Veränderungssperren

Auf Verfahren, die nach der BauZVO eingeleitet worden sind, sind 14 die Vorschriften des BauGB nach den Maßgaben des § 246 a Abs.1 anzuwenden. Veränderungssperren bedürfen also in jedem Falle nach §246 a Abs. 1 Satz 1 Nr.4 erster Halbsatz der Genehmigung der höheren Verwaltungsbehörde, auf die nach § 246a Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 zweiter Halbsatz §6 Abs. 2 u. 4 BauGB entsprechend anzuwenden sind. Die der höheren Verwaltungsbehörde zugewiesenen Aufgaben werden von den Regierungsbevollmächtigten in den Bezirken wahrgenommen, bis die Landesregierung eine Zuständigkeitsregelung trifft. Die Satzungen sind zusammen mit der Erteilung der Genehmigung ortsüblich bekanntzumachen. Es kommen auch hier nur solche Verfahren in Betracht, die bereits eingeleitet waren. Die Vorschrift steht als partikulares Bundesrecht unabhängig von der gesetzlichen Regelung unter dem Gebot euer notwendigen Abwägung beim Erlass der Satzung und dem sich aus dem Rechtsstaatsprinzip ergebenden Grundsatz der Verhältnismäßigkeit. Wenn auch im Einigungsvertrag als beitrittsbedingte Änderung des GG die Einfügung eines neuen Art.143 GG vereinbart worden ist, nach dem Recht auf dem Gebiet der ehemaligen DDR von den Bestimmungen des GG abweichen kann, soweit und solange infolge der unterschiedlichen Lebensverhältnisse die völlige Anpassung an die grundgesetzliche Ordnung noch nicht erreicht werden kann, dürfen dennoch Abweichungen nicht gegen die Wesensgarantie der Grundrechte verstoßen und müssen mit den in Art. 79 Abs. 3 GG genannten Grundsätzen vereinbar sein; sie dürfen also nicht u. a. die Grundsätze des Rechtsstaatsprinzips einschränken. Daraus ergeben sich Konsequenzen für die Beachtlichkeit des Abwägungsgebotes und des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit. Bei der Überleitung steht in Frage, ob eine Veränderungssperre zur Zeit der Überleitung verfassungsgemäß itn o. a. Sinne war oder nicht.

Überleitungsregelungen - Von dem Inkrafttreten des Bundesrechts in den Beitrittsländern ist das BauGB-MaßnahmenG auf Grund von Art. 8 des Einigungsvertrages einschließlich der Anl. I Kap. XIV Abschn. I 1 vom 31.8.1990 i. V. mit Art.1 des EinigungsvertragsG vom 23. 9.1990 grundsätzlich ausgenommen, soweit nicht in § 246 a Abs. l Satz 1 Nr.13 Vorschriften dieses Gesetzes für anwendbar erklärt worden sind. Damit sind die §§165-171 BauGB i. d. F. der §§6, 7, 9 Abs. 3 und §10 Abs. 3 des BauGB-MaßnahmenG anzuwenden.

§ 15 Abs. 2 BauGB-MaßnahmenG ist nach §246 a Abs.1 Satz 1 Nr.13 Satz2 mit der Maßgabe anzuwenden, dass die Worte 1. Juni 1995 durch die Worte 1. Januar 1998 ersetzt werden. Soweit demnach - was die Veränderungssperre betrifft - Vorschriften des BauGB-MaßnahmenG anzuwenden sind, haben diese Vorschriften abweichend von Ar.:t.1 WoBauEr1G Geltung nicht bis zum 31.5.1995 im Rahmen ihres Anwendungsbereichs, sondern bis zum 31.12.1997.

§ 15 Zurückstellung von Baugesuchen - Wird eine Veränderungssperre nach § 14 nicht beschlossen, obwohl die Voraussetzungen gegeben sind, oder ist eine beschlossene Veränderungssperre noch nicht in Kraft getreten, hat die Baugenehmigungsbehörde auf Antrag der Gemeinde die Entscheidung über die Zulässigkeit von Vorhaben im Einzelfall für einen Zeitraum bis zu zwölf Monaten auszusetzen, wenn zu befürchten ist, dal) die Durchführung der Planung durch das Vorhaben unmöglich gemacht oder wesentlich erschwert würde.

Bei Anträgen auf Erteilung einer Teilgenehmigung nach § 19 gilt Absatz 1 entsprechend. Soweit für Vorhaben im förmlich festgelegten Sanierungsgebiet eine Genehmigungspflicht nach §144 Abs. 1 besteht, sind die Vorschriften über die Zurückstellung von Baugesuchen nicht anzuwenden; mit der förmlichen Festlegung des Sanierungsgebiets wird ein Bescheid über die Zurückstellung des Baugesuchs nach Absatz 1 unwirksam.

1. Frühere Regelungen - Eine Zurückstellung von Baugesuchen zur Sicherung der Bauleitplanung 1 war vor Inkrafttreten des BBauG landesrechtlich nur vereinzelt vorgesehen, z. B. in einigen Aufbaugesetzen der Länder, dort allerdings nur für die Fälle einer Änderung des Bebauungsplans.

