Pauschalreisevertrag

§ 639 II BGB, wonach die Verjährung gehemmt ist, solange der Unternehmer den gerügten Mangel prüft, ist auch dann anzuwenden, wenn im Einzelfall eine Mängelbeseitigung nicht möglich ist (hier: Pauschalreisevertrag).

Anmerkung: Dem Urteil liegt zwar ein Pauschalreisevertrag zu Grunde. Es dürfte aber darüber hinausgehende Tragweite haben. Denn nicht nachbesserungsfähige Werkleistungen gibt es bei der Mannigfaltigkeit der unter den Werkvertrag fallenden Vereinbarungen natürlich öfter.

Für den Besteller ist es vielfach schwer zu beurteilen, ob oder in welchem Umfang im Einzelfall Werkmängel beseitigt werden können. Nicht selten greifen auch Mängelbeseitigung und - über die bloße Nachbesserung hinausgehende - Schadensbehebung ineinander, ohne dass das eine vom andern klar zu trennen wäre (BGHZ 62, 293 [296] = Nr. 72 zu VOB Teil B m. w. Nachw.). Die in § 639 II BGB erwähnte Prüfung der vom Besteller gerügten Mängel durch den Unternehmer dient u. a. gerade der Feststellung, ob und in welchem Umfang das in dem betreffenden Fall herzustellende Werk nachbesserungsfähig ist.

Der BGH hält es deshalb im Interesse der Rechtssicherheit für geboten, insoweit zu typisieren, was er auch sonst anstrebt, wenn es um die Verjährung von Mängelansprüchen geht (aa0). Für die Hemmung der Verjährung nach § 639 II BGB kommt es infolgedessen nur darauf an, ob sich der Unternehmer im Einverständnis mit dem Besteller der Prüfung unterzieht, ob ein Mangel vorhanden ist, nicht auch, ob eine Beseitigung des Mangels überhaupt in Betracht kommt. Der Unternehmer ist dadurch nicht unzumutbar belastet. Er ist gar nicht gezwungen, sich auf eine Prüfung der vom Besteller gerügten Mängel einzulassen, und wenn er es tut, hat er es in der Hand, die Prüfung schnell zu Ende zu führen. Dann endet auch die Hemmung der Verjährung.

Die Entscheidung des BGH steht im Einklang mit der durchaus wünschenswerten Tendenz, bei Verhandlungen über einen Anspruch auch sonst eine echte Hemmung der Verjährung eintreten zu lassen, wie sie in verschiedenen nach Inkrafttreten des BGB erlassenen Gesetzen Ausdruck gefunden hat, so in § 14 II StVG, § 39 II LuftVG, § 6 II Sachhaftpf1G, § 12 II VVG, § 3 Nr. 3 S. 3 Pf1VG.