Vereinszwecks

Wird infolge der Veränderung der tatsächlichen Verhältnisse die Durchführung des satzungsmäßigen Vereinszwecks unmöglich, so hat das weder die Auflösung des Vereins noch die Entstehung eines neuen, an die gewandelten Verhältnisse angepaßten Vereinszwecks zur Folge; der Vereinszweck schrumpft vielmehr auf die ihm noch unterzuordnenden Restaufgaben, insbesondere die Verwaltung des Vereinsvermögens, zusammen.

Die Anwendung des Grundsatzes, eine Vereinsmehrheit gelte als aus dem Verein ausgeschieden, wenn sie gegen den Willen einer Minderheit eine nicht wirksam beschlossene Änderung des Vereinszwecks tatsächlich durchsetzt, kommt nur dann in Betracht, wenn die Minderheit keine andere Möglichkeit hat, die Mehrheit mit rechtlichen Mitteln auf den Boden der Satzung zurückzuführen. Wie auch immer eine gleichzeitige Auswechslung sämtlicher Vereinsmitglieder im Wege der Satzungsänderung möglich sein mag, kann sie jedenfalls durch bloßen satzungsändernden Beschluss der in der Satzung vorgesehenen Delegiertenversammlung ohne Zustimmung aller bisherigen Mitglieder nicht wirksam herbeigeführt werden.

Zum Sachverhalt: Die Kläger sind 15 internationale bekannte Hotels in Südbaden. Beklagten ist in der Revisionsinstanz noch der DEHOGA, Deutscher Hotel- und Gaststättenverband e. V. In ihm sind 14 Verbände des Hotel- und Gaststättengewerbes zusammengeschlossen, darunter der Landesverband Baden-Württemberg. Der Beklagten unterhält eine Fachabteilung Deutsche Sektion der IHA Diese vermittelt interessierten deutschen Hotels die jährlich neu zu erwerbende Mitgliedschaft der Internationalen Hotel Association in Paris. Die IHA erbringt ihren Mitgliedern verschiedene für sie wichtige Dienstleistungen. Die Mitgliedschaft in der IHA setzt voraus, dass die Hotels dem Beklagten durch einen diesem angehörenden Verband mittelbar angeschlossen sind. Die Kläger waren aufgrund jährlicher Meldungen des Beklagten bis einschließlich 1978 Mitglieder der IHA. Mit Schreiben vom 24. 11. 1977 und 19. 5. 1978 teilte der Beklagten den Kläger mit, dass sie mit Ablauf des Jahres 1978 ihre Mitgliedschaft in der IHA verlieren würden, wenn sie nicht bis 30. 6. 1978 dem Landesverband Baden-Württemberg als Mitglieder beiträten. Dem liegt folgendes zugrunde: Die Kläger sind Mitglieder des Hotel- und Gaststättenverbundes Schwarzwald-Bodensee e. V. Dieser Verband hatte mit den Verbänden des Hotel- und Gaststättengewerbes Nordwürttemberg-Nordbaden e. V. und Südwürttemberg-Hohenzollern e. V. den Landesverband des Hotel- und Gaststättengewerbes Baden-Württemberg e. V. gegründet, dessen alleinige Mitglieder diese drei Verbände waren. Einzelmitglieder waren in der Satzung nicht vorgesehen. Auf Betreiben der Verbände Nordwürttemberg-Nordbaden und Südwürttemberg-Hohenzollern beschloss die Delegiertenversammlung des Landesverbandes Baden-Württemberg am 3./ 4. 12. 1973 bei einer Gegenstimme und zwei Enthaltungen eine Änderung der Satzung, die in das Vereinsregister eingetragen worden ist. Dadurch wurde unter anderem die Mitgliedschaft neu geregelt. § 3 der Satzung vom 4./5. 12. 1973 lautet: Mitglieder des Landesverbandes können alle Betriebsinhaber des Hotel- und Gaststättengewerbes oder deren Stellvertreter nach dem Gaststättengesetz werden, die ihre Betriebsstätte in Baden-Württemberg haben Mitglieder des Landesverbandes sind auch die Mitglieder der seitherigen Bezirksverbände. Die Kläger sind dem Landesverband Baden-Württemberg nicht als Einzelmitglieder beigetreten. Trotzdem meinen sie, sie seien ihm wie vor der Satzungsänderung noch mittelbar verbunden. Die Änderung der Satzung sei unwirksam. Durch die Auswechslung der Mitglieder sei der Vereinszweck geändert worden. Dies hätte nur einstimmig beschlossen werden können. Deshalb bestehe der Landesverband Baden-Württemberg jedenfalls mit dem Hotel- und Gaststättenverband Schwarzwald-Bodensee e. V. als Mitglied weiter fort. Die Kläger haben beantragt, den Beklagten zu verurteilen, sie den zuständigen Organen der IHA in Paris zum Zwecke der Fortsetzung der Mitgliedschaft in der IHA für 1979 zu melden. Der Beklagten hat Widerklage erhoben mit dem Antrag festzustellen, dass die Kläger dem Beklagten nicht angeschlossen sind. Das Landgericht hat den Beklagten antragsgemäß verurteilt. Das Berufungsgericht hat die Klage abgewiesen und der Widerklage stattgegeben. Die Revision führte zur Wiederherstellung des landgerichtlichen Urteils und zur Abweisung der Widerklage.

Aus den Gründen: II. Die Entscheidung des Rechtsstreits hängt davon ab, ob der Hotel- und Gaststättenverband Schwarzwald-Bodensee, dessen Mitglieder die Kläger sind, durch die Satzungsänderung des Landesverbandes Baden-Württemberg im Dezember 1973 aus diesem Verband ausgeschieden ist oder nicht. Die Kläger sind dem Landesverband nicht als Einzelmitglieder beigetreten. Deshalb stünden sie nur dann über diesen Verband in einem für die Mitgliedschaft in der IHA notwendigen, aber auch ausreichenden mitgliedsähnlichen Verhältnis zum DEHOGA, wenn der Verband Schwarzwald-Bodensee noch dem Landesverband Baden-Württemberg angehörte. Die Kläger hätten dann zwar mangels entsprechender Satzungsbestimmungen nicht zugleich auch die Mitgliedschaft in den übergeordneten Dachverbänden erworben. Sie wären aber kraft ihrer Mitgliedschaft im Verband Schwarzwald-Bodensee berechtigt, dessen Einrichtungen und damit diejenigen der Dachverbände in Anspruch zu nehmen. Dazu gehört auch die durch die Deutsche Sektion der IHA des DEHOGA vermittelte Mitgliedschaft in der IHA. Insoweit besteht zwischen den Parteien kein Streit. Entgegen der Ansicht des Berufungsgerichts ist die Mitgliedschaft des Verbandes Schwarzwald-Bodensee im Landesverband Baden-Württemberg durch die im Dezember 1973 beschlossene Satzungsänderung nicht beendet, worden. Dies folgt allerdings nicht - wie die Revision meint - bereits aus der Erwägung, der Wechsel des Mitgliederbestandes stelle eine