Verdienstausfall beim Unfall

Zur Berechnung des Verdienstausfalls eines Taxi-Unternehmers, wenn bei einem Unfall nicht nur seine Taxe beschädigt, sondern auch sein Fahrer verletzt wird.

Zum Sachverhalt: Die Klägerin macht als Eigentümerin einer Kraftdroschke Schadensersatzansprüche wegen unfallbedingter Beschädigung dieses Fahrzeugs geltend; die volle Ersatzpflicht der Beklagten steht außer Streit. Diese haben jedoch bei der von dem Beklagten Haftpflichtversicherer durchgeführten Schadensabwicklung von dem Verdienstausfall, den die Kläger wegen der 24 Tage dauernden Reparatur der Kraftdroschke fordert, 1098,14 DM abgezogen. Diesen Betrag hat die Kläger aufgrund des Lohnfortzahlungsgesetzes von der Innungskrankenkasse erhalten, weil sie ihrem verletzten Kraftdroschkenfahrer den Lohn hatte fortzahlen müssen; der Beklagten Haftpflichtversicherer hat dem Sozialversicherungsträger diese Leistung erstattet.

Das Landgericht, hat die Klage auf Zahlung dieses Betrages abgewiesen, das KG hat ihn der Kläger zugesprochen. Die - zugelassene - Revision führte zur Aufhebung und Zurückverweisung.

Aus den Gründen: Das Berufsgericht, das den vom Landgericht auf insgesamt 3453,12 DM berechneten Verdienstausfall der Kläger als unstreitig feststellt, hat darauf den von dem mitverklagten Haftpflichtversicherer an die Innungskrankenkasse als dem gemäß § 10I LohnFG leistenden Sozialversicherungsträger gezahlten Betrag nicht angerechnet und dies im wesentlichen wie folgt begründet:

Der Klägerin durch die Beschädigung der Kraftdroschke und die dadurch notwendig gewordene Reparatur entstandene Verdienstausfall bestehe unabhängig davon, ob diese dem verletzten Fahrer den Lohn fortzahlen müsse. Das Rechtsverhältnis zwischen dem Kraftdroschkenunternehmer und seinem Fahrer sei für die Rechtsbeziehungen zu dem Schädiger zunächst ohne Bedeutung. Dieses richte sich nach dem LohnfortzahlungsG, das in § 1 die von der Kläger erfüllte Pflicht zur Lohnfortzahlung begründet und gemäß § 4 zu dem fortgezahlten Lohn entsprechenden Übergang des dem Fahrer erwachsenen Schadensersatzanspruchs auf die Kläger geführt habe. Die Beklagten könnten sich gegenüber dem geltend gemachten Anspruch auf Ersatz des Verdienstausfalls der Kläger nicht darauf berufen, dass dem verletzten Beschäftigten wegen der Lohnfortzahlung kein Schaden entstanden sei. Somit hätte die Kläger den auf sie übergegangenen Anspruch ihres Fahrers geltend machen können, ohne dass dieser auf ihren Anspruch auf Ersatz des eigenen Verdienstausfalls anzurechnen gewesen wäre. Daran ändere sich auch nichts deshalb, weil diese aufgrund des Umlageverfahrens, für das sie besondere Beiträge habe leisten müssen, die fortgezahlten Löhne bis zum streitigen Betrag erstattet erhalten habe. Hier greife der für die Risikoversicherung geltende Grundsatz ein, dass Versicherungsleistungen aufgrund eines besonderen Versicherungsvertrages die Ersatzpflicht des Schädigers nicht berührten, weil die Vorsorge des Geschädigten dem Schädiger nicht zugute kommen solle. Diese Beurteilung der Rechtslage - so meint das Berufsgericht weiter - erfahre durch die Abtretung des auf die Kläger übergegangenen Ersatzanspruchs auf Zahlung von Verdienstausfall an die Innungskrankenkasse keine Änderung. Ein Forderungsübergang vom verletzten Fahrer auf diese Kasse gemäß § 1542 RVO liege nicht vor.

Die Ausführungen des Berufsgerichts sind nicht frei von Rechtsfehlern.

Richtig sind allerdings die Ausgangsüberlegungen in dem angefochtenen Urteil.

Das Berufungsurteil geht zutreffend davon aus, dass die Kläger den infolge der Beschädigung ihrer Kraftdroschke erlittenen Verdienstausfall aus eigenem Recht, nämlich aus §§ 823 I, 249, 252 BGB als Schaden geltend macht. Dieser Verdienstausfall beruht auf der während der Reparaturdauer bestehenden objektiven Unmöglichkeit, das Kraftfahrzeug seiner Bestimmung entsprechend zum Zwecke der Gewinnerzielung gewerblich zu nutzen. Zur Berechnung eines solchen Schadens hat der Senat unter Hinweis auf weitere Entscheidungen bereits in seinem Urteil vom 9. 11. 1976 Grundsätzliches ausgeführt. Dementsprechend kommt es im Regelfall darauf an zu ermitteln, wie hoch der durch den Betrieb der Kraftdroschke durchschnittlich erzielte Gewinn war; dessen Verlust ist nämlich der entstandene Verdienstausfall.

