Verein

Ist es der Zweck eines Vereins, mit einem kaufmännisch organisierten Betrieb Hilfsgeschäfte für die gewerblichen Unternehmungen der Mitglieder auszuführen, so kann, er die Rechtsfähigkeit nicht durch Eintragung ins Vereinsregister erwerben, wenn er bei Ausführung der Hilfsgeschäfte dauernd und planmäßig in rechtsgeschäftlich-verbindlicher Weise am Rechtsverkehr mit Driften teilnehmen soll; auf die Entgeltlichkeit der Rechtsgeschäfte kommt es für die Frage, ob ein wirtschaftlicher Geschäftsbetrieb bezweckt ist, in einem, solchen Falle nicht an. Ausnahmsweise können bei Vorliegen ganz besonderer Um- stände die Mitglieder eines eingetragenen Vereins für dessen Schulden in Anspruch genommen werden.

Anmerkung: Das Problem der so genannten Durchgriffshaftung, d. h. der Haftung der hinter dem Schuldner stehenden natürlichen oder auch juristischen

Person für Verbindlichkeiten des Schuldners, hat nicht nur das RG, sondern auch bereits wiederholt den BGH beschäftigt. Er hat - ebenso wie das RG - die an ihn gelangten Rechtsfälle pragmatisch entschieden und davon Abstand genommen, die einzelnen Tatbestände systematisch zu erfassen. Eine solche Zurückhaltung ist, wie Fischer in seinen Anmerkungen Nr. 4 zu § 13 GmbHG und Nr. 2 zu § 84 AktG eingehend dargelegt hat, im Interesse einer ruhigen Rechtsentwicklung geboten, weil bei der einstweilen nicht überschaubaren Fülle der in Betracht kommenden Tatbestände die Zeit für die auch der Rechtslehre bisher nicht gelungene Klärung dieser Grundfrage noch nicht reif ist. Einigkeit besteht allerdings darüber, dass über die Rechtsfigur einer juristischen Person nicht leichtfertig hinweggegangen werden darf. Nur ausnahmsweise ist dies dann zulässig, wenn die Anwendung dieses Grundsatzes zu Ergebnissen führen würde, die mit Treu und Glauben nicht in Einklang stehen. Die Ausnutzung der rechtlichen Verschiedenheit zwischen der juristischen Person und den hinter ihr stehenden natürlichen Personen darf somit nicht rechtsmißbräuchlich sein. Es ist daher, wie in der hier besprochenen Entscheidung betont wird, Aufgabe des Richters, einem treuwidrigen Verhalten der hinter der juristischen Person stehenden natürlichen Personen entgegenzutreten und die juristische Konstruktion hintanzusetzen, wenn die Wirklichkeiten des Lebens, die wirtschaftlichen Bedürfnisse und die Macht der Tatsachen eine solche Handhabung gebieten. Eine solche Abweichung kann insbesondere dann geboten sein, wenn sie notwendig ist, um einen mit der juristischen Person in Rechtsbeziehungen getretenen Dritten zu der ihm nach Treu und Glauben zukommenden Leistung zu verhelfen.

Der VIII. Zivilsenat, der erstmalig mit diesem Problem befasst war, hat unter Berufung auf die von der Rechtsprechung herausgearbeiteten Gesichtspunkte die Haftung der Mitglieder eines Vereins für Schulden des Vereins bei folgendem Sachverhalt bejaht:

Ein Grundstückseigentümer hatte ab 1. 1. 1952 für einen festen Pachtzins auf 16 Jahre umfangreichen Grundbesitz an einen eingetragenen Verein verpachtet, dessen Mitglieder ausschließlich Siedler waren, die auf dem Grundstück Behelfsheime errichten wollten und denen der Verein Teilparzellen unterverpachtete. Ab 1964, als bereits der größte Teil des Grundstücks von den Siedlern geräumt und mit Wohnblocks bebaut war, bemühte sich der Verpächter um eine Erhöhung des Pachtzinses für das Restgrundstück. Er erstritt kurz vor Ablauf der Pachtzeit gegen den nur noch wenige Mitglieder zählenden Verein ein rechtskräftiges Urt., durch das ihm eine erhöhte Pacht rückwirkend ab 1. 1. 1965 zugesprochen wurde. Die Vollstreckung gegen den Verein blieb erfolglos. Darauf nahm der Kläger die Siedler, die den Verein bildeten, auf anteilige Zahlung des rückständigen Pachtzinses in Anspruch. Der BGH gab im Gegensatz zum Landgericht und Oberlandesgericht der Klage statt.

Aus den Entscheidungsgründen des RevUrt. sind folgende Erwägungen hervorzuheben:

1. Wie den Siedlern genau bekannt war, hatte der Verein kein Vermögen, denn er erhob, keine Mitgliedsbeiträge, sondern die Siedler zahlten außer einem ganz geringen Verwaltungskostenbeitrag nur solche Beträge, die der Verein als Pacht oder Gebühren und Abgaben an die Berechtigten abzuführen hatte.

2. Die Siedler wussten ferner, dass der Grundstückseigentümer eine höhere Pacht verlangte und dass er einen Rechtsstreit gegen den Verein führte, über dessen Verlauf sie genau unterrichtet waren.

3. Nach Treu und Glauben hätten daher die Vereinsmitglieder dafür Sorge tragen müssen, dass der Verein auch dann seinen Verpflichtungen nachkommen konnte, wenn er zu höheren Pachtzinszahlungen verurteilt wurde. Die Siedler hätten also, als sie von dem Verlangen des Verpächters nach einem höheren Pachtzins erfuhren, den Verein veranlassen müssen, vorsorglich Rücklagen zu bilden und diese von ihnen einzuziehen.

4. Überdies würde die Lösung der Vordergerichte dazu führen, dass die Beki für die von ihnen innegehaltenen Parzellen nur eine geringere Pacht zu zahlen brauchten, als sie der Verpächter zu beanspruchen hatte. Sie würden also zu Lasten des Verpächters einen Vorteil be- halten, der ihnen wirtschaftlich gesehen nicht zustand.

Unter diesen Umständen hält es der VIII. Zivilsenat für missbräuchlich, dass die Siedler sich hinter dem zwischengeschalteten eingetragenen Verein als einer juristischen Person verschanzen, um den berechtigten Ansprüchen des Verpächters auf Zahlung des erhöhten Pachtzinses für die von den einzelnen-Siedlern innegehaltenen Parzellen zu entgehen. Deshalb hat er ausnahmsweise die Durchgriffshaftung bejaht.