Verbandsehrengericht

In den Schlussausführungen seines Beschlusses hat das Verbandsehrengericht einen weiteren Gesichtspunkt hinzugefügt. Es heißt dort:

Bei der Kontrolle der Kriminalpolizei am 23. 7. 1966 wurden schwere Verstöße gegen die Wettflugbestimmungen nicht nur bezüglich der Schläge der Betroffenen H. M. und H. M. festgestellt, sondern darüber hinaus gleiche Verfehlungen bei dem Doppelschlag des RV-Vorsitzenden A. T. und seiner Tochter B. T., die sich durch Austritt der Bestrafung durch die Verbandsehrengerichte entzogen. Würde nur ein Angehöriger dieser früheren Verbandsmitglieder die Möglichkeit erhalten, weiterhin einen Schlag zu betreiben, so würde dies in Anbetracht der Geschehnisse innerhalb der Reisevereinigung P. zu einer schweren Belastung des sportlichen Lebens für die Zukunft führen, welcher nur durch den Ausschluss aller Betroffenen vorgebeugt werden kann.

Insoweit hat der Ausschließungsbeschluss, von dem das Präsidium auch in diesem Punkt jedenfalls nicht ausdrücklich abgerückt ist, in § 2 Abs. 1 Nr. 2 c eine Grundlage. Ein Verbandsmitglied kann danach ausgeschlossen werden, wenn es das sportliche Zusammenleben der Mitglieder gefährdet oder auf sonstige Weise belastet, insbesondere wenn es... auf sonstige Weise es unzumutbar erscheinen lässt, die Sportkameradschaft zu ihm aufrechtzuerhalten. Eine Vorschrift, die den Ausschluss eines Mitglieds ermöglicht, wenn dessen weitere Zugehörigkeit zum Verein diesem und den Mitgliedern nicht mehr zugerechnet werden kann, ist vereinsrechtlich zulässig; sie entspricht dem, was allgemein bei Dauerrechtsverhältnissen unter dem Gesichtspunkt des wichtigen Grundes nach Treu und Glauben zur Beendigung eines solchen Rechtsverhältnisses führen kann, und setzt ebenso wie sonst auch im Vereinsrecht ein schuldhaftes Verhalten des Betroffenen nicht notwendig voraus.

Das Berufungsgericht hat allerdings angenommen, insoweit handele es sich gar nicht um einen Grund, der die gegen die Kläger verhängte Vereinsstrafe selbständig habe tragen sollen. Das erscheint zweifelhaft, kann aber letzten Endes dahingestellt bleiben. Denn die Ausschließung wäre insofern offenbar unbillig. Das Ehrengericht kann mit seinen Ausführungen gemeint haben, die Klägerin verdiene nach den Vorkommnissen vom 23. 7. 1966 kein Vertrauen mehr. Dann wäre der Ausschluss allenfalls gerechtfertigt gewesen, wenn eine begründete, sich auf bestimmte Tatsachen stützende Befürchtung bestünde, sie selbst werde ebenso wie ihre Angehörigen von ihren Mitgliedschaftsrechten missbräuchlich Gebrauch machen. Solche Tatsachen haben aber die Verbandsorgane nicht festgestellt. Dass es der Beklagten und seine Reisevereinigungen nicht hinzunehmen brauchen, wenn sich die Kläger künftig bei Veranstaltungen von ihren Angehörigen vertreten lassen wollte, liegt auf der Hand. Mit einem begründeten Misstrauen gegen die Kläger hat das jedoch nichts zu tun. Möglicherweise hat das Verbandsehrengericht, was nach dem Wortlaut seiner Ausführungen noch näher liegt, zum Ausdruck bringen wollen, die Kläger sei in den Augen ihrer Mitglieder allein aus dein Grunde nicht mehr im Verband tragbar, weil Angehörige ihrer Familien schwere Verfehlungen begangen hätten. Damit hätte es, obgleich es nichts festzustellen vermocht hat, was Zweifel an der persönlichen Integrität der Kläger begründet hätte, eine wohl nur befürchtete, jedenfalls aber auf überholten Vorstellungen beruhende Fehlhaltung von: Verbandsmitgliedern zum Maßstab genommen, die keinen Schutz verdient. Die Ausschließung der Kläger ist daher auch unter dem zweiten in Betracht kommenden Gesichtspunkt unwirksam.

