Veränderungssperre

Die Verhängung einer Veränderungssperre setzt nach Abs. 1 erster Halbsatz voraus, dass ein Beschluss über die Aufstellung eines Bebauungsplans gefasst ist. Die Neufassung der Vorschrift unterscheidet sich insoweit gegenüber § 14 Abs. 1 BBauG dadurch, dass der Begriff Gemeinde aus dem Gesetzestext ebenso wie in § 2 Abs. 1 Satz 2 herausgenommen worden ist. Damit sollte herausgestellt werden, dass das Bundesrecht - mit Ausnahme des abschließenden Beschlusses über die Veränderungssperre - keine Regelungen über Beschlüsse der Gemeinde trifft; welches Verwaltungsorgan der Gemeinde den Aufstellungsbeschluss zu fassen hat, ergibt sich also aus dem jeweiligen Landesrecht. Siehe hierzu im einzelnen § 2 Rn. 10 und 11 sowie zum Verbot des imperativen Mandats, zur Stimmenthaltung, Interessenkollision und zum Öffentlichkeitsprinzip beim Beschluss, einen Bebauungsplan aufzustellen.

Der Bebauungsplan-Aufstellungsbeschluss ist nach § 2 Abs. 1 Satz 2 ortsüblich bekanntzumachen. Da er erst mit der ortsüblichen Bekanntmachung nach außen wirkt, kann die Veränderungssperre erst nach dieser Bekanntmachung bundesrechtlich rechtswirksam beschlossen sein; die Notwendigkeit der öffentlichen Bekanntmachung bewirkt, dass nur ein bekannt gemachter Aufstellungsbeschluss im Rahmen des § 14 beachtlich ist. Es fehlt - im Gegensatz dazu, dass Mängel des Aufstellungsbeschlusses die Geltung des Bebauungsplans nicht zwingend in Frage stellen müssen - bundesrechtlich eine der gesetzlichen Voraussetzungen zum Erlass einer Veränderungssperre. Im Gegensatz zu § 14 Abs. 1 erster Halbsatz BBauG ist in § 14 Abs. 1 erster 10 Halbsatz BauGB als gesetzliche Voraussetzung zum Erlass einer Veränderungssperre nur der Aufstellungsbeschluss aufgeführt. Nach §2 Abs.4 gelten die Vorschriften über die Aufstellung von Bauleitplänen aber auch für ihre Änderung, Ergänzung und Aufhebung. Die Änderung der Vorschrift gegenüber § 14 Abs. 1 erster Halbsatz BBauG dient somit der redaktionellen Anpassung an die Neufassung des §2 Abs.4. Die Aufstellung, Änderung, Ergänzung oder Aufhebung eines Bebauungsplan kann sich auf einen Bebauungsplan beziehen, der die Voraussetzungen des § 30 Abs. 1 erfüllt oder nicht erfüllt. Dass auch ein Planaufhebungsbeschluß durch Veränderungssperre 11 gesichert werden kann, ergibt sich aus dem Sinn der Vorschrift. Wenn ein Plan aufgehoben werden soll, kann das Ziel, die Verwirklichung seiner Festsetzungen von sofort an zu verhindern, häufig nur durch den Erlass einer Veränderungssperre erreicht werden. Das wird besonders deutlich, wenn das Ergebnis der Planung sein soll, das betroffene Grundstück in den Außenbereich zurückzuversetzen. Da das Verfahren der Aufhebung des Plans notwendig eine gewisse Zeit in Anspruch nimmt, können mit dem aufzuhebenden Plan übereinstimmende Vorhaben während der Übergangszeit nach keiner der Regelungen der §§ 30 ff. verhindert werden. Das darin liegende Sicherungsbedürfnis bestätigt damit in Übereinstimmung mit dem Wortlaut des §14 Abs. 1 i. V. mit §2 Abs. 4, dass die Zulässigkeit einer Veränderungssperre auch bei Planaufhebungsbeschlüssen nicht sachwidrig, sondern im Gegenteil sachgerecht ist. Die Vorschrift ist allerdings insoweit in sich widersprüchlich, als sie allgemein von einer Sicherung der Planung für den künftigen Planbereich spricht. Hat eine Gemeinde beschlossen, einen bestehenden Bebauungsplan aufzuheben, ist ihr Ziel jedoch in Wahrheit, das betroffene Gebiet zumindest zum Teil einer anderen Planung zu unterwerfen, so kann sie dieses Ziel nicht ohne einen entsprechenden Beschluss - sei es den bestehenden Bebauungsplan zu ändern, sei es, einen neuen Bebauungsplan aufzustellen - durch Veränderungssperre sichern. Das Gesetz verlangt nicht, dass der Inhalt des Aufstellungsbeschlusses selbst bereits Aussagen über den Inhalt der beabsichtigten Planung machen müsse. Es fehlt insoweit an einem überzeugenden Grund, die gesetzliche Regelung in diesem Sinne - einschränkend - auszulegen. Als Rechtfertigung in Betracht kommen könnte allenfalls die Überlegung, dass den von einer Planung betroffenen Grundstücken nicht die mit einem Planverfahren zusammenhängenden Nachteile zugemutet werden dürfen, wenn und solange noch unbestimmt ist, welchen Inhalt der in Aussicht genommene Bebauungsplan haben soll. Aus dieser Erwägung lässt sich jedoch zugunsten eines sich auf den Planaufstellungsbeschluss richtenden Konkretisierungserfordernisses nichts herleiten. Denn ein solcher Beschluss