Veräußerung

Veräußerung - Oberbegriff für die Übereignung von Grundstücken, Gebäuden und beweglichen Sachen gegen Äquivalentleistung des Erwerbers (Kauf, Tausch) oder durch Schenkung sowie für eine Übereignung von Rechten (z. B. Abtretung einer Forderung). Die Veräußerung auf Grund eines Vertrages ist wirksam, wenn der Veräußerer selbst Eigentümer oder zur Veräußerung berechtigt ist. Knüpfen Rechtsvorschriften die Zulässigkeit einer Veräußerung an bestimmte Voraussetzungen, ist ein Vorkaufsrecht vorgesehen oder bestehen kraft Gesetzes, gerichtlicher Entscheidung so führt deren Nichtbeachtung zur Unwirksamkeit der Veräußerung Bei Veräußerung durch einen Nichtberechtigten tritt ein gutgläubiger Erwerb ein, wenn es sich um Geld, Inhaberpapiere und Sachen handelt, die im Einzelhandel gekauft wurden, es sei denn, dass der Erwerber die Unrechtmäßigkeit kannte.