Verdienstausfallschaden

Im Verhältnis des Gaststätteninventars zu den privaten Gegenständen und erst recht im Verhältnis dieser Sachschäden zu dem Verdienstausfallschaden ist das jedoch nicht mehr möglich. Diese Schadensgruppen lassen sich nicht mehr als bloße Rechnungsposten innerhalb eines einheitlichen Ersatzanspruches für Brandschäden auffassen. Hier sind mehrere selbständige prozessuale Ansprüche geltend gemacht worden.

Für den Verdienstausfall im Verhältnis zum Sachschaden entspricht das ständiger Rechtsprechung des Senats.

Für das Verhältnis Gaststätteninventar - privater Hausrat folgt dies schon daraus, dass wegen des letzteren im Hinblick auf die Hausratversicherung zumindest teilweise eine unterschiedliche Forderungszuständigkeit in Betracht kommt. Solche unterschiedlichen Entwicklungen in der Anspruchsinhaberschaft sprechen regelmäßig für einen prozessual eigenständigen Ersatzanspruch und gegen einen unselbständigen Schadensrechnungsposten.

Es kann hier offen bleiben, ob angesichts der Summenverhältnisse das Klagebegehren im Vorprozess dahingehend ausgelegt werden konnte, dass der Verdienstausfallschaden lediglich hilfsweise geltend gemacht werden sollte, falls der nachgewiesene Sachschaden doch unter der Klagesumme bleiben sollte. Für das Verhältnis der Sachschäden untereinander, dem am privaten und dem am gewerblichen Inventar, lässt sich auf jeden Fall keine Abgrenzungsmöglichkeit erkennen, wie hier die eingeklagte Teilleistung auf die selbständigen Ansprüche verteilt werden sollte, ob etwa streng in der Reihenfolge der Inventarliste gestaffelt werden sollte oder etwa nach den dort aufgeführten drei Bereichsgruppen Wirtschaft, Küche und Privat. Offen bleibt dabei vor allem auch, wie die ausgezahlte Versicherungssumme angerechnet werden sollte.

Der erkennende Senat folgt dem Berufsgericht im Ergebnis auch darin, dass das klageabweisende landgerichtliche Urteil die Ansprüche des Klägers zumindest zu einem erheblichen Teil nicht rechtskräftig aberkannt hat.

Die mangelnde Bestimmtheit der damals von den Beklagten namens des Klägers erhobenen Teilklage auf Brandschadenersatz musste allerdings nicht notwendigerweise dazu führen, dass das Sachurteil, das sie beschied, keine materielle Rechtskraft entfaltete. Denn die materielle Rechtskraft eines Urteils ist allein aus dem Urteil selbst zu ermitteln, so wie es das Gericht gefällt hat. Auch bei einer Klage, die mangels hinreichender Bestimmtheit des Klagebegehrens an sich als unzulässig hätte abgewiesen werden müssen, kann ein dennoch ergangenes Sachurteil gleichwohl in materieller Rechtskraft erwachsen, wenn nur das Urteil selbst hinreichend deutlich bestimmt und umgrenzt, welchen Anspruch zu welchem Teil es sachlich bescheiden will.

Im Vorprozess wollte das Landgericht über die Ersatzansprüche dem Kläger sachlich entscheiden. Bezüglich des Sachschadens folgt der erkennende Senat uneingeschränkt dem Berufsgericht darin, dass sich hier nicht klären lässt, in welchem Umfang das Gericht dem Kläger seine Schadensersatzansprüche gegen U aberkennen wollte. Die Unklarheit des Klagebegehrens teilt sich insoweit auch dem Urteilsausspruch mit, der sich in der Abweisung der Teilleistungsklage erschöpft.

Der Senat, der in der Auslegung des Urteils aus dem Vorprozess frei ist, vermag auch unter Berücksichtigung der Urteilsgründe nicht zu erkennen, welche Schadensgruppen in welchem Umfang durch das Urteil erfasst werden sollten und auf welche Art und Weise dabei die bereits ausgezahlte Versicherungssumme berücksichtigt worden ist. Die Entscheidungsgründe des Urteils erwecken den Eindruck, als sei der gesamte Sachschaden des Kläger unter einem einheitlichen Ersatzanspruch zusammengefasst, die Versicherungssumme hiervon insgesamt als erstrangiger Teilbetrag abgesetzt und ein verbleibender Restschaden verneint worden. Ein solches Erkenntnis, das die beiden Schadensgruppen privates und gewerbliches Inventar unterschiedslos zusammenfasst, ermöglicht die erforderliche Aufschlüsselung des abgewiesenen Schadensbetrages auf die einzelnen prozessualen Ansprüche zur Bestimmung der Rechtskraft nicht.

Diese Unklarheiten in der Abgrenzung der beschiedenen Schadensersatzansprüche führen dazu, dass jedenfalls das Erkenntnis über Ersatzansprüche des Kläger wegen der Sachschäden nicht in materieller Rechtskraft erwachsen sollte, dem Kläger also insoweit durch das klageabweisende Urteil aus dem Vorprozess nichts von seinen Schadensersatzansprüchen gegen U genommen wurde.

Die weiteren Rügen der Revision sind jedoch unbegründet.

Entgegen der Ansicht des Berufsgericht hat die von den Beklagten für den Kläger seinerzeit erhobene Teilklage die Verjährung seiner Schadensersatzansprüche gegen U nicht unterbrechen können, soweit die Klageabweisung nicht in Rechtskraft erwachsen ist.

Der BGH hat zwar anerkannt, dass auch eine unabgegrenzte Teilklage die Verjährung gemäß § 209 I BGB unterbrechen kann. Konstruktiv hat er das so begründet, dass die wahlweise geltend gemachten Ansprüche jeweils in Höhe des eingeklagten Teilbetrages zunächst auflösend bedingt rechtshängig gemacht worden sind. Verjährungsunterbrechende Wirkung kommt einer solchen Teilklage aber nur zu, wenn im Laufe des Prozesses die notwendige Abgrenzung der einzelnen Ansprüche nachgeholt wird und damit klargestellt ist, in welcher Höhe die Verjährung der Einzelforderungen unterbrochen ist. Nur dann nämlich fällt die Bedingung, unter der die Klageerhebung erfolgt ist, aus, und ihre Wirkungen treten voll ein. Kann dagegen, wie hier, eine Klarstellung nicht mehr erfolgen, weil der Rechtsstreit rechtskräftig durch ein Urteil abgeschlossen ist, dessen materielle Reichweite aus den angegebenen Gründen nicht festgestellt werden kann, so tritt die Bedingung hinsichtlich aller geltend gemachter Ansprüche mit der Folge ein, dass rückwirkend die Rechtshängigkeit insgesamt entfällt und damit auch deren verjährungsunterbrechende Wirkung. Insoweit gilt im Ergebnis dieselbe Rechtslage wie für einen hilfsweise eingeklagten Anspruch, über den sachlich nicht entschieden worden ist, weil das Gericht der Hauptklage stattgegeben hat.