Vereinbarkeit

Die durch den Genehmigungsvorbehalt des § 11 Abs. 1 begründete Staatsaufsicht ist mit der institutionellen Garantie der kommunalen Selbstverwaltung in Art. 28 Abs. 2 GG vereinbar. Dies gilt sowohl für die Zulässigkeit der Staatsaufsicht im allgemeinen als auch für die Zulässigkeit des Genehmigungsvorbehalts als Aufsichtsmittel im besonderen. Die für die Genehmigungsbedürftigkeit des Flächennutzungsplans angeführten Gründe sind im Grundsatz auch für die Aufsicht über die Bebauungsplanung maßgebend. Auf § 6 Rn. 10 bis 13 wird verwiesen. Die vom BVerfG im Beschluss vom 7. 10. 1980 und im Beschluss vom 23.6. 1987 offen gelassene Frage, ob die Planungskompetenz der Gemeinden zum unantastbaren Kernbereich der kommunalen Selbstverwaltung gehöre, hat das Gericht im Beschluss vom 9. 12. 1987 - wie aus der Argumentationsweise geschlossen werden muss - verneint. Das BVerfG betrachtet die Zuweisung der Bauleitung an die Gemeinden ausschließlich als eine durch einfaches Bundesgesetz begründete organisationsrechtliche Annexregelung im Sinne von Art. 84 Abs. 1 GG zu dem im Bundesbaugesetz geschaffenen materiellen Konzept der Bauleitplanung. Die ausschließliche Bezugnahme auf Art. 84 Abs. 1 GG und die Auseinandersetzung mit den Grenzen dieser Ermächtigung wären überflüssig, wenn die Planungskompetenz bereits aufgrund von Art. 28 Abs. 2 GG zum unentziehbaren Kembestand des Selbstverwaltungsrechts gehören würde. Dies lässt den Schluss zu, dass die Planungskompetenz der Gemeinden nach Auffassung des BVerfG lediglich auf einem einfachen Bundesgesetz gemäß Art. 84 Abs. 1 GG beruht und nicht auf einem verfassungsrechtlichen Gebot im Sinne von Art. 28 Abs. 2 GG. Auch der Anzeigevorbehalt ist mit Art. 28 Abs. 2 GG vereinbar. Auf die Staatsaufsicht kann jedenfalls nicht deshalb verzichtet werden, weil die anzeigepflichtigen Bebauungspläne aus einem Flächennutzungsplan entwickelt worden sind. Dieser Gesichtspunkt macht allenfalls die - beim Flächennutzungsplan und bei genehmigungsbedürftigen Bebauungsplänen erforderliche - kondominiale Mitwirkung des Staates entbehrlich. Die Notwendigkeit der Rechtskontrolle als Instrument zur Gewährleistung rechtsstaatlichen Verwaltungshandelns wird hierdurch aber nicht berührt: Diese Kontrolle ist im Hinblick auf die Funktion und die Rechtswirkung des Bebauungsplanes als verbindliches Instrument der städtebaulichen Ordnung unverzichtbar. Insbesondere die eigentumsverteilende Wirkung des Bebauungsplan erfordert eine rechtliche Kontrolle. Im übrigen muss die Aufsicht auch gewährleisten, dass die im Flächennutzungsplan festgelegte Koordinierung gemeindlicher und staatlicher Interessen nicht durch eine hiervon abweichende Bebauungsplanung unterlaufen wird; daher bedarf es einer aufsichtlichen Prüfung, ob die Schranken des Entwicklungsgebots des § 8 Abs. 2 Satz 1 eingehalten sind. Dies ist besonders deshalb geboten, weil § 214 Abs. 2 die Verletzung von § 8 Abs. 2 Satz 1 unter bestimmten Voraussetzungen für unbeachtlich erklärt.

Zulässigkeit der bundesgesetzlichen Regelung - Die zu § 6 geäußerten Zweifel an der Erforderlichkeit einer 22 bundesgesetzlichen Regelung der Staatsaufsicht über die Bauleitplanung gelten auch im Hinblick auf § 11. Die herrschende Meinung hat allerdings keine Bedenken.

Sonderaufsicht, Verhältnis zur allgemeinen Staatsaufsicht - Die Staatsaufsicht über den Bebauungsplan ist Sonderaufsicht im 23 Verhältnis zur allgemeinen Kommunalaufsicht einerseits und der Fachaufsicht andererseits. Auf § 6 Rn. 15 bis 17 wird im übrigen verwiesen.

Öffentliches Interesse, Drittschutz, Eigenschutz der Gemeinde - Die Staatsaufsicht wird auch bei der Bebauungsplanung nur im Interesse ausgeübt. Sie dient dazu, den staatlichen Anspruch auf Wahrung der Gesetzmäßigkeit des Handelns auf allen Stufen der Verwaltung durchzusetzen. Obwohl der Bebauungsplan Inhalt und Schranken des privaten Eigentums bestimmt, verfolgt die Staatsaufsicht auch beim Bebauungsplan nicht das Ziel, den einzelnen in seinen Rechten zu schützen oder ihm zu seinem Recht zu verhelfen. Das schließt nicht aus, dass im Genehmigungs- oder Anzeigeverfahren die Abwägung gemäß § 1 Abs. 6 auch darauf zu prüfen ist, ob die privaten Belange in die Abwägung eingestellt und entsprechend ihrem Gewicht berücksichtigt worden sind. Der Bürgerschutz, den der Genehmigungsvorbehalt insoweit vermittelt, wirkt aber nicht unmittelbar. Dritte haben keinen Anspruch auf Aufstellung, Änderung und Ergänzung von Bebauungsplänen und damit auch nicht auf Erteilung einer Genehmigung oder deren Versagung bzw. auf aufsichtsbehördliches Einschreiten oder Nichteinschreiten im Anzeigeverfahren. Die Rechtskontrolle findet ihre Rechtfertigung allein in dem besonderen Zuordnungsverhältnis von Staat und Gemeinde. Aus diesem Grund kommen auch Amtshaftungsansprüche Dritter gegen die Aufsichtsbehörde nicht in Betracht.