Verantwortung

Die Gemeinde ist als Trägerin der Bebauungsplanung verantwortlich, dass die Festsetzungen nach anderen gesetzlichen Vorschriften korrekt und vollständig in den Bebauungsplan übernommen werden. Die für die Festsetzung nach anderen gesetzlichen Vorschriften zuständige Stelle hat der Gemeinde jedoch die erforderlichen Angaben und Unterlagen zur Verfügung zu stellen. Hierbei handelt es sich um eine Amtspflicht, so dass ein Aufwendungsersatz nicht beansprucht werden kann. Das gleiche gilt im Hinblick auf die Denkmäler nach Landesrecht. Sie sind von der zuständigen Behörde der Gemeinde mitzuteilen; die Gemeinde ist weder berechtigt noch verpflichtet, für Zwecke der nachrichtlichen Obernahme eigene Ermittlungen durchzuführen oder Feststellungen zu treffen. Davon unberührt bleibt jedoch die Pflicht der Gemeinde, das die Abwägung erhebliche Material zusammenzustellen. Die Gemeinde ist nicht befugt, übernahmefähige und übernahmebedürftige Festsetzungen nach anderen gesetzlichen Vorschriften wegen formeller oder materieller Mängel von der nachrichtlichen Übernahme auszuschließen. Ihr steht insoweit kein Verwerfungsrecht zu. Hat sie Zweifel an der Rechtmäßigkeit von Festsetzungen nach anderen Vorschriften, so soll sie diese mit der für die Festsetzung zuständigen Stelle erörtern. Ihre Befugnis, Rechtsbehelfe gegen diese Festsetzungen einlegen zu können, wird hierdurch nicht berührt.

Nach §9 Abs. 8 ist dem Bebauungsplan eine Begründung beizufügen. Die Vorschrift wird ergänzt durch § 214 Abs. 1 Nr. 2. Mit §9 Abs. 8 korrespondiert die Regelung in §5 Abs. 5, wonach dem Flächennutzungsplan ein Erläuterungsbericht beizufügen ist. §9 Abs. 8 ist aus dem BBauG übernommen worden. Dabei ist Satz 2 dahingehend ergänzt worden, dass nunmehr auch wesentliche Auswirkungen des Bebauungsplans dargelegt werden sollen; allerdings war dies - ohne ausdrücklichen Gesetzesbefehl - auch schon nach der bisherigen Rechtslage notwendig. Die Sätze 3 bis 5 von §9 Abs. 8 BBauG sind weggefallen, auch aus Gründen der redaktionellen Straffung. Die dort bisher enthaltenen Anforderungen waren einerseits nicht vollständig, sie mussten andererseits aber auch nicht in jedem Falle eingehalten werden; eine substantielle Änderung der Rechtslage ist aber auch hierdurch nicht eingetreten. §9 Abs. 8 BBauG hatte seine bis zuletzt geltende Fassung im Zuge der BBauGNovelle von 1976 enthalten. Die damalige Änderung war insofern von materieller Bedeutung, als nach der ursprünglichen Fassung von §9 Abs. 8 BBauG 1960 die überschlägig ermittelten Kosten angegeben werden mussten, die der Gemeinde durch die vorgesehenen städtebaulichen Maßnahmen voraussichtlich entstehen. Die Novelle von 1976 beschränkte diese Pflicht auf die Kosten solcher Maßnahmen, die alsbald getroffen werden sollten. Mit dem BBauG ist diese 1976 eingeführte Beschränkung wieder weggefallen.

Gegenstand der Begründungspflicht - Aufstellung, Änderung, Ergänzung und Aufhebung des Bebauungsplans - Der Begründungspflicht unterliegt der Bebauungsplan bei seiner Aufstellung. Wird der Bebauungsplan geändert, ergänzt oder aufgehoben, ist dies ebenfalls zu begründen. Dies gilt auch für vereinfachte Änderungen oder Ergänzungen i. S. von § 13. Zur Form der Begründung von Änderungen und Ergänzungen.

Bebauungsplanentwurf, Bebauungsplan. Das BauGB unterscheidet somit:

- die Entwurfsbegründung:

Die Entwurfsbegründung dient vornehmlich der Unterrichtung der Barger und der beteiligten Trager öffentlicher Belange über die Planungsabsichten;

- die Planbegründung:

Die Planbegründung hat vor allem die Planentscheidung, insbesondere den Planinhalt und die ihn tragende Abwägung zu rechtfertigen. Sie bezieht sich auf das Ergebnis des als Satzung beschlossenen Bebauungsplans. Wird der Entwurf eines Bebauungsplans nach der Auslegung gemäß § 3 Abs. 2 geändert oder ergänzt und findet deswegen nach § 3 Abs. 3 eine erneute Auslegung statt, so ist auch die Entwurfsbegründung entsprechend fortzuschreiben. Dabei kommt es nicht allein darauf an, die vorgebrachten Bedenken und Anregungen darzustellen, es muss auch deutlich werden, inwieweit sie bei der Änderung des Planentwurfs berücksichtigt worden sind. Zu einem Bebauungsplan kann es daher im Ergebnis mehrere Fassungen der Entwurfbegründung geben. Eine Anpassung der Entwurfsbegründung ist nicht erforderlich, wenn gemäß § 3 Satz 2 von einer erneuten öffentlichen Auslegung abgesehen wird. Weicht der von der Gemeinde als Satzung beschlossene Bebauungsplan von dem nach § 3 Abs. 2 ausgelegten Planentwurf ab, so muss die Begründung entsprechend angepasst werden. Die Entwurfsbegründung kann nicht als Planbegründung übernommen werden, wenn sie wegen der Änderungen des Planinhalts nicht mehr dem letzten Stand entspricht. Sind während der öffentlichen Auslegung keine Bedenken und Anregungen oder nur solche von unerheblicher Bedeutung vorgebracht worden, so kann ausnahmsweise die Entwurfsbegründung als Planbegründung übernommen werden.

Beim Bebauungsplan sind zu begründen:

- die Festsetzung des Geltungsbereichs;

- die städtebaulichen Festsetzungen;

- satzungsrechtliche Bestimmungen, soweit sie in den Bebauungsplan aufgenommen werden;

- die Festsetzung eines Erhaltungsgebiets in einem Bebauungsplan nach § 172:

Wird das Erhaltungsgebiet in einer sonstigen Satzung festgesetzt, so ist eine Begründung nicht erforderlich;

- die Festsetzung von Fachplanungen im Bebauungsplan;

- Festsetzungen nach Landesrecht gemäß § 9 Abs. 4, soweit eine

Begründung landesrechtlich vorgeschrieben ist.

Keiner Begründung bedürfen:

- Kennzeichnungen und

- nachrichtliche Übernahmen.