Verdienstausfall

Der Kläger stürzte am 28.1. 1966 gegen 8.00 Uhr auf dem Gehweg eines Grundstücks. Er erlitt einen komplizierten Armbruch. In einem früheren Rechtsstreit machte er gegen die Beklagten, die damals Hauswartsfrau des Grundstücks war, deren Ehemann und gegen die Grundstückseigentümer einen Anspruch auf Zahlung eines, Betrages von 621,20 DM Behandlungskosten und eines weiteren Betrages von 14328,80 DM als Teil des ihm infolge des Unfalls entstandenen Verdienstausfalls mit der Behauptung geltend, er sei wegen Glatteises gestürzt, weil nicht gestreut gewesen sei. Die damaligen Beklagten traten dem Anspruch nach Grund und Höhe entgegen und erhoben negative Feststellungswiderklage mit dem Antrag, festzustellen, dass dem Kläger auch über die Klageforderung hinaus Schadensersatzansprüche nicht zustünden. Die damalige Klage war gegenüber der jetzigen Beklagten in allen drei Rechtszügen erfolgreich; die Beklagten wurden antragsgemäß zur Zahlung verurteilt und ihre negative Feststellungswiderklage wurde abgewiesen.

Mit der am 10. 2. 1970 beim Landgericht eingegangenen Klage fordert der Kläger im jetzigen Rechtsstreit von der Beklagten nunmehr Ersatz allen übrigen ihm durch den Unfall entstandenen Schadens. Schließlich hat er von der Beklagten ein angemessenes Schmerzensgeld und Zahlung von 32 908,69 DM als Ersatz weiteren Verdienstausfalls gefordert sowie die Feststellung begehrt, dass die Beklagten ihm allen weiteren Unfallschaden zu ersetzen habe. Die Beklagten hat die Höhe der jetzt geltend gemachten Zahlungsansprüche bestritten. Gegenüber allen Klageansprüchen hat sie die Einrede der Verjährung erhoben. Landgericht und Oberlandesgericht haben die Klage abgewiesen. Die Rev. des Kläger hatte keinen Erfolg.

Aus den Gründen: Das Berufsgericht hält in Übereinstimmung mit dem Landgericht die jetzigen Klageansprüche für verjährt.

Die sich aus den Vorschriften über unerlaubte Handlungen ergebenden Schadensersatzansprüche verjähren in drei Jahren von dem Zeitpunkt an, an dem der Verletzte von dem Schaden und der Person der Ersatzpflichtigen Kenntnis erlangt. Das Berufsgericht legt seiner Beurteilung unangefochten zugrunde, dass der Kläger spätestens am 19.7. 1966 - Zeitpunkt der Klageschrift im Vorprozess - i. S. des § 852 BGB wusste, dass die Beklagten zumindest eine der Ersatzpflichtigen war, dass er wegen der erlittenen Verletzung noch 1/2 Jahr nach dem Unfall völlig arbeitsunfähig und die Aussicht auf Heilung ungewiss war. Damit war der Kläger zu diesem Zeitpunkt in der Lage, die Beklagten auf Schadensersatz in Anspruch zu nehmen, wenn auch teilweise nur im Wege der Feststellungsklage, was ausreicht.

Die Verjährungsfrist lief sonach grundsätzlich mit dem 19.7. 1969 ab. Die jetzige Klage ist aber erst am 10. 2. 1970 bei Gericht eingegangen.

Die gegen die Bejahung der Verjährung gerichteten Angriffe der Rev. können keinen Erfolg haben.

Die Verjährung der jetzt geltend gemachten Ansprüche ist nicht durch den Vorprozess unterbrochen worden.

Dort hatte der Kläger die Abweisung des Antrags der Beklagten begehrt, mit dem sie - im Ergebnis ohne Erfolg - wider klagend die Feststellung begehrt hatte, dass dem Kläger über 15000 DM hinausgehende Ansprüche nicht zustehen. Nach der ständigen Rechtsprechung schon des RO unterbricht die Verteidigung gegen eine verneinende Feststellungsklage die Verjährung nicht, weil sie sich als ein lediglich der Abwehr dienendes Verhalten, aber nicht als tätiges auf Zusprechung eigenen Rechts gerichtetes Vorgehen darstellt, was § 209 BGB voraussetzt. Dieser Auff. hat sich der erkennende Senat angeschlossen, der auch der IV. Zivilsenat beigetreten ist. Sie wird auch vom überwiegenden Teil des Schrifttums vertreten.

Der Senat sieht keinen durchgreifenden Grund, von dieser ständigen Rechtsprechung abzugehen. Aus den Gründen seiner Entscheidung vom 6. 11.1962 hält er an ihr fest. Dort ist auch bereits der Schutz des klagenden Gläubigers erörtert und als genügend angesehen worden. Auch jetzt brauchte der Senat endgültig nicht darüber zu befinden, ob der Kläger zur Unterbrechung der drohenden Verjährung trotz der rechtshängigen negativen Feststellungsklage des Beklagten eine positive Feststellungsklage hätte erheben können, was er nicht getan hat. Allerdings sprechen für die Bejahung dieser Frage jedenfalls dann beachtliche Gründe, wenn in solcher Lage eine derartige Klage in der Tatsacheninstanz zur Unterbrechung der Verjährung erhoben werden soll.

