Vereinbarung

Der Beklagte betrieb auf einem im Eigentum seiner Mutter stehenden Grundstück eine Gaststätte. Am 24. 11. 1975 schlossen er und die Kläger, eine Brauerei, eine überwiegend formularmäßig gestaltete Vereinbarung, in der er sich verpflichtete, für die in seinem Eigentum stehende Gaststätte den gesamten Bedarf an Bieren jeder Art und alkoholfreien Getränken auf die Dauer von 20Jahren, mindestens jedoch bis zur Abnahme von 5000 hl Bier... vorausgesetzt jährlich 250 hl Bier, ausschließlich bei der Kläger zu beziehen. Die Kläger überließ dem Beklagten vereinbarungsgemäß leihweise Inventargegenstände im Wert von 59000 DM.

Nach regulärem Ablauf des Vertrages sollten diese Gegenstände in das Eigentum des Beklagten übergehen; bis dahin hatte er für Instandhaltung und Ersatzbeschaffung zu sorgen. Nach Nr. 3 des Vertrages war die Kläger bei vorübergehender Unmöglichkeit der Belieferung berechtigt, andere Firmen zur Lieferung möglichst gleichwertiger Erzeugnisse heranzuziehen; in diesem Fall sollte sich das Vertragsverhältnis um den entsprechenden Zeitraum verlängern. In Nr. 4 wurde vereinbart, dass beide Vertragsteile bei einer Besitz- oder Rechtsnachfolge irgendwelcher Art ihre Verpflichtungen aus dem Vertrag ihren Rechtsnachfolgern auferlegen werden. Die Kläger sollte darüber hinaus berechtigt sein, aus gegebener Veranlassung ihre Rechte und Pflichten auch bezüglich einzelner Bier- und Getränkesorten auf Dritte zu übertragen. In Nr. 5 des Vertrages heißt es:

Unbeschadet der übrigen Vereinbarungen kann die Brauerei die ganze oder teilweise Rückzahlung von zur Verfügung gestellten Beträgen, soweit diese noch nicht ausgeglichen sind, sowie die sofortige Rückgabe von Inventar od. eine Ablösung des Leihinventars zu dem Betrag, der durch eine brauereiinterne Absetzung vom Anschaffungspreis mit DM 8,-/hl Bier noch nicht ausgeglichen ist, verlangen, wenn der Vertragspartner gegen diesen Vertrag verstößt, das Geschäft verkauft oder in sonstiger Weise auf einen Dritten überträgt, insbesondere jedoch, wenn der Bezug von Bier und alkoholfreien Getränken von der Brauerei bzw. der zuständigen Brauerei-Vertretung aus irgendwelchen Gründen eingestellt, unterbrochen oder nicht im vorausgesetzten und angemessenen Umfang vorgenommen werden sollte. Für jeden Hektoliter an Getränken, den der Vertragspartner nicht entsprechend diesem Vertrag von der Brauerei bzw. der zuständigen Brauerei-Vertretung bezieht, kann die Brauerei einen Betrag von DM 20,- verlangen...

Der Beklagte stellte den Betrieb der Gaststätte im Dezember 1980 ein und teilte dies der Kläger mit. Er hatte bis dahin insgesamt 563 hl Bier von der Kläger bezogen. Mit Anwaltsschreiben vom 15. 4. 1981 widersprach die Mutter des Beklagten der Fortsetzung des Nutzungsverhältnisses und forderte ihn bei Klagevermeidung nochmals auf, die Gaststätte unverzüglich zu räumen. Davon setzte der Beklagte die Kläger in Kenntnis. Mit der Klage macht die Kläger die Ablösung des Leihinventars gemäß Nr. 5 I des Vertrages in Höhe des Anschaffungspreises abzüglich eines Betrages von 8 DM je bezogenem hl geltend.

Das Landgericht hat die Klage abgewiesen, das Oberlandesgericht hat die Berufung der Kläger zurückgewiesen. Ihre Revision hatte teilweise Erfolg.

Aus den Gründen: Zu Unrecht ist das Berufungsgericht von einem Kündigungsrecht des Beklagten ausgegangen. Nach ständiger Rechtsprechung geben Umstände, die in den Risikobereich des einen der Vertragschließenden fallen, diesem nicht das Recht, sich auf einen Wegfall der Geschäftsgrundlage zu berufen. So liegt es hier:

Welche der Vertragsparteien das Risiko zu tragen hat, dass das Nutzungsverhältnis hinsichtlich der Gaststätte bestehen blieb, muss eine Auslegung der Vereinbarung vom 24. 11. 1975 ergeben.

