Veräußerungsverbot

- Verstößt die Verfügung über einen Gegenstand gegen ein gesetzliches Veräußerungsverbot, das nur den, Schutz bestimmter Personen bezweckt, so ist sie nur diesen Personen gegenüber unwirksam. Der rechtsgeschäftlichen Verfügung steht eine. Verfügung gleich, die im Wege der Zwangsvollstreckung oder der Arrestvollziehung erfolgt.

- Die Vorschriften zugunsten derjenigen, welche Rechte von einem Nichtberechtigten herleiten, finden, entsprechende Anwendung.

- Die Abtretung eines Gesellschaftsanteils ohne die erforderliche Genehmigung der übrigen Gesellschafter ist nicht relativ unwirksam, sondern schwebend unwirksam. Wird die Genehmigung der Abtretung durch einen Gesellschafter verweigert, so ist die Abtretung endgültig unwirksam; sie kann daher nicht ohne weiteres dadurch wirksam werden, dass später der wider- sprechende Gesellschafter seine Zustimmung erteilt.

- Haben Gläubiger und Schuldner vereinbart, dass die Abtretung der Forderung der Zustimmung des Schuldners bedarf, so ist eine Abtretung ohne solche Zustimmung nicht, nur dem Schuldner, sondern auch Dritten gegenüber unwirksam. Deshalb kann, wenn bei doppelter Abtretung der Schuldner nicht der ersten, wohl aber der zweiten Abtretung zugestimmt und demgemäß an den Zweitzessionar geleistet hat, der Erstzessionar das Geleistete nicht vom Zweitzessionar herausverlangen. Das gilt auch dann, wenn der Schuldner nachträglich noch der ersten Abtretung zustimmt.

- Die Urteilsfeststellung, dass der beklagte Schädiger dem klagenden Verletzten allen. Unfallschaden zu ersetzen habe, hat keine Rechtskraftwirkung für und gegen den Sozialversicherungsträger, auf den im Rahmen seiner Leistungen die, Schadensersatzansprüche des Verletzten vor Erhebung seiner Klage. übergegangen sind. Der Sozialversicherungsträger kann eine Rechtskraftwirkung zu seinen Gunsten auch nicht dadurch herbeiführen.

- Ein Veräußerungsverbot, das von einem Gericht oder von einer anderen Behörde innerhalb ihrer Zuständigkeit erlassen wird, steht einem gesetzlichen Veraußerungsverbote der im § 135 bezeichneten Art gleich.

- Der durch Auflassungsvormerkung gesicherte Grundstückskäufer hat gegenüber demjenigen, der nach Eintragung der Vormerkung gegenüber dem Grundstücksverkäufer ein Veräußerungsverbot erwirkte, in entsprechender Anwendung des § 888 Abs. 1 BGB einen Anspruch auf Einschränkung dieses Verbots, soweit es zur Verwirklichung des durch die Vormerkung gesicherten Anspruchs erforderlich ist.

- Dadurch, dass der Drittschuldner einer gepfändeten Forderung verbotswidrig an den Schuldner zahlt, verliert er nicht seine Einwendungen gegen die gepfändete Forderung.

- Ein Erbauseinandersetzungsverbot des Erblassers steht der Wirksamkeit einer im Wege der Erbauseinandersetzung getroffenen Verfügung über Nachlassgegenstände nicht entgegen, wenn sie von allen Erben oder im Falle der Testamentsvollstreckung von dem Testamentsvollstrecker und allen Erben gemeinsam getroffen wird. Im Fall der Nacherbeinsetzung bedarf es der Mitwirkung bloßer Ersatznacherben nicht.

- Eine Verfügung des Vorerben im Sinne von § 2113 BGB ist voll wirksam, wenn der Nacherbe zustimmt; einer Zustimmung des Ersatznacherben bedarf es nicht.

- Die Verfügungsbeschränkungen des § 2113 BGB für den Vorerben gelten für den Testamentsvollstrecker jedenfalls dann nicht, wenn er zugleich für Vor- und Nacherben eingesetzt ist.

- Erwirbt ein durch Nacherbeinsetzung beschränkter Miterbe durch Tilgung seiner Darlehensschuld gegenüber der Erbengemeinschaft die dafür der Erbengemeinschaft an seinem Grundstück bestellte Hypothek, so gehört seine dadurch entstehende Eigentümergrundschuld zur Erbschaft.

