Urschrift
Der Bebauungsplan und die Begründung werden in einer Urschrift 2f hergestellt und ausgefertigt. Die Ausfertigung schafft die Originalurkunde, die zugleich Grundlage und Voraussetzung der Verkündung ist. Auf die Urschrift sind die erforderlichen Verfahrensvermerke und Unterschriften im Original aufzubringen. Zur Ausfertigung. Neben der Urschrift können im erforderlichen Umfange beglaubigte Abschriften gemäß §33 VwVfG angefertigt werden. Der Bebauungsplan und die Begründung sind Urkunden. Dies gilt sowohl für die Urschrift als auch für die beglaubigten Abschriften.
Urkundensichere Aufbewahrung - Die Urschrift des Bebauungsplans und die der Begründung sind urkundensicher aufzubewahren und auf diese Weise gegen Verlust, Beschädigung, Abnutzung oder nachträgliche Veränderungen zu schützen. Bei Rechtsvorschriften, die im Wege der Ersatzverkündung bekannt gemacht werden, muss die Aufbewahrung eine einwandfreie Dokumentation des Norminhalts gewährleisten. Aus diesem Grund soll die Originalurkunde auch nicht als laufende Arbeitsunterlage benutzt werden. An der erforderlichen Sicherung und Dokumentenbeständigkeit kann es fehlen, wenn die Planurkunde mit lose angebrachten Deckblättern und mit zahlreichen Streichungen, Korrekturen u. dergleichen versehen ist. Die archivmäßige Aufbewahrung des Bebauungsplans und seiner Begründung ist in § 12 unmittelbar nicht geregelt. Maßgebend ist insoweit das Landesrecht. Die archivmäßige Aufbewahrung ist kein Bestandteil der Ersatzverkündung nach § 12, jedoch unabdingbare Voraussetzung hierfür.
Geht die aufbewahrte Urschrift des Bebauungsplans verloren, so kann eine beglaubigte Abschrift des Bebauungsplans verwahrt werden. In der Regel verfügt die für das aufsichtliche Verfahren nach § 11 zuständige Aufsichtsbehörde über eine beglaubigte Ausfertigung, von der erforderlichenfalls eine beglaubigte Abschrift hergestellt werden kann. Ist eine beglaubigte Abschrift auch sonst nicht vorhanden, ist der Bebauungsplan nicht mehr ordnungsgemäß verkündet.
Die Planungsakten und Entwürfe des Bebauungsplans sind nach den allgemeinen Grundsätzen der Aktenführung aufzubewahren. Das Gebot der archivmäßigen Aufbewahrung gilt für diese Papiere nicht.
Ortsübliche Bekanntmachung - Funktion der Bekanntmachung - Die Bekanntmachung ist der erste Teil des zweistufigen Verfahrens 3: der Ersatzverkündung nach § 12 Satz 1. Hinzu kommen muss das Bereithalten zur Einsichtnahme. Die Bekanntmachung nach § 12 unterscheidet sich ihrer Funktion 37 nach von der Bekanntmachung des Planentwurfs im Auslegungsverfahren nach §3 Abs.2. Die Bekanntmachung nach §3 Abs. 2 Satz 2 soll den Betroffenen Gelegenheit geben, sich zum Planentwurf zu äußern und zur Sammlung des Abwägungsmaterials beizutragen; zu diesem Zweck hat sie in einer Weise zu erfolgen, welche geeignet ist, dem an der Bauleitplanung interessierten Bürger sein Interesse an Information und Beteiligung bewusst zu machen; sie muss eine gemeindliche Öffentlichkeit herstellen. Eine solche Mitwirkung ist aber nur während des Normsetzungsverfahrens, nicht aber nach dessen Abschluss möglich Eine bürgerschaftliche Beteiligung kann sich sinnvollerweise nur auf etwas beziehen, das noch Gegenstand eines Abwägungsvorganges sein kann. Ist dieser Vorgang abgeschlossen, so kommt es auf eine Anstoßfunktion der Bekanntmachung nicht an. Aufgabe der Bekanntmachung nach § 12 ist es demgegenüber, das rechtsnormförmige Ergebnis des Planungsverfahrens bekannt zu geben und den Abschluss des Planverfahrens zu dokumentieren. Eine besondere Anstoßfunktion muss von ihr nicht ausgehen. Aus der jeweils unterschiedlichen Funktion der Bekanntmachung ergeben sich unterschiedliche Anforderungen an die Kennzeichnung des Plangebiets in der Bekanntmachung. Bei der Bekanntmachung nach § 12 - anders als bei der nach § 3 Abs. 2 Satz 2 - kommt es nicht darauf an, einem Bürger sein Interesse an dem Planungsverfahren in besonderer Weise bewusst zu machen; an sie sind daher weniger strenge Anforderungen zu stellen.
Als Teil des Rechtsetzungsverfahrens ist die Bekanntmachung nach § 12 Satz 1 kein Verwaltungsakt. Sie kann daher mit der Anfechtungsklage nach §42 VwGO nicht angefochten werden; ebensowenig kann mit der Verpflichtungsklage nach §42 VwGO die Vornahme der Bekanntmachung erzwungen werden.
