Verbot

Ein Vertrag, durch den sich jemand verpflichtet, dem anderen Vertragsteil für die sog. Ausschleusung eines Einwohners der Deutschen Demokratischen Republik ein Entgelt zu zahlen, verstößt weder gegen ein gesetzliches Verbot noch ohne weiteres gegen die guten Sitten.

Das Verbot des Kaufscheinhandels begründet auch die Nichtigkeit eines Vertrages, durch den ein Beauftragter des Kaufscheinausgebers einem Verkäufer die Vermittlung von Kaufscheininhabern gegen Zahlung einer Provision zusagt.

Das Verbot des Kaufscheinhandels erfasst mit der Rechtsfolge der Nichtigkeit auch Vereinbarungen zwischen einem Beauftragten des Kaufscheinausgebers und dem Lieferanten, durch die der Lieferant sich zur Belieferung der Kaufscheininhaber verpflichtet und dem Beauftragten Provisionszahlungen für die von den Kaufscheininhabern getätigten Käufe verspricht.

Ein im Reisegewerbe verbotenerweise abgeschlossener oder vermittelter Darlehensvertrag ist nichtig.

Bei einem nach § 56I Nr. 6 GewO nichtigen Kreditvertrag ist der Kreditnehmer bereicherungsrechtlich nicht zur Darlehensrückzahlung verpflichtet, wenn die Darlehensvaluta nicht an ihn zur eigenen Verfügung und Nutzung ausgezahlt wird, sondern zur Finanzierung eines gleichfalls nichtigen Vertrages an einen Dritten, der später in Vermögensverfall gerät.

Ein Kreditvertrag kann als wirtschaftliches Teilstück eines Verfahrens zur Entlastung des Unfallgeschädigten von der Abwicklung des Schadens auch dann gegen das Rechtsberatungsgesetz verstoßen, wenn die kreditgebende Bank dem Unfallgeschädigten die Auswahl unter mehreren vorgeschlagenen Rechtsanwälten lässt.

Die kreditgebende Bank muss auch im bereicherungsrechtlichen Verhältnis zu ihrem Kreditnehmer Zahlungen des Haftpflichtversicherers seines Unfallgegners an den mit der Geltendmachung der Schadensersatzforderungen beauftragten, von ihr und dem Kreditnehmer ermächtigten Rechtsanwalt gegen sich gelten lassen, wenn sie die Zahlung an den Anwalt in dem von ihr festgelegten Verfahren der Forderungseinziehung selbst vorgeschrieben hatte.

Die Vereinbarung eines von einem Apotheker für seine Mieträume zu zahlenden Umsatzmietzinses verstößt grundsätzlich weder gegen das Apothekengesetz noch gegen § 138 BGB.

Aus der bloßen Tatsache der Vereinbarung einer Umsatzmiete ergibt sich für den Mieter keine Betriebspflicht.

Zur Frage, ob ein Apotheker verpflichtet ist, seinem Vermieter zur Feststellung der mit ihm vereinbarten Umsatzmiete Auskunft über den Umsatz zu erteilen, den seine Ehefrau nach Aufgabe seiner Apotheke in der von ihr betriebenen Apotheke erzielt.

Ist einem Versicherungsagenten von den beteiligten Versicherungsgesellschaften Abschluss, Verwaltung, Abwicklung und Regulierung von Schäden im Bereich der Transportversicherungsverträge übertragen, so verstößt die Ermächtigung des Agenten durch die Versicherungsgesellschaften, in diesen Sachen mit Wirkung für und gegen sie vor Gericht zu klagen und verklagt zu werden.

Eine typische stille Beteiligung eines Nichtapothekers an einer Apotheke verstößt dann gegen das Bundesapothekengesetz und ist deshalb nach § 134 BGB nichtig, wenn der Erlaubnisinhaber durch unangemessene wirtschaftliche Bedingungen in eine persönliche und wirtschaftliche Abhängigkeit gebracht wird.

In einem solchen Falle finden die Grundsätze über die fehlerhafte Gesellschaft keine Anwendung.

Die Verpflichtungserklärung einer Gemeinde, innerhalb bestimmter Frist einen Bebauungsplan aufzustellen, ist nichtig.

Der Beamte, der eine solche Verpflichtungserklärung abgibt, hat dem Empfänger der Erklärung gegenüber die Amtspflicht, die Zulässigkeit der Verpflichtungserklärung sorgfältig zu prüfen.

Der in § 307 I 2 BGB enthaltene Rechtsgedanke findet auf die Amtshaftung keine Anwendung.

Zur Zulässigkeit einer privatrechtlichen Vereinbarung, mit der eine Gemeinde als Verkäuferin von Bauerwartungsland die künftige Nutzbarkeit der Grundstücke als Bauland gewährleistet.

Der Erwerb und die Einziehung einer Forderung im Rahmen echten Factorings verstößt nicht gegen das Rechtsberatungsgesetz.

Die Nichtigkeit eines im Reisegewerbe verbotenerweise geschlossenen oder vermittelten Darlehensvertrages setzt, wenn das Darlehen der Finanzierung eines Mitarbeitervertrages dienen soll, nicht voraus, dass der Kreditgeber, der Kreditvermittler und der Unternehmer, der die Mitarbeiterstelle vergibt, gegenüber dem Kreditnehmer durch ein enges Zusammenwirken verbunden sind.

Die Rechtsprechungsgrundsätze zum sog. Einwendungsdurchgriff beim finanzierten Abzahlungskauf können beim finanzierten Mitarbeitervertrag entsprechend gelten.