ursprünglichen Vertrag

Die Frist des § 510 Abs. 2 BGB wird nicht in Lauf gesetzt, wenn der aus einem Vorkaufsrecht Verpflichtete nur den mit dem Dritten geschlossenen ursprünglichen Vertrag mitteilt, nicht aber eine vor dieser Mitteilung erfolgte Vertragsänderung.

Aus den Gründen: II. Rechtzeitigkeit der Ausübung des Vorpachtrechts. Die Rev. meint, weil der Kläger unstreitig mit Schreiben des Rechtsanwalts des Beklagten vom 15. 2. 1968 der Text des Pachtbetrages I (PV) zugesandt worden sei, habe die Frist zur Ausübung des Vorpachtrechts zu diesem Zeitpunkt zu laufen begonnen und sei deshalb am 31. 7. 1968 längst beendet gewesen. Darauf, dass der PV I durch den PV II ersetzt worden sei, komme es nicht an.

Das ist nicht richtig.

1. Der Rev. ist zwar darin Recht zu geben, dass der aus der Vereinbarung eines Vorpachtrechts Verpflichtete nicht daran gehindert ist, nach Abschluss des Vertrags mit einem Dritten den Vertragsinhalt zu ändern. Er kann das sogar dann noch tun, wenn er den ursprünglichen Vertragsinhalt dem Berechtigten bereits nach § 510 Abs. 1 BGB mitgeteilt hat.

2. Der Verpflichtete muss den Inhalt seines mit dem Dritten geschlossenen Vertrages jedoch richtig und vollständig mitteilen. Andernfalls wird die Frist des § 510 Abs. 2 BGB nicht in Lauf gesetzt, Daraus folgt nicht nur, dass eine nachträgliche Änderung des Vereinbarten dem Berechtigten jedenfalls dann mitzuteilen ist, wenn sie wie hier schon vor der Mitteilung des ursprünglichen Vertrages erfolgt ist, sondern dass ohne eine derartige Mitteilung die Ausschlussfrist des § 510 Abs. 2 nicht zu laufen beginnt (RGZ 118, 8; Soergel-Siebert, BGB, 10. Aufl., § 510 Nr. 7). Durch die Mitteilung des PV I mit Rechtsanwalt schreiben vom 15. 2. 1968 wurde deshalb die Frist des § 510 Abs. 2 BGB nicht in Lauf gesetzt, wenn, wie das BerGer, annimmt, der bereits Mitte Januar 1968 geschlossene PV II sich inhaltlich von PV I unterschied.

3. Ein solcher Unterschied war, was auch die Rev. nicht in Zweifel zieht, hier gegeben (wird näher ausgeführt).

4. Nach dem unter Nr. II 2 Ausgeführten musste der Beklagte der Kläger den Inhalt des PV II mitteilen. Erst dann begann die Frist des § 510 Abs. 2 BGB zu laufen... .