Verbotsklausel

Die angefochtene Entscheidung stellt sich auch nicht aus anderen Gründen als richtig dar.

Entgegen dem Vortrag in der Revisionserwiderung wäre die Verbotsklausel nicht schon im Hinblick auf die unterstellte Einigung der Vertragspartner über die Voraussetzungen des Verbotswegfalls wegen Verstoßes gegen die guten Sitten nach § 138 BGB nichtig.

Der Kläger führt dazu aus: Wäre die von der Beklagten behauptete Einigung über den näheren Inhalt der verbotsaufhebenden Voraussetzung gültig, so würde nur ein Wegfall des Interesses am Verbot auf Seiten der Beklagten von der Sperrklausel befreien. Die Gemeinschuldnerin müsse dagegen das Verbot auch dann einhalten, wenn seine Beachtung für sie unzumutbar geworden sei und sie mit gebundenen Händen in Konkurs oder Liquidation getrieben werde. Bei einer solchen Bindung einer Vertragspartei verfalle die Verbotsklausel aber der Nichtigkeit nach § 138 BGB.

Dem kann nicht beigepflichtet werden. Selbst wenn die Erhebung der von beiden Seiten angetretenen Zeugenbeweise die Behauptung der Beklagten in vollem Umfang bestätigte, muss die unter Einbeziehung dieses Beweisergebnisses vorzunehmende Vertragsauslegung nicht dazu führen, das Interesse der Gemeinschuldnerin an der Einschränkung ihres in dem Kaufvertrag eingegangenen Risikos unberücksichtigt zu lassen. Die Auslegung des Vertrags wird wesentlich am Sinn und Zweck der Verbotsklausel im Rahmen des Kaufgeschäfts auszurichten sein. Sollte jedoch diese Auslegung zur Nichtigkeit der Verbotsklausel führen, so wäre zu prüfen, ob die Nichtigkeit der Verbotsklausel nicht den gesamten Kaufvertrag erfasste.

Weiter macht der Kläger geltend, die privatrechtliche Beschränkung der Gemeinschuldnerin in der Benutzung des Grundstücks verstoße gegen öffentlichrechtliche Vorschriften und sei daher gemäß § 134 BGB nichtig. Die Planung des Gemeindegebietes und die Ausführung sei eine öffentlich- rechtliche Aufgabe der Gemeinde; der Gemeinschuldnerin werde der Rechtsschutz des Bundesbaugesetzes entzogen, wenn die Gemeinde durch Übertragung dieser Aufgaben auf die Beklagten sich privatrechtlicher Gestaltungsformen bediene. Auch dieser Gesichtspunkt lässt keine Entscheidung im Sinne des Klagebegehrens zu.

Es ist grundsätzlich nicht unzulässig, städtebauliche Planung und ihre Ausführung auf privatrechtliche Unternehmen zu übertragen, soweit die Gemeinde sich hierbei nicht ihrer Planungshoheit begibt. Der Gesetzgeber hat eine solche Verfahrensweise im Städtebauförderungsgesetz ausdrücklich gebilligt und den Gemeinden dort die Möglichkeit eingeräumt, privaten Unternehmen die Aufgabe zu übertragen, Sanierungs- und Entwicklungsmaßnahmen durchzuführen. Er hat damit die schon vor dem Inkrafttreten des Städtebauförderungsgesetzes vom 27. 7. 1971 in der Praxis entwickelten und bewährten Modelle bei der Durchführung der städtebaulichen Entwicklungsplanung anerkannt und in die gesetzliche Regelung einbezogen. Die Zielsetzung für die privatrechtliche Ausgestaltung der Veräußerung der im Sanierungs- öder Entwicklungsgebiet liegenden Grundstücke ist in den §§ 25 bzw. 59 StBauFG näher bestimmt. Ob bezüglich des hier betroffenen Gebietes ein förmliches Entwicklungsverfahren nach dem Städtebauförderungsgesetz läuft und die Beklagten Entwicklungsträger ist, kann dahingestellt bleiben, da das Grundstück vor Inkrafttreten des Städtebauförderungsgesetzes veräußert worden ist. Denn schon nach den allgemeinen Grundsätzen des Verwaltungsrechts ist die Wahrnehmung derartiger öffentlicher Aufgaben mit privatrechtlichen Mitteln zulässig. Im Allgemeinen kann die Verwaltung frei wählen, welche Form sie für ihr Verwaltungshandeln als zweckmäßig erachtet. Sie kann sich dabei auch privatrechtlicher Formen bedienen, wenn sie ihr zur Befriedigung eines rechtmäßigen öffentlichen Interesses am besten geeignet erscheinen. Im Rahmen der von der Gemeindeordnung gesetzten Grenzen kann die Gemeinde daher vorliegend auch Eigengesellschaften bilden. Dabei unterliegt die Verwaltung allerdings öffentlichrechtlichen Bindungen, denen sie sich durch das Ausweichen auf das Privatrecht nicht entziehen kann. Das gilt insbesondere dort, wo für den betreffenden Verwaltungszweck eigenständige Formen entwickelt worden sind, die umgangen werden könnten. Hier liegt eine der privatrechtlichen Vertragsgestaltung entgegenstehende öffentlichrechtliche Regelung der Bindung eines Grundstückserwerbers an eine zukünftige Planung nicht vor. Es bestehen daher keine Bedenken dagegen, dass die Gemeinde sich hier privatrechtlicher Formen bedient. Derartige privatrechtliche Bindungen sind jedenfalls dann nicht rechtsmißbräuchlich, wenn sie sich im Rahmen der zulässigen Planung halten. Bei der hier entscheidungserheblichen Vertragsauslegung wird daher auch die Abwägung der öffentlichen Interessen an der Plangestaltung und -durchführung gegenüber dem Interesse der Grundstückseigentümerin an der freien Nutzung des Grundstücks, wie sie im Planungsrecht Ausdruck gefunden hat, zu berücksichtigen sein.

Es handelt sich hier auch nicht um ein verbotenes Kopplungsgeschäft. Ein solches setzt voraus, dass einem Grundstückseigentümer nur gegen zivilrechtliche Verpflichtungen eine verwaltungsrechtlich gebundene Begünstigung eingeräumt wird oder dass bei Grundstücksverkäufen im Rahmen einer öffentlichen Aufgabe sachfremde fiskalische Interessen verfolgt werden. Diese Voraussetzungen liegen hier nicht vor.

Schließlich bringt der Kläger vor, das Berufsgericht hätte gemäß § 278 III ZPO darauf aufmerksam machen müssen, dass die Verbotsklausel unter das Kartellverbot fallen könne; er hätte dann dargelegt, der gemeinsame Zweck bestehe darin, dass die Beklagten den Ausschluss des Kläger vom Verkauf an Endverbraucher in ihrem Planungsinteresse, die Gemeinschuldnerin aber in ihrem Wettbewerbsinteresse vereinbart hätten. Es ist jedoch schon eine Hinweispflicht des Berufsgericht gemäß § 278 III ZPO zu verneinen. Das Berufsgericht hat seine Entscheidung auf diesen von dem Kläger jetzt hervorgehobenen rechtlichen Gesichtspunkt nicht gestützt. Soweit der Revisionserwiderung zu entnehmen sein könnte, dass das Berufsgericht der Fragepflicht i. S. des § 139 ZPO nicht gerecht geworden sei, wird der Kläger Gelegenheit haben, den neuen Sachverhalt in der ohnehin erforderlichen neuen Verhandlung über die Berufung vorzutragen.