Verbote

Hat der Schuldner ein durch Urteil ausgesprochenes, unbefristetes Verbot 30 Jahre lang nach Eintritt der Rechtskraft befolgt, dann kann eine nach Ablauf dieser Frist vom Schuldner erhobene Vollstreckungsabwehrklage nicht mit Erfolg darauf gestützt werden, der Anspruch sei verjährt.

Anmerkung: Der Schuldner war durch rechtskräftiges Urteil von 1937 verurteilt worden, bestimmte irreführende Werbebehauptungen zu unterlassen.

Nachdem er dreißig Jahre hindurch die Verbote beachtet hatte, beantragte im Jahre 1967 der Gläubiger Festsetzung einer Strafe nach § 890 ZPO mit der Begründung, der Schuldner habe 1967 in Anzeigen den Verboten zuwidergehandelt.

Der Schuldner erhob darauf Klage nach § 767 ZPO mit dem Antrag, die Zwangsvollstreckung aus dem Urteil insoweit für unzulässig zu erklären, als die angeblichen Zuwiderhandlungen nach Ablauf von 30 Jahren: nach Rechtskraft des Urteil begangen seien, weil insoweit der Unterlassungsanspruch nach § 218 B GB verjährt sei.

Der BGH hat die Klage abgewiesen und dazu erwogen: Nach § 198 Satz 2. BGB beginnt die Verjährung eines Anspruchs auf Unterlassung mit der Zuwiderhandlung; diese Regelung beruht auf dem allgemeinen Gedanken, dass die Verjährung aus dem Verhalten des Gläubigers erwächst, der seinen Anspruch nicht oder verzögerlich verfolgt; die aus dem Zeitablauf folgende Unsicherheit soll nicht zu Lasten des Schuldners gehen. Ist der Gläubiger aber befriedigt, wie in dem Fall, dass der Schuldner dem Gebot auf Unterlassung nachkommt, der Gläubiger demnach keinen Grund und keine Möglichkeit hat, die Durchsetzung des Anspruchs zu betreiben, so kann eine Verjährung nicht beginnen.

Die Vorinstanzen hatten der Klage stattgegeben, weil sie als Beginn der Verjährung die Zuwiderhandlung annahmen, aufgrund derer das Unterlassungsurteil ergangen war, und damit nach Unterbrechung durch Erheben der Unterlassungsklage das in der Sache ergangene Urteil als Beginn der 30jährigen Verjährungsfrist.

Dem ist der BGH nicht gefolgt: Die begangenen Zuwiderhandlungen ließen allerdings Verjährungsfristen anlaufen, und zwar die kurze Frist des § 21 UWG von 6 Monaten nach Kenntnis und unabhängig davon von 3 Jahren ab Zuwiderhandlung; diese Frist hat jedoch zunächst nur Bedeutung für Beseitigungs- und Schadensersatzansprüche, die aus den Zuwiderhandlungen hergeleitet werden.

Das allgemeine gegen jedermann gerichtete Unterlassungsgebot nach §§ 1, 3 UWG wird davon nicht berührt; die begangenen Zuwiderhandlungen sind nur für das Tatbestandsmerkmal der Wiederholungsgefahr in Bezug auf die konkrete Verletzungsform von Bedeutung. Es kann nur fraglich sein, ob eine verjährte Zuwiderhandlung dieses Tatbestandsmerkmal erfüllt. Mit dieser Frage brauchte sich der BGH nicht auseinanderzusetzen.

Der urteilsmässige Unterlassungsanspruch entsteht demnach mit dem Urteil und hat zu vorangehenden gegen §§ 1, 3 UWG verstoßende Verhaltensweisen keine Beziehung.

Ob ein Verstoß gegen den urteilsmässigen Unterlassungsanspruch, den der Gläubiger nicht verfolgt, hinsichtlich des ferneren Unterlassungsanspruchs eine Verjährung in Gang zu setzen geeignet ist, konnte offen bleiben, weil der Schuldner sich im Streitfall 30 Jahre lang an die Verbote gehalten hatte.