Verbraucherschutz

Da der Unternehmer im Geschäftsleben gegenüber dem Verbraucher, über ein größeres Wissen an Informationen und Erfahrungen verfügt und somit klar im Vorteil liegt, versucht der Gesetzgeber durch eine Vielzahl von rechtlichen Regelungen die Ausgangsposition beider Parteien wieder gleichzustellen. Die Regelungen des Verbraucherschutzes sollen in der sozialen Marktwirtschaft regulierend am Prinzip der freien Willensbildung (-äußerung und -handlung= Privatautonomie) mitwirken, indem sie den Verbraucher vor Benachteiligungen schützen.

4.1 Verbrauchsgüterkauf (§§474-479 BGB)

Das Kaufrecht musste aufgrund der EG-Verbrauchsgüterkaufrichtlinie zwischen Unternehmer (§14 BGB) und Verbraucher (§13 BGB) grundlegend geändert werden. Der Verbrauchsgüterkauf stellt dabei keine eigene Vertragsform dar, sondern läuft unter regulärer Kaufvertrag mit zusätzlichen Bedingungen (§§474-479 BGB; Verbrauchsgüterkauf). Die wesentlichen Regelungen sind in der folgenden Übersicht aufgelistet.

- Der Gefahrenübergang ist der Zeitpunkt, in welchem das Beschädigungs-/Verlustrisiko des Kaufguts hier: vom Versender auf den Verbraucher übergeht. Beim Versendungskauf geschieht dies entgegen den Bestimmungen des §447 BGB erst zum Zeitpunkt der Sachübergabe an den Verbraucher.(§474 II BGB)

- Vertragliche Einschränkungen der Gewährleistungsrechte (Nacherfüllung/ Vertragsrücktritt/ Preisminderung/ Schadens- oder Aufwandsersatz) sind beim Verbrauchsgüterkauf kaum noch möglich (§475 BGB). Eine Ausnahme dieser Regelung wäre, in besonderen Fällen von vorneherein den Anspruch auf Schadensersatz auszuschließen und die Verkürzung der Gewährleistungsfristen. Diese Verkürzung ist nur bei gebrauchten Sachen bis zu einem Jahr zulässig.

- Beweislastumkehr beim Sachmangel: Innerhalb der ersten 6 Monate nach Gefahrenübergang wird grundsätzlich vermutet, dass der Mangel schon bei Gefahrenübergang existierte, außer die Sachart und der Fehler schließen dies aus (§476 BGB). Beispielsweise wäre dies der Fall, wenn Fleisch verdirbt oder ein CD-Player eindeutig durch schlechte Behandlung beschädigt ist. Hier wäre eine Beweislastumkehr nach kurzer Zeit ausgeschlossen. Löst sich allerdings nach erst 5 Monaten die Schuhsole, so muss der Verkäufer nachweisen, dass dies nicht schon vorher (vor Gefahrenübergang) passiert ist (Beweislastumkehr kommt in diesem Fall beim Verbrauchsgüterkauf zum Tragen).

- Muss ein Unternehmer wegen eines Sachmangels dem Verbraucher Leistungen entgegenbringen, so kann er diese Pflicht gegebenenfalls an seinen Lieferanten weitergeben. (Unternehmensrückgriff §§478, 479 BGB)