Verdienstausfall beim Verkehrsunfall

Zur Frage, ob auf den Anspruch auf Ersatz des Erwerbsschadens der Gewinn anzurechnen ist, den der Geschädigte aus einer nach § 254 Abs. 2 BGB nicht gebotenen Tätigkeit erwirbt.

Die Kläger wurde am 7. 8. 1967 bei einem Verkehrsunfall verletzt, den der Beklagten mit Seinem Kfz verschuldet hatte. Die Parteien sind sich darüber einig, dass der Beklagten der Kläger grundsätzlich zum Schadenersatz verpflichtet ist.

Die Kläger ist Ärztin. Sie ist mit einem Rechtsanwalt und Notar verheiratet und hat zwei Kinder. In den Jahren vor dem Unfall hat sie im Gesamtdurchschnitt etwa 3 Monate im Jahr Landärzte in deren Praxis vertreten. Eine eigene Praxis hatte sie nicht. Eine solche hat sie erstmalsam 2. 6. 1969, also längere Zeit nach dem Unfall, in ihrer Heimatstadt eröffnet.

Mit der Klage hat die Kläger u: a. den Ausgleich von Verdienstausfall für die Zeit von Anfang 1968 bis zum 7. 12. 1970 verlangt, Sie hat behauptet, infolge der erlittenen Verletzungen sei sie nicht mehr zur Vertretung von Landärzten in der Lage. Hierdurch entstehe ihr ein jährlicher Verdienstausfall von 10000 DM. Die Kläger hat die Ansicht vertreten, soweit sie nach Einrichtung der eigenen Praxis Einkommen erziele, dürfe dies auf ihren Anspruch wegen Verdienstausfalls nicht angerechnet werden, da die Einrichtung, der eigenen Praxis, die erhebliche Investitionen gefordert habe, dem Beklagten nicht zugute kommen könne. Ergänzend hat sie behauptet, derzeit noch keinerlei Gewinn aus der Praxis zu erzielen.

Das Landgericht hat der Kläger den geforderten Verdienstentgang im Wesentlichen nur für die Zeit bis zum 2. 6. 1969 zugesprochen. Auf Berufung der Kläger hat ihr das Oberlandesgericht u. a. auch für die Zeit ab 2. 6. 1969 Verdienstausfall zuerkannt. Die zugelassene Rev.. des Beklagten blieb erfolglos.

Aus den Gründen: Unter den Parteien ist nur noch im Streit, ob der zum Ersatz des Unfallschadens verpflichtete Beklagten der Kläger auch für die Zeit vom 2.6. 1969 bis. 7. 12. 1970 Verdienstausfall zu ersetzen hat. Das Berufsgericht hat das im Ergebnis zu Recht bejaht.

Das Berufsgericht legt in tatsächlicher Hinsicht zugrunde, dass die Kläger infolge der unfallbedingten Gesundheitsschäden für den hier in Frage stehenden Zeitraum nicht in der Lage war, Landärzte zu vertreten, wie sie es früher getan hatte. Es geht sodann davon aus, dass Einkünfte der eigenen Praxis nicht auf den der Kläger zustehenden Schadensersatzanspruch von jährlich 8400 DM angerechnet werden dürfen. Die Kläger sei nicht gehalten gewesen, zur Schadensminderung die eigene Praxis zu eröffnen. Der entsprechenden Verpflichtung stehe entgegen, dass die Eröffnung der Praxis erhebliche geldliche Investitionen erfordert habe und die Steigerung des Arbeitseinsatzes der Kläger um das drei- bis vierfache nach sich ziehe. Hinzu komme, dass von der bei Praxiseröffnung 44 Jahre alten Kläger, die für zwei etwa 13 und 15 Jahre alte Kinder zu sorgen habe, nicht verlangt werden könne, ihr his dahin an Freizeit reiches. Leben aufzugeben. Das Berufsgericht lässt offen, ob die Eröffnung der eigenen Praxis eine adäquate Folge der Unfallverletzung und der sich aus ihr für die Kläger ergebenden Unmöglichkeit, weiterhin Landärzte zu vertreten, darstellt. Die vom Beklagten erstrebte Vorteilsanrechnung hält das Berufsgericht jedenfalls deshalb für ungerechtfertigt, weil sich die Kläger überpflichtgemäß verhalten habe; es sei unbillig, wenn dem Beklagten diese Anstrengungen der Kläger zugute kämen.

Die Rev. zieht nicht in Zweifel, dass die Kläger für die Zeit bis zum 7. 12. 1970, für die sie Schadensersatz begehrt, unfallbedingt nicht in der Lage war, Landärzte zu vertreten. Sie macht aber geltend, die Eröffnung der eigenen Praxis sei der Tal. zuzumuten gewesen. Die Sl. könne den Umfang ihrer Arbeit In der Praxis beschränken und zu den Investitionen sei sie aufgrund ihrer Vermögensverhältnisse im Stande gewesen. Somit widerspreche die Anrechnung der erzielten Einkünfte auch nicht der Billigkeit.