Zeitpunkt für die Bekanntmachung - Die Ersatzverkündung nach § 12 schließt das Bebauungsplanverfahren ab. Sie ist Schlussstück in einem Rechtsetzungsverfahren der Gemeinde. Als Teil des sich auf die Rechtsetzung beziehenden Verkündungsverfahrens kann die Bekanntmachung erst vorgenommen werden, wenn der Satzungsbeschluss vorliegt,
- ein gegebenenfalls erforderlicher Beitrittsbeschluss gefasst ist, da der Satzungsbeschluss erst durch ihn seinen letzten und damit maßgebenden Inhalt erhält, das aufsichtliche Verfahren nach § 11, soweit ein solches vorgeschrieben ist, mit positivem Ergebnis für die Gemeinde abgeschlossen ist und der Bebauungsplan ausgefertigt ist.
Die Bekanntmachung des Bebauungsplan soll alsbald nach Erteilung der Plangenehmigung bzw. nach Durchführung des Anzeigeverfahrens erfolgen. Wird die Bekanntmachung erheblich verzögert, muss erforderlichenfalls das Abwägungsergebnis überprüft werden. Zwar ist nach § 214 Abs. 3 Satz 1 der Zeitpunkt der Beschlussfassung für die Abwägung maßgebend, doch kann ein Bebauungsplan nicht in Kraft gesetzt werden, wenn sich nach Beschlussfassung wesentliche Grundlagen der Planung und damit die für die Abwägung maßgebenden Verhältnisse verändert haben; in diesem Falle muss die Gemeinde gemäß § 1 Abs. 3 von der Planung Abstand nehmen. Wie viel Zeit zwischen Beschlussfassung und vorgesehener Bekanntmachung vergehen darf, lässt sich nicht generell sagen. Bielenberg hält nach einem Jahr eine Prüfung für erforderlich. Vgl. auch Rn. 121 zum Fall der erneuten Bekanntmachung zur Heilung einer vorangegangenen fehlerhaften Bekanntmachung. Die Gemeinde darf die Bekanntmachung allerdings für eine gewisse Zeit hinausschieben, wenn ihr Zweifel an der Rechtmäßigkeit oder Durchführbarkeit des Bebauungsplans gekommen sein sollten und sie diese Zweifel klären will.
Rechtspflicht zur Bekanntmachung - Die Gemeinde ist zur Bekanntmachung nach § 12 rechtlich verpflichtet. Dies ergibt sich bereits aus dem Wortlaut von §12 Satz 1, wonach ortsüblich bekanntzumachen ist. §12 BBauG 1979 bestimmte, dass die Gemeinde die Genehmigung des Bebauungsplans ortsüblich bekanntzumachen hat. Eine Änderung der Rechtslage ist durch den Wechsel des Wortlauts nicht eingetreten. Will die Gemeinde vor der Bekanntmachung von der Planung Abstand nehmen, weil sie diese für rechtswidrig oder für unzweckmäßig hält, muss sie den Satzungsbeschluß wieder aufheben. Das schlichte Unterlassen einer Bekanntmachung nach §12 wäre nicht das richtige Mittel. Dem Entschluss einer Gemeinde, ein Planverfahren vorzeitig zu beenden, trägt angemessen Rechnung, wenn sie dies sowohl förmlich als auch unmittelbar mit Wirkung auf ihren eigenen Planungsbeitrag tut, insbesondere also, wenn sie den Satzungsbeschluss nach § 10... wieder aufhebt. Im Unterschied dazu führt ein Unterlassen lediglich der Bekanntmachung der Plangenehmigung zu einer rechtlich undurchsichtigen Situation; es spricht viel dafür, § 12... entsprechend seinem Wortlaut so auszulegen, dass dies vermieden wird. Die Notwendigkeit eines förmlichen Verfahrens folgt auch aus dem Rechtsstaatsprinzip und aus der Garantie effektiven Rechtsschutzes. Schließlich verlangt auch das Gemeindeverfassungsrecht, dass von der Vertretungskörperschaft beschlossene Satzungen vom Hauptverwaltungsbeamten bzw. von der Gemeindeverwaltung entsprechend ausgefertigt und in Kraft gesetzt werden. Die Ausführung von Beschlüssen der Gemeindevertretung kann nicht stillschweigend dem Ermessen der Verwaltung überlassen werden.
Rechtsmißbräuchlich ist das Unterlassen der Bekanntmachung lediglich zu dem Zweck, die Anwendung von § 33 zu eröffnen, aber die übrigen Folgen einer rechtlich verbindlichen Planung zu vermeiden. Verschiedentlich verfahren Gemeinden so, z.B. weil sie künftige Änderungen des Planinhalts ohne Rücksicht auf Ø 39 f. vornehmen oder weil sie Normenkontrollanträge gegen den Bebauungsplan vermeiden wollen. In einem solchen Falle hat die Baugenehmigungsbehörde zu prüfen, ob die nach § 33 erforderliche Planreife wirklich angenommen werden kann.
Die Rechtspflicht zur Verkündung von Bebauungsplänen kann erforderlichenfalls im Wege der Kommunalaufsicht durchgesetzt werden, z.B. durch Ersatzvornahme.
Ein Anspruch Dritter auf Vornahme der Bekanntmachung nach § 12 besteht nicht, da ein Recht auf Aufstellung, Änderung, Ergänzung oder Aufhebung eines Bebauungsplan nicht gegeben ist. Ebenso wenig kann ein Dritter von der Gemeinde verlangen, die Bekanntmachung zu unterlassen, weil er den Satzungsbeschluss für rechtswidrig hält; insoweit kann. auch kein vorbeugender Rechtsschutz begehrt werden.