Die Zahlung, die die Innungskrankenkasse an die Kläger gemäß § 10 I und IV LohnFG geleistet und für die sie von den Beklagten Ersatz erhalten hat, steht, wie das Berufsgericht im Grundsatz zutreffend erkennt, in keinem rechtlichen Zusammenhang mit deren Anspruch auf Ersatz des ihr entgangenen Gewinns. Sie beruht vielmehr ihrem Grunde nach auf der Verletzung und der dadurch bedingten Arbeitsunfähigkeit des Fahrers und der Verpflichtung der Kläger zur Lohnfortzahlung. Die Leistung der Beklagten an die Innungskrankenkasse geschah demnach nicht zur Erfüllung eines der Kläger unmittelbar aus eigenem Recht erwachsenen Anspruchs; sie stellt sich vielmehr als Erfüllung eines Teils der Schadensersatzansprüche des verletzten Fahrers dar, dessen Gläubiger aufgrund des gesetzlichen Forderungsübergangs gemäß § 4I LohnFG und der in § 12 LohnFG der Kläger auferlegten Verpflichtung zur Abtretung schließlich die Innungskrankenkasse geworden war. Der der Kläger zustehende Anspruch auf Ersatz ihres eigenen Verdienstausfalls wird durch die dieser zugeflossenen teilweisen Erstattung nicht berührt. Das folgt auch aus der Überlegung, dass sie eine gleiche Zahlung erhalten hätte, wäre nur der Droschkenfahrer verletzt, die Droschke selbst aber nicht beschädigt worden. Die Beklagten können daher nicht etwa Verrechnung der Zahlung an die Innungskrankenkasse mit dem der Kläger aus eigenem Recht zustehenden Anspruch auf Ersatz des dieser durch die Beschädigung der Kraftdroschke entgangenen Verdienstes fordern.

Der Fehler in den Erwägungen des Berufsgericht liegt jedoch darin, dass es bei der Berechnung des Vermögensschadens, den die Kläger durch den Ausfall ihrer Kraftdroschke erlitten hat, dem Umstand nicht Rechnung getragen hat, dass sie ihrem verletzten Fahrer im wirtschaftlichen Ergebnis keinen Lohn gezahlt hat, weil diesen die Beklagten getragen haben.

Das Berufsgericht hat nicht beachtet, dass die Kläger aus der Verletzung ihres Droschkenfahrers aus eigenem Recht keine Ansprüche herleiten kann. Ihr wäre es verwehrt, von den Beklagten Ersatz für Verdienstausfall zu fordern, wenn sie ihre beim Unfall unbeschädigt gebliebene Kraftdroschke allein wegen der durch diese Verletzung herbeigeführte Arbeitsunfähigkeit des Fahrers nicht oder nur im Wege erhöhter Aufwendungen etwa für einen Ersatzfahrer hätte zum Einsatz bringen können. Sie wäre in diesem Fall nämlich nur mittelbar an ihrem Vermögen geschädigt; zum Kreis derer, die aus der Verletzung einer Person als Dritte Schadensersatz fordern können, gehörte sie nicht. Die folgerichtige Fortführung dieses schadensrechtlichen Grundsatzes ergibt, dass die Kläger im Streitfall, bei dem nicht nur der Fahrer verletzt, sondern auch das Fahrzeug beschädigt und ausgefallen war, bei der Geltendmachung ihres durch die Beschädigung des Kraftfahrzeugs herbeigeführten Verdienstausfalls die Arbeitsunfähigkeit ihres Fahrers zwar als Tatsache mit in Rechnung zu stellen hat, dass sie aber dafür von den Beklagten keinen Ausgleich fordern kann. Letzteres würde sie aber tun, wenn sie bei der von ihr aufgemachten Schadensrechnung bleibt. Eine richtige Berechnung des Verdienstausfalls erfordert Berücksichtigung der Aufwendungen, die der Kläger erwachsen wären, hätte sie ihre Kraftdroschke trotz Ausfalls des Fahrers weiterbetrieben. Hätte sie hierfür eine Ersatzkraft eingestellt, so müsste sie neben den laufenden Unkosten für die Unterhaltung und den Betrieb des Fahrzeugs auch den Betrag von ihren Bruttoeinnahmen abziehen, den sie als Lohn für den Aushilfsfahrer aufzubringen gehabt hätte; wäre sie allerdings in der Lage und willens gewesen, während dieser Zeit ihre Kraftdorschke selbst zu fahren, könnte ihr ein gleicher erforderlicher Aufwand nicht entgegengehalten werden.

Die vorstehenden Ausführungen zeigen, dass es auf die übrigen rechtlichen Erörterungen des Berufsgerichts und auf die dagegen gerichteten Angriffe der Revision nicht ankommt. Die zwar im Grunde erkannte, aber nicht folgerichtig durchgeführte Trennung des von der Kläger aus eigenem Recht geltend gemachten Schadensersatzanspruchs von allen rechtlichen Auswirkungen der Verletzung des Fahrers, insbesondere die Nichtberücksichtigung von dessen Arbeitsunfähigkeit bei der Errechnung des Schadens, den die Beklagten als Schädiger der Kläger zu ersetzen haben bzw. den diese ersatzlos selbst tragen muss, zwingt zur Aufhebung des angefochtenen Urteils.