Die Angriffe der Rev. bleiben ohne Erfolg.

Dem Berufsgericht ist zunächst darin zuzustimmen, dass die Kläger nur dann nach § 254 Abs. 2 BGB verpflichtet ist, den Schaden durch Einsatz der ihr verbliebenen Arbeitskraft zu mindern, wenn ihr die Übernahme einer Erwerbstätigkeit zugemutet werden kann und sie gegen Treu und Glauben verstieße, falls sie es ablehnte, einem Erwerb nachzugehen.

Rechtlich nicht zu beanstanden ist ferner die Annahme des BerGer:, dass die Kläger nach den gesamten Umständen nicht verpflichtet war, zur Schadensminderung eine eigene Praxis zu eröffnen und dass für sie auch keine andere zumutbare Erwerbsmöglichkeit bestand. Diese Beurteilung liegt weitgehend auf tatrichterlichem Gebiet. Sie hält, soweit eine revrechtliche Überprüfung möglich ist, den Angriffen der Rev. stand. Das Berufsgericht hat nicht verkannt, dass bei der Prüfung der Zumutbarkeit insbesondere Persönlichkeit, soziale Lage, bisheriger Lebenskreis, Begabung und Anlagen, Bildungsgang, Kenntnisse und Fähigkeiten, bisherige Erwerbsstellung, gesundheitliche Verhältnisse, Alter, seelische und körperliche Anpassungsfähigkeit, Umstellungsfähigkeit, Art und Schwere der Unfallfolgen, Familie und Wohnort von Bedeutung sind. Es hat sich im Einzelnen mit diesen Gesichtspunkten in rechtlich möglicher Weise auseinandergesetzt.

Vor allem hat das Berufsgericht bei der Prüfung der Zumutbarkeit zu Recht in Betracht gezogen, dass die Eröffnung einer eigenen Arztpraxis für die Kläger wirtschaftlich und gesundheitlich ein erhebliches Risiko darstellte. Die Klägerin musste, um die Praxis einrichten zu können, erhebliche Mittel, vor allem auch Fremdmittel in Anspruch nehmen. Es war für sie nicht zu übersehen, ob sie, auch wegen der erlittenen Unfallverletzung, den Belastungen dieser Praxis gewachsen war. Der Auffassung der Rev, die Klägerin habe den Umfang ihrer Arbeitstätigkeit nach Eröffnung der Praxis so beschränken können, dass im Vergleich zu früher keine oder nur eine geringe zusätzliche Anforderung an sie gestellt würde, steht schon die tatrichterliche Feststellung entgegen, dass die Führung ihrer eigenen Praxis nur in dem von ihr geübten vollen Umfang möglich ist, dagegen eine Beschränkung auf ein der bisherigen Belastung entsprechendes Ausmaß ausscheidet. Schließlich musste die Kläger diese berufliche Tätigkeit, die den früheren Rahmen weit über- schreitet, neben der Sorge für ihre Familie und unter Verzicht auf viele Annehmlichkeiten, die sie bei ihrer früheren Lebensgestaltung hatte, auf sieh nehmen.

Es liefe auf eine Überspitzung der Schadensminderungspflicht: hinaus, von der Kläger zu verlangen, unter diesen Um- ständen eine eigene Arztpraxis zu eröffnen. Zwar hat ein Geschädigter regelmäßig zur Schadensminderung die Anstrengungen zu unternehmen, die er auf sich nehmen würde, wenn kein ersatzpflichtiger Schädiger vorhanden wäre. Er braucht aber keine erheblichen Risiken einzugehen, die er vielleicht noch in Kauf nehmen würde, wenn er den Schaden allein zu tragen hätte.

Dem Berufsgericht ist auch darin zu folgen, dass die Erträgnisse einer Erwerbstätigkeit, zu der der Geschädigte im Inter esse der Schadensminderung nicht gehalten ist, in der Regel nicht zu einer Verkürzung des Schadensersatzanspruchs wegen Erwerbsausfalls führen. Das entspricht den Grundsätzen, die in Rechtsprechung und Schrifttum zur sog. Vorteilsausgleichung entwickelt worden sind.

Es mag dahinstehen, ob der nach dem Vorbringen des Beklagten von der Klägerin erzielte Gewinn aus ihrer jetzigen Tätigkeit als Vermögensvorteil im herkömmlichen Sinne der Vorteilsausgleichung anzusehen ist, wovon in diesem Rechtsstreit beide vorhergehenden Urteile und die Parteien als selbstverständlich ausgegangen sind, oder ob er sich als schadensmindernder Faktor darstellt. Denn auch bei letzterer Sicht wäre die Untersuchung geboten, ob die Erträgnisse bei der Errechnung des Schadens heranzuziehen oder auszunehmen sind, weil ihre Einbeziehung bei Würdigung aller Umstände den Schädiger unbillig entlasten würde.