äußert als solcher keine für die Betroffenen nachteiligen Wirkungen. Von ihm können vielmehr einzig Wirkungen ausgehen, die für die betroffenen Grundstücke von Vorteil sind. Das ergibt sich aus § 33 und diese Vorschrift bestätigt, indem sie für eine derart vorteilhafte Auswirkung ausdrücklich einen bestimmten Stand der Planungsarbeiten verlangt, zusätzlich, dass der Planaufstellungsbeschluss als solcher und um seiner selbst willen über den Inhalt der mit ihm eingeleiteten Planung nichts erkennen zu lassen braucht. Eine Veränderungssperre ist allerdings unzulässig, wenn zur Zeit ihres Erlasses der Inhalt der beabsichtigten Planung noch in keiner Weise abzusehen ist. Demnach setzt eine Veränderungssperre einen Planinhalt voraus, der zumindest so konkret sein muss, dass ihm der Sicherungszweck entnommen werden kann; m. a. W. der ein Mindestmaß dessen erkennen lässt, was Inhalt des zu erwartenden Bebauungsplans sein soll. Wenn Vorstellungen über die angestrebte Art der baulichen Nutzung der betroffenen Grundfläche fehlen, ist der Inhalt des zu erwartenden Bebauungsplans offen. Das Mindestmaß der Konkretisierung einer Planung ist dann noch nicht erreicht. Das Mindestmaß des abzusehenden Inhalts der Planung kann nur dann erfüllt sein, wenn die Gemeinde für das betroffene Gebiet schon positive planerische Vorstellungen entwickelt hat. Eine Negativplanung, die sich darin erschöpft, einzelne Vorhaben auszuschließen, reicht dazu nicht aus. Planungsschutz durch Veränderungssperre gibt es somit nicht schon im Stadium unverbindlicher planerischer Absichten. Es genügt auch nicht ein Beschluss der Gemeinde, lediglich die Notwendigkeit oder Zweckmäßigkeit der Aufstellung eines Bebauungsplans zu prüfen: Solange noch Ungewissheit darüber besteht, ob ein Bebauungsplan aufgestellt werden soll, ist für eine Veränderungssperre kein Raum. Aus dem Sinngehalt der Regelung des Abs. 1 ergibt sich erforderliche Gewährleistung, dass die Veränderungssperre im Rahmen eines durch einen Aufteillungsbeschluss 1. S. des §2 Abs, 1 eingeleiteten Planaufteillungsverfahrens erfolgt, m. a. W. es soll verhindert werden, dass die Veränderungssperre ohne eingeleitetes Planverfahren beschlossen und als bloßes Blockierungsinstrument gehandhabt wird. Ebenso wenig ist zur Sicherung der Landesplanung oder einer Fachplanung der Erlass einer Veränderungssperre zulässig, Die Forderung eines Mindestmaßes an Konkretisierung 13 ergibt sich sowohl aus §1 Abs, 3 BauGB wie aus der Eigenturnsgewährleistung des Art.14 Abs. 1 GG, wobei eine Erforderlichkeit i,S, der erstgenannten Vorschrift lediglich voraussetzt, dass die betreffenden Festsetzungen überhaupt von einer Plankonzeption getragen werden bzw, zur Verwirklichung des angestrebten Plankonzepts erforderlich sind. Das bedeutet, dass Planvorstellungen in den Grundzielen ausreichend erkennbar sein müssen. Nur so besteht eine nicht nur verfahrens-, sondern auch materiellrechtlich Grundlage für den Beschluss über die Veränderungssperre und die in ihm festzusetzenden Grenzen des Sperrgebietes, Ein Austausch der Planungsabsichten in Einzelheiten ist insoweit auch unter dem Gesichtspunkt der tatbestandlichen Voraussetzung einer Veränderungssperre zulässig und unerheblich, solange er sich im Rahmen der Grundsatzentscheidung hält, wonach dem Erlass einer Veränderungssperre nicht entgegensteht, dass die im Planaufteillungsbeschluß enthaltende Planungsabsicht in den Grundzügen geändert worden ist, weil §3 BauGE zeige, dass Änderungen der Planungsabsicht, auch wenn dadurch die Grundzüge der Planung berührt werden, während des Planaufteillungsverfahrens zulässig sind. Diese Begründung überzeugt deshalb nicht, weil §3 Abs. 3 als lediglich verfahrensrechtliche Vorschrift nur besagt, dass und wann von einer erneuten Auslegung des Planentwurf abgesehen werden kann; der Aufstellungsbeschluß beinhaltet aber nicht nur eine verfahrens, sondern auch materiellrechtliche Grundlage für den Beschluss über die Veränderungssperre. Über die Veränderungssperre kann schwerlich ermessensfehlerfrei und gerichtlich nachprüfbar entschieden werden, solange die Planvorstellungen der Gemeinde in ihren Grundzügen noch nicht ausreichend erkannt sind. Eine Veränderungssperre ist darum auch ungültig, wenn bei ihrem Erlass zu erkennen ist, dass die dem Planaufstellungsbeschluss beigegebene Plankonzeption nicht zu verwirklichen und eine neue Planabsicht nicht zu erkennen ist bzw. die Planvorstellungen an einem unheilbaren Mangel leiden.