Vereinszweck

Die vom Kläger vertretene, und auch in Rechtsprechung und Schrifttum erörterte Frage, ob Rechtshandlungen des Vorstands, die außerhalb des Vereinszwecks liegen, unwirksam sind, stellt sich hier nicht, weil der Vereinszweck durch den Austritt aus dem Kläger nicht berührt wird. Der Zweck des Beklagten ist in § 1 Nr. 2 der Satzung definiert:

Danach dient der Beklagten gemeinnützigen Zwecken und bezweckt... die Wahrung der gemeinsamen Rechte und Pflichten der örtlichen Haus- und Grundbesitzer, die Förderung des Wohnungswesens, des Wiederaufbaus und des Realkredits in den Städten und Gemeinden. Ihm obliegt es namentlich, seine Mitglieder zu belehren, zu beraten und in jeder möglichen Weise zu unterstützen. Er unterhält zu diesem Zwecke entsprechende Einrichtungen. Das Berufungsgericht legt die Satzung dahin aus, dass sich der Zweck des Vereins allein aus dieser Vorschrift ergebe; die in § 1 Nr. 5 der Satzung vorgesehene Mitgliedschaft im Landesverband sei selbst nicht Zweck, sondern nur ein Mittel, das dazu verhelfen solle, die in Nr. 2 genannten Ziele des Vereins besser zu erreichen. Das eigentliche Ziel des Beklagten sei es, die Interessen seiner eigenen Mitglieder zu fördern und nicht die Verfolgung überörtlicher Belange. Diese nicht nur mögliche, sondern nahe liegende Auslegung der Satzung ist aus Rechtsgründen nicht zu beanstanden und deshalb für das RevGer. bindend. Der Vorstand ist nicht berechtigt, ein Vorstandsmitglied aus dem Verein auszuschließen, auch wenn ihm die Satzung allgemein das Recht zur Ausschließung von Vereinsmitgliedern zuweist.

Anmerkung: Der Senat hat für die Genossenschaft entschieden, dass der Vorstand ein Aufsichtsratsmitglied selbst dann nicht aus der Genossenschaft ausschließen kann, wenn ihm das Statut das Recht, Genossen auszuschließen, unterschiedslos zuweist. Diese Ansicht hat er im wesentlichen damit begründet, dass der Vorstand im Falle einer derartigen Befugnis sich leicht jedes ihm missliebigen Aufsichtsratsmitglieds entledigen und damit der Aufsichtsrat in eine mit seiner Stellung unvereinbare Abhängigkeit von dem Vorstand geraten kann. In ähnlicher Weise von der Vorstandsmehrheit abhängig wäre jedes Vorstandsmitglied, wenn jene es aus dem Verein ausschließen und damit den Verlust des Vorstandsamtes bewirken könnte. Ein derartiges Recht würde der Vorstandsmehrheit zudem eine Zuständigkeit einräumen, die mit derjenigen der Mitgliederversammlung als dem höchsten Organ des Vereins nicht vereinbar ist. Ist es der Mitgliederversammlung vorbehalten, den Vorstand zu bestellen und mangels abweichender Regelung in der Satzung die Bestellung zu widerrufen, so kann ein Vorstand dieses Recht nicht dadurch unterlaufen, dass er ein Vorstandsmitglied aus dem Verein ausschließt und damit entgegen der inneren Ordnung des Vereins darüber entscheidet, wer dessen Geschäfte führen und ihn vertreten soll.

Besteht der Vorstand aus mehreren Personen, so erfolgt die Beschlussfassung nach den für die Beschlüsse der Mitglieder des Vereins geltenden Vorschriften der §§ 32, 34. Ist eine Willenserklärung dem Vereine gegenüber abzugeben, so genügt die Abgabe gegenüber einem Mitgliede des Vorstandes. Hat einer von mehreren Gesamtvertretern einer Genossenschaft von dem Inhalt eines an die Genossenschaft gerichteten Bestätigungsschreibens Kenntnis erlangt, so ist diese Kenntnis der Genossenschaft auch dann zuzurechnen, wenn der Vertreter das Schreiben unterschlagen hat. Ein Verein, der durch seine Satzung den Vorstandsmitgliedern Einzelvertretungsmacht eingeräumt hat, kann in der Satzung die interne Beschlussfassung einem anderen Organ als dem Vorstand im Sinne des § 26 II BGB übertragen.

§ 30. Durch die Satzung kann bestimmt werden, dass neben dem Vorstande für gewisse Geschäfte besondere Vertreter zu bestellen sind. Die Vertretungsmacht eines solchen Vertreters erstreckt sich im Zweifel auf alle Rechtsgeschäfte, die der ihm zugewiesene Geschäftskreis gewöhnlich mit sich bringt. Zur Haftung einer Berliner Großbank für die Veruntreuung von ihr zur Anlage ausgehändigten Geldern durch den Leiter einer Zweigstelle.