Veräußerer

Es verstößt gegen Treu und Glauben, wenn der Werkunternehmer in seinen Allgemeinen Geschäftsbedingungen für den Fall des Fehlschlagens der Nachbesserung sowohl Schadensersatzansprüche als auch ein Rücktrittsrecht des Bestellers ausschließt. In solchem Fall kann das Gericht die Allgemeinen Geschäftsbedingungen nicht im Wege ergänzender Auslegung dahin ändern, dass dem Besteller das Rücktrittsrecht doch zustehen solle und der Ausschluss des Schadensersatzanspruchs wirksam sei. Vielmehr ist dann der Ausschluss des Schadensersatzanspruchs nach § 242 BGB urbeachtlich.

Zur Frage des Verfalls einer Anzahlung in einem Vertrag, der die Verpflichtung zum Erwerb einer Eigentumswohnung zum Inhalt hat.

Eine formularmäßige Freizeichnungsklausel, in der der Veräußerer einer neu errichteten oder noch zu errichtenden Eigentumswohnung seine eigene Gewährleistungspflicht gegenüber dem Erwerber ausschließt und gleichzeitig seine Gewährleistungsansprüche gegen die Baubeteiligten an den Erwerber abtritt, ist dahin auszulegen, dass die Eigenhaftung des Veräußerers nur insoweit abbedungen ist, als sich der Erwerber aus den abgetretenen Ansprüchen gegen die Baubeteiligten schadlos halten kann.

Eine formularmäßige Freizeichnungsklausel, in welcher der zur Herstellung einer Eigentumswohnung Verpflichtete seine eigene Gewährleistungspflicht gegenüber dem Erwerber auf den Umfang beschränkt, in dem er die Baubeteiligten mit zweifelsfrei begründeter Erfolgsaussicht in Anspruch nehmen kann, ist unwirksam.

Zur Frage, unter welchen Umständen die in einem von einer Brauerei aufgestellten, formularmäßigen Darlehensvorvertrag enthaltene Verpflichtung eines Gastwirts, auch ohne Inanspruchnahme des Darlehens nur Bier der Brauerei zu beziehen, als überraschende Formularklausel unwirksam ist.

Die dem Vorbehaltskäufer in AGB erteilte Ermächtigung, den Kaufpreis für die unter verlängertem Eigentumsvorbehalt gelieferte und weiterveräußerte Ware einzuziehen, berechtigt ihn nicht, die Forderungen aus dem Weiterverkauf - nochmals - im Rahmen unechten Factorings an einen Factor zu verkaufen und abzutreten.

Für den Fall der Kollision einer globalen Vorausabtretung zugunsten eines Factors im Rahmen unechten Factorings mit Zessionen zugunsten von Warenlieferanten aufgrund verlängerten Eigentumsvorbehalts gelten die gleichen Grundsätze wie in Kollisionsfällen zwischen der globalen Vorausabtretung zugunsten einer Geschäftsbank und Zessionen zugunsten von Warenkreditgebern.

Zur Unwirksamkeit Allgemeiner Geschäftsbedingungen, die die Folgen der Kündigung eines Leasingvertrages regeln, und zur Ersatzpflicht des Leasingnehmers im Falle einer von ihm veranlassten außerordentlichen Kündigung des Leasingvertrages durch den Leasinggeber.

Preisklauseln, durch die sich der Verkäufer vorbehält, unter bestimmten Voraussetzungen einen erhöhten Kaufpreis zu fordern, können dahin ausgelegt werden, dass der Verkäufer berechtigt ist, im gegebenen Falle den neuen Preis nach billigem Ermessen zu bestimmen. Es ist aber auch die Auslegung möglich, dass der Verkäufer unter Abstandnahme von dem ursprünglichen Vertrage dem Kanter ein neues Angebot unterbreitet.

Macht im letzteren Falle der Verkäufer dem Käufer unter Bezugnahme auf den urspringlichen Vertrag ein neues Angebot, so ist bei beiderseitigen Handelsgeschäften der Käufer verpflichtet, auf dieses Angebot unverzüglich zu antworten, widrigenfalls sein Schweigen als Annahme des neuen Angebots anzusehen ist.

Ein Kaufmann, der ein Bestätigungsschreiben über vorausgegangene Vertragsverhandlungen widerspruchslos entgegennimmt, bringt dadurch grundsätzlich seine Zustimmung zu dem Inhalt des Schreibens zum Ausdruck, so dass damit grundsätzlich der Inhalt des Vertrages durch dieses Schreiben bestimmt wird, auch wenn es gegenüber denn miindlich Vereinbarten abändernde oder ergänzende Bestimmungen enthält.

Die stillschweigende Genehmigung des Bestätigungsschreibens umfasst grundsätzlich auch die in ihm ausdrücklich in Bezug genommenen Geschäftsbedingungen, selbst wenn diese dem Schreiben nicht beigefügt und dem Empfänger auch sonst nicht bekannt waren.

Schickt ein Lotterieeinnehmer seinem Kunden unter Verrechnung mit einem Gewinn formularmäßig ein Ersatzlos mit der Bitte zu, den vorgedruckten Annahmeschein einzusenden oder noch am gleichen Tage das Ersatzlos zurückzusenden, so kann in der Untätigkeit des Kunden grundsätzlich nicht eine dem Lotterieeinnehmer gegenüber abgegebene Annahmeerklärung erblickt werden; es kann aber zu einem Vertragsabschluss durch schlichte Annahme kommen, wenn der Lotterieeinnehmer durch sein Verhalten in früheren gleich gelagerten Fällen in denn Kunden den Eindruck hervorgerufen hat, dass er auch mit einem Vertragsabschluss dieser Art einverstanden