2. Zweck der Vorschrift und Terminologie - Wie die Veränderungssperre, hat auch die Zurück- 2 Stellung von Baugesuchen den Zweck, der Sicherung der Bauleitplanung für den künftigen Planbereich zu dienen, so dass sie zu Recht ihren systematischen Standort im Ersten Abschnitt des Zweiten Teils des Gesetzes gefunden hat. Die Überschrift der Vorschrift dürfte insofern allerdings missglückt sein, als § 15 nicht nur die Zurückstellung von eigentlichen Baugesuchen sondern auch von Bauanfragen und Teilungsanträgen nach § 19 beinhaltet. Das legt den Schluss nahe, dass die Worte Zurückstellung eines Baugesuchs in § 17 Abs. 1 Satz 2 ebenfalls nur stellvertretend für alle Verfahren stehen, in denen § 15 anwendbar ist. Darüber hinaus dient die Zurückstellung von Baugesuchen oft auch der Verwaltungsvereinfachung und entspricht dem rechtsstaatlichen Grundsatz der Verhältnismäßigkeit des anzuwendenden Mittels. Außerdem kann sie die Zeit zwischen dem Beschluss, einen Bebauungsplan aufzustellen und dem Inkrafttreten einer Veränderungssperre überbrücken. Schließlich wird ebenso wie bei der Veränderungssperre ein mittelbarer Zweck insofern erreicht, als durch die Zurückstellung der Gefahr einer Wertsteigerung der im Planungsbereich liegenden Grundstücke, die u. U. ohne Zurückstellung eintreten würde, begegnet wird.

Verhältnis zu § 14 - Hat die Gemeinde beschlossen, einen Bebauungsplan aufzustellen, zu ergänzen oder aufzuheben, und will sie die werdende Planung sichern, so kann sie nicht nach Belieben, sondern nur nach pflichtgemäßem Ermessen und unter Berücksichtigung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit zwischen einer Veränderungssperre nach § 14 und einem Antrag auf Zurückstellung eines Baugesuchs nach § 15 wählen. Dabei hat sie folgende Unterschiede der beiden Rechtsinstitute in der inhaltlichen und zeitlichen Reichweite ihrer Rechtswirkungen zu berücksichtigen: Die Zurückstellung eines Baugesuchs belastet zwar den einzelnen in der Regel weniger, ist aber für die Gemeinde weniger wirksam. Veränderungssperre durch Satzung bedeutet - ohne Rücksicht darauf, ob die einzelne konkrete Veränderungs- oder Bauabsicht die Durchführung der Planung gefährdet - ein grundsätzliches, umfassendes gesetzliches Verbot mit Ausnahmevorbehalt; die Zurückstellung von Baugesuchen dagegen lässt grundsätzlich die Baufreiheit bestehen und schränkt sie nur in einzelnen Fällen konkreter Planungsgefährdung, also bei konkret bestehenden Vorhaben, durch Verwaltungsakt befristet ein. Während demnach die Veränderungssperre eine Handhabe bietet, ein Verfahren durch Genehmigungsversagung zu beenden, ermöglicht § 15, ein Vorhaben vorübergehend offen zu halten. Hinzu kommt die erheblich kürzere Dauer der Zurückstellung. Auch der unterschiedliche Verwaltungsaufwand ist zu berücksichtigen: wo zahlreiche Baugesuche zu erwarten sind, greift die Gemeinde zweckmäßigerweise zur Veränderungssperre. Auf die Zurückstellung von Baugesuchen wird sie sich in der Regel beschränken können, wenn es sich um ein kleineres Plangebiet handelt und der Bebauungsplan voraussichtlich binnen Jahresfrist in Kraft getreten sein kann. Erscheint es nicht ah ausreichend, nur Vorhaben i. S. von § 14 Abs. 1 Nr. 1 zu verhindern, sondern sind auch Sperren nach § 14 Abs. 2 Nr.2 nötig, so kommt allerdings nur eine Veränderungssperre in Betracht. Ein vorläufiger Verzicht auf die Veränderungssperre schließt nicht aus, dass die Gemeinde später auf dieses Mittel zurückgreift, wenn sich die Zurückstellung von Baugesuchen als unzureichend erweist oder wenn die Jahresfrist für die Aufstellung des Bebauungsplans nicht ausreicht. § 15 stellt im Verhältnis zu § 14 ein eigenständiges Mittel, des formellen Baurechts zur Sicherung einer im Gang befindlichen Bauleitplanung dar. Die Vorschrift ist eine der Ausnahmen, durch die der Bundesgesetzgeber auf den Ablauf bestimmter baurechtlicher Verfahren Einfluss genommen hat. Ihre Anwendung setzt voraus, dass in einem anderweit geregelten Verfahren die Baugenehmigungsbehörde über die Zulässigkeit von Vorhaben zu entscheiden hat. Für diesen Fall gewährt sie aus bodenrechtlichen Gründen, nämlich insofern die Voraussetzungen für eine Veränderungssperre gegeben sind, in Richtung auf den Antragsteller die bundesrechtliche Ermächtigung, das Verfahren für bestimmte Zeit auszusetzen. Eine solche Aussetzung bedeutet, dass in das landesrechtlich geregelte Verfahren ein Zeitraum eingeschoben wird bzw. werden darf, innerhalb dessen kraft Bundesrecht keine Entscheidung getroffen werden braucht. Mit Ablauf dieses Zeitraums endet die Einflugnahme des § 15... im Verhältnis zur Gemeinde die Verpflichtung der Baugenehmigungsbehörde auf deren Antrag von der Möglichkeit der Aussetzung Gebrauch zu machen. Dieser Verpflichtung würde es widersprechen, wenn die Baugenehmigungsbehörde zwar die Aussetzung vornähme, dann aber während der Aussetzung die beantragte Genehmigung erteilte