Ist somit weder durch die Erhebung der negativen Feststellungswiderklage noch durch die Verteidigung des Kläger gegen sie die Verjährung der jetzt geltend gemachten Ansprüche nach § 209 BGB unterbrochen worden, so bleibt die davon zu unterscheidende Frage, ob dem Vorprozess deshalb rechtliche Bedeutung zukommt, weil in ihm die negative Feststellungsklage der Beklagten in der Sache rechtskräftig abgewiesen worden ist.

Im Rahmen des § 218 BGB genügt an sich ein rechtskräftiges Urteil, das die begehrte negative Feststellung versagt. Zudem nimmt man im Grundsatz an, dass mit einem Urteil zugleich sein kontradiktorisches Gegenteil rechtskräftig festgestellt wird, und dementsprechend, dass die Rechtskraft eines Urteils, das eine negative Feststellungsklage als unbegründet abweist, sich in der positiven Feststellung vom Bestehen des streitigen Rechtsverhältnisses erweist.. Zu beachten ist aber, dass sich Umfang und Tragweite einer dahingehenden positiven Feststellung im Einzelnen erst aus den Gründen des rechtskräftigen Urteils ergibt.

Man ist aber der Auff., dass das nur dann gilt, wenn die negative Feststellungsklage einem größenmäßig bestimmten Anspruch entgegengetreten ist, dagegen nicht, wenn sie auf Feststellung des Nichtbestehens eines in der Höhe unbestimmten Anspruchs wie z. B. eines noch in der Entwicklung befindlichen Schadensersatzanspruchs gerichtet war. Ein Urteil des im Streitfall gegebenen Inhalts ist jedenfalls nicht geeignet, die rechtlichen Folgen des § 218 BGB auszulösen. Das erste BerUrt. hatte sich in seiner zur Bestimmung des Umfangs der Rechtskraft heranzuziehenden Begründung für die Abweisung der negativen Feststellungswiderklage auf den Satz beschränkt, es habe sich nicht feststellen lassen, dass der Kläger aus dem Un- fall keine Ansprüche gegen die Beklagten habe, die über 15000 DM hinausgehen.

Es mag schließlich dahinstehen, ob bei Abweisung der negativen Feststellungsklage in Bezug auf behauptete Zukunftsschäden dem Beklagten Schuldner mit Rücksicht auf die rechtskräftige Entscheidung verschiedene Einwände verschlossen sind. Jedenfalls ist der Beklagten nicht verwehrt, sich auf Verjährung zu berufen, da diese hier in dem nach § 767 Abs. 2 ZPO maßgebenden Zeitpunkt noch nicht eingetreten war.

Das Berufsgericht verneint rechtsirrtumsfrei weiterhin eine Unterbrechung der Verjährung durch ein Anerkenntnis der Beklagten,

Zu Unrecht meint die Rev. unter Hinweis auf die Entscheidung des erkennenden Senate vom 12. 7. 1960, durch die Klageerhebung im Vorprozess sei die Verjährung nach § 209 BGB nicht nur hinsichtlich der dort geltend gemachten Einzelanspruche, sondern auch hinsichtlich des Stammrechts unterbrochen, und zwar bis zum rechtskräftigen Abschluss durch die Entscheidung des BGH vom 15.10. 1969, die den Parteien im November 1969 bekannt geworden sei. Damals habe für das Stammrecht die Verjährungsfrist neu zu laufen begonnen mit der Folge, dass den Einzelansprüchen, die drei Jahre von der Klageerhebung ab zurücklagen, und den zukünftigen Beträgen die Verjährungseinrede nicht mit Erfolg entgegengehalten werden könne.

Dem kann nicht gefolgt werden. Allerdings kann in einem Verhalten des Verpflichteten, so dem Erbringen von einzelnen Leistungen, insbesondere in Rentenform, ein Verhalten liegen, das i. S. des § 208 BGB als Anerkenntnis seiner Leistungspflicht dem Grunde nach zu werten ist. Ein derartiges Verhalten ist hier aber nicht erkennbar. Insbesondere kann als solches nicht die Zahlung nach rechtskräftigem Abschluss des Vorprozesses gewertet werden - was auch die Rev. nicht geltend macht -, da diese Leistung aufgrund der Verurteilung geschah. Aus dieser Sicht folgt aber nicht, worauf die Rev. offenbar hinaus will, dass durch die klageweise Geltendmachung eines Teilbetrages die Verjährung nach § 209 BGB nicht nur in seinem Umfang, sondern auch hinsichtlich des gesamten Schadensersatzanspruches dem Grunde nach unterbrochen werde.