ihrem Inhalt nach als eine Mieterhöhungserklärung nach §§ 18, 22 1. BMG anzusehen ist, erst nach dem Außerkrafttreten des § 221. BMG dem Beklagten zugestellt worden, so liegt eine wirksame Mieterhöhungserklärung nicht vor.

Verträge, durch die der Eigentümer eines Grundstücks die Ausbeute der Bodenbestandteile einem anderen überlässt, stellen regelmäßig Pachtverträge dar.

Ein bereits von den Vertragsparteien unterschriebener Vertrag braucht nach Änderung des Vertragstextes dann nicht erneut unterschrieben zu werden, wenn die Beteiligten sich über die Änderung einig sind und es deren Willen entspricht, dass die Unterschriften für den veränderten Vertragsinhalt Gültigkeit behalten sollen.

Ist der Gläubiger verstorben und kommt aus diesem Grunde die von dem Schuldner rechtzeitig abgesandte Zahlung an ihn zurück, so ist es grundsätzlich nicht seine Aufgabe, die Erben des Gläubigers zu ermitteln, um an diese Zahlung leisten zu können.

Wird ein Miet- oder Pachtvertrag gekündigt, einigen sich die Vertragspartner aber vor Ablauf der Kündigungsfrist auf eine Fortsetzung des Vertrages, so liegt nicht der Abschluss eines neuen Miet- oder Pachtvertrages vor; vielmehr bleibt der bereits abgeschlossene Vertrag in Kraft, so dass eine von der Landeszentralbank genehmigte Wertsicherungsklausel nicht der erneuten Genehmigung bedarf.

Zur Frage der Erfüllung des Schriftformerfordernisses bei Nachtragsvereinbarungen zu Miet- und Pachtverträgen.

Eine Berufungsschrift, die ein nicht beim Berufsgericht zugelassener Rechtsanwalt unterschrieben hat, ist auch dann nicht ordnungsmäßig, wenn er im Auftrage des beim Berufsgericht zugelassenen Prozessbevollmächtigten mit dessen Namen unterzeichnet hat.

Die schriftliche Mitteilung des Vorstands setzt die Kündigungsfrist auch dann in Lauf, wenn dem Mitglied die gerichtliche Eintragungsnachricht noch nicht zugegangen ist.

Die Mitteilung ist nur wirksam, wenn sie von dem oder den zeichnungsberechtigten Vorstandsmitgliedern unterschrieben ist.

Ob ein Schriftzug eine Namensunterschrift darstellt, unterliegt der richterlichen Beurteilung. Die Übereinstimmung der Parteien, dass die Unterschrift als bloßes Handzeichen anzusehen ist, bindet den Richter nicht.