- Ist nach den Lieferungsbedingungen des Vorbehaltsverkäufers dem Vorbehaltskäufer jede anderweitige Verfügung über die gelieferten Waren nur mit der ausdrücklichen vorherigen Genehmigung gestattet, so wird dadurch nicht die Befugnis des Vorbehaltskäufers berührt, über sein Eigentumsanwartschaftsrecht zu verfügen.

- Ist dem Vorbehaltskäufer verboten, ohne Zustimmung des Vorbehaltsverkäufers über sein Eigentumsanwartschaftsrecht zu verfügen, so gilt § 137.

- Testamentsvollstrecker und Erben gemeinsam können über einen Nachlassgegenstand auch dann verfügen, wenn der Erblasser durch Anordnung von Tod wegen eine Verfügung verboten hat.

- Die Verfügung bedarf bei Grundstücken der vormundschaftsgerichtlichen Genehmigung, wenn unter Vormundschaft oder Pflegschaft stehende Erben, beteiligt sind.

- Setzen, Testamentsvollstrecker und Erben gemeinsam den Nachlass bei Grundstücken derart auseinander, dass sie das Gesamtheitseigentum der Erbengemeinschaft in Bruchteilseigentum der Erben umwandeln, so ist der Testamentsvollstreckervermerk im Grundbuch zu löschen, auch wenn die Voraussetzung des § 2217 BGB nicht erfüllt ist.

§ 138 n.F. [Sittenwidriges Rechtsgeschäft; Wucher] Ein Rechtsgeschäft, das gegen die guten Sitten verstößt, ist nichtig.

Nichtig ist insbesondere ein Rechtsgeschäft, durch das jemand unter Ausbeutung der Zwangslage, der Unerfahrenheit, des Mangels an Urteilsvermögen oder der erheblichen Willensschwäche eines anderen sich oder einem Dritten für eine Leistung Vermögensvorteile versprechen oder gewähren lässt, die in einem auffälligen Missverhältnis zu der Leistung stehen.

Für die Rechtsverhältnisse einer Personalhandelsgesellschaft ist grundsätzlich das Recht maßgebend, das am Ort ihres Sitzes gilt.

Dementsprechend ist auf die Rechtsverhältnisse einer Personalhandelsgesellschaft, die während des zweiten Weltkrieges ihren Sitz in dem von deutschen Truppen besetzten Elsaß hatte, für diesen Zeitraum das damals im Elsaß faktisch geltende deutsche Gesellschaftsrecht anzuwenden; auf die völkerrechtliche Legitimität der Einigung des deutschen Zivilrechts im Elsaß kommt es insoweit nicht an.

Innergesellschaftliche Ansprüche der Gesellschafter, die nach Beendigung einer solchen Gesellschaft und Wiedereinführung französischen Rechts im Elsaß entstanden sind, sind nach dem Recht zu beurteilen, auf das der hypothetische Parteiwille verweist.

Musste der französische Gesellschafter einer solchen Gesellschaft nach französischem Spoliationsrecht eine französische Privatperson dafür entschädigen, dass die Gesellschaft das Vermögen dieser Privatperson nach Enteignung durch die deutsche Besatzungsmacht erworben und genutzt hat, so kann sich im Wege der ergänzenden Auslegung des Gesellschaftsvertrages ergeben, dass der deutsche Gesellschaftspartner den hierdurch entstandenen Vermögensverlust seines französischen Mitgesellschafters anteilmäßig ausgleichen muss. Dies wird nicht dadurch ausgeschlossen, dass durch die französische Spoliationsgesetzgebung eine unmittelbare Mithaftung des deutschen Gesellschafters mit seinem außerhalb Frankreichs belegenen Privatvermögen gegenüber dem enteignungsgeschädigten französischen Staatsbürger nicht begründet werden konnte.

Reparationsrechtliche Gesichtspunkte schließen einen solchen rechtsgeschäftlichen Ausgleichsanspruch nicht aus.

Eine Gesellschaft ist nicht schon deshalb nichtig, weil der Erwerb des Gesellschaftsvermögens, mit dem sie ihre - rechtlich nicht zu beanstandenden - Geschäfte betreibt, wegen Sittenwidrigkeit nichtig ist.

Ein Vertrag, durch den ein betroffener Anwohner sich verpflichtet, seinen Widerspruch gegen die nach dem Bundes-Immissionsschutzgesetz erteilte Genehmigung einer gewerblichen Anlage gegen Zahlung eines Entgelts zurückzunehmen, verstößt weder gegen ein gesetzliches Verbot noch ohne weiteres gegen die guten Sitten.