In ihr ist die Dauer der Bezugsverpflichtung nicht von dem Bestand des Nutzungsverhältnisses abhängig gemacht. Vielmehr ergibt der einschränkungslose Wortlaut des Bierlieferungsvertrages, dass seine Laufzeit 20 Jahre betragen sollte. Die Nachfolgeklausel in Nr. 4 des Vertrages zeigt zudem, dass der Beklagte den Vertrag nicht während der ganzen Dauer in Person erfüllen musste, sondern auch nach Auflösung des mit ihm bestehenden Nutzungsverhältnisses die Bezugsverpflichtung von einem neuen Pächter übernommen werden konnte. Dem vom Berufungsgericht herangezogenen Umstand, dass die Gaststätte im Vertrag als im Eigentum des Beklagten stehend bezeichnet worden ist, vom Beklagten ein Widerspruch gegen diese Formulierung nicht zu erwarten war und die Vertreter der Kläger die wahren Eigentumsverhältnisse kannten, kommt keine Bedeutung zu. Dass ein Bierlieferungsvertrag mit einem Gastwirt geschlossen wird, der die Gaststätte als Mieter oder Pächter der Räume betreibt, ist - wenn nicht der Regelfall, so doch - weithin üblich. Daraus folgt nicht, dass die Brauerei das Risiko des Bestandes des Nutzungsverhältnisses zu tragen hat. Die Kenntnis der Kläger von den Eigentumsverhältnissen bedeutet noch nicht, dass sie auch mit einer Kündigung des Pachtverhältnisses vor Ablauf des Bierlieferungsvertrages rechnen musste. Im Übrigen könnte dieser Kenntnis allein eine Beschränkung der Laufzeit des Bierlieferungsvertrages auf die Dauer des Nutzungsverhältnisses nicht entnommen werden.

Weder aus der vom Berufungsgericht angeführten Senatsentscheidung vom 20. 3. 1967 noch aus der weiteren Rechtsprechung des Senats ergibt sich etwas anderes: Das Urteil vom 20. 3. 1967, in dem der Senat die von der Vorinstanz vorgenommene und von der Revision nicht angegriffene Würdigung, die Geschäftsgrundlage sei weggefallen, gebilligt hat, betraf den Fall eines Kaufs von Automaten, die in dem von einem Dritten gepachteten Gastraum aufgestellt waren und von diesem Dritten schon bald nach Abschluss des Kaufvertrages entfernt wurden, und berücksichtigte den besonderen Umstand, dass in dem Kaufpreis ein Platzwert der Automaten enthalten war, der entgegen der Erwartung der Vertragsparteien mit der Entfernung aus dem Gastraum verloren ging. In seiner Entscheidung vom 23. 6. 1960 hat der Senat zwar eine Auslegung für denkbar gehalten, nach der die Vertragspflicht des Gastwirts aus einem langfristigen Bierbezugsvertrag ihr Ende finde, wenn er die Gaststätte weder verpachten noch selbst weiterführen könne, diese Frage aber nicht abschließend beantwortet; dass der Senat dem Verpflichteten das Recht zur fristlosen Kündigung des Bezugsvertrages eingeräumt hat, beruhte auf der - mit dem vorliegenden Sachverhalt nicht vergleichbaren - Besonderheit des Falles, die darin bestand, dass der verpflichtete Grundstückseigentümer die Gaststätte nach dem Vertrag nicht selbst zu führen, sondern nur durch Verpachtung zu nutzen hatte und auf unabsehbare Zeit keine Aussicht für eine Verpachtung der Gastwirtschaft bestand. In dem Senatsurteil vom 2. 7. 1962 wird die Vertragsauslegung der Vorinstanz gebilligt, nach der die Fortdauer des Pachtvertrages über die Gaststätte nicht Geschäftsgrundlage eines von dem Gastwirt geschlossenen Automatenaufstellvertrages war. Auch die bereits angeführte Senatsentscheidung vom 9. 12. 1970 verneint die Beschränkung eines Automatenaufstellvertrages auf die Dauer der Pachtzeit.

Ergibt der Bierlieferungsvertrag - wie hier - keinen Anhaltspunkt für das Gegenteil, so fällt der Bestand des über die Gaststätte geschlossenen Nutzungsverhältnisses in den Risikobereich des Gastwirts. Das rechtfertigt sich zum einen daraus, dass nach der gesetzlichen Interessenbewertung beim Kaufvertrag das Weiterverwendungsrisiko - hier: der bezogenen Getränke - in der Regel der Sphäre des Käufers zuzurechnen ist. Zum anderen folgt dies daraus, dass nicht nur beim Abschluss des Bierlieferungsvertrages der Gastwirt die Dauer und Durchführbarkeit des Gaststättennutzungsvertrages, den er selbst geschlossen hat, ungleich zuverlässiger als der Bierlieferant beurteilen kann, sondern dass darüber hinaus während der Laufzeit des Bierlieferungsvertrages die den Bestand des Nutzungsverhältnisses gefährdenden Umstände aus dem in der Regel allein von dem Gastwirt zu beeinflussenden Gefahrenkreis kommen.