Im Übrigen ist das Berufungsgericht zu Recht auf die Prozessbehauptungen des Verbandes nicht eingegangen, mit denen er über die in den Beschlüssen seiner Organe erörterten Gründe hinaus den Ausschluss der Kläger zu rechtfertigen versucht hat. Denn Ausschließungsbeschluss unterliegen der gerichtlichen Nachprüfung nur mit dem Inhalt, mit dem sie im vereinsrechtlichen Ausschließungsverfahren zustande gekommen sind. Die Kläger ist daher noch Mitglied des Beklagten Verbandes.

Zur Zulässigkeit; des Ausschlusses eines Gewerkschaftsmitglieds wegen aktiver Zugehörigkeit zu einer gewerkschaftsfeindlichen Partei.

a) Zur Frage der Zulässigkeit von sog. Blockwahlen in den Ortsvereinen einer Partei.

b) Vereins- und Parteiwahlen, die vom einfachen Mehrheitsprinzip abweichen oder dieses besonders ausgestalten, müssen eine satzungsmäßige Grundlage haben.

c) Der staatsrechtliche Grundsatz, dass Wahlen regelmäßig nur mit Wirkung für die Zukunft anfechtbar sind, ist auf innerparteiliche Wahlen nicht zu übertragen.

a) Das Ausschließungsorgan eines Vereins, das dem betroffenen Mitglied die Hinzuziehung eines Rechtsanwalts nicht gestattet, verletzt dadurch das Gebot rechtlichen Gehörs jedenfalls dann nicht, wenn es um einfache Vorgänge des Vereinslebens geht und sich das Mitglied deshalb selbst interessengemäß gegen die erhobenen Vorwürfe verteidigen kann.

b) Die Tatsache allein, dass Vorsitzender des Ausschließungsorgans ein Volljurist ist, ist kein zwingender Grund, die Vertretung des betroffenen Mitglieds durch einen Rechtsanwalt zuzulassen.

Aus den Gründen:. I. 2. Mit Recht hat das Berufungsgericht darin keine Verletzung des rechtlichen Gehörs gesehen, dass der Beklagte dem Kläger nicht gestattet hat, in dem Verfahren vor dem Ehrengericht einen Rechtsanwalt hinzuzuziehen. Nach ständiger Rechtsprechung muss betroffenen Mitgliedern in Verfahren vor Vereinsgerichten in sachgerechter Weise das rechtliche Gehör gewährt werden. Daraus kann aber nicht generell das Recht eines Mitglieds abgeleitet werden, sich in jedem Falle anwaltlich vertreten zu lassen. Im allgemeinen muss vorausgesetzt werden, dass das betroffene Vereinsmitglied vor dem Ehrengericht selbst seine Interessen hinreichend vertreten kann, auch wenn es um den Vereinsausschluss geht. Dies ist jedenfalls dann anzunehmen, wenn es sich, wie im vorliegenden Falle, um einfache Vorgänge des Vereinslebens handelt und der Kläger deshalb unzweifelhaft in der Lage gewesen wäre, zu den erhobenen Vorwürfen und den Aussagen der vernommenen Zeugen interessengemäß Stellung zu nehmen. Daran ändert auch der Umstand nichts, dass ein Rechtsanwalt Vorsitzender des Ehrengerichts des Beklagten war. Die Tatsache allein, dass der Vorsitzende des Ausschließungsorgans eines Vereins Volljurist ist, ist kein zwingender Grund, die Vertretung des betroffenen Mitglieds durch einen Rechtsanwalt zuzulassen. Die Bestellung eines Volljuristen zum Vorsitzenden ist grundsätzlich keine Verschlechterung, sondern eine Verbesserung auch der Situation des betroffenen Mitglieds. Sie hat den Vorzug, dass die Verhandlung und Beratung von einer Person geleitet wird, die darin geschult ist, Streitfälle auf die maßgeblichen Tatbestände zurückzuführen und damit zu versachlichen, Beweise zu erheben und zu würdigen, Normen richtig anzuwenden und überhaupt ein faires Verfahren durchzuführen. Mit dem Grundsatz der Waffengleichheit, den die Revision unter Hinweis auf BGHZ 55, 381, 391 = NJW 1971, 879 als verletzt ansieht, hat dies nichts zu tun. Bei der Verhandlungsführung durch einen Volljuristen kann - anders als bei dem jener Entscheidung zugrunde liegenden Sachverhalt - keine Rede davon sein, dass sich der Verein einseitig ein Übergewicht verschafft und dem betroffenen Mitglied von vornherein die Möglichkeit genommen hätte, seine Rechtsposition auf gleicher Ebene und mit gleichem Gewicht interessengerecht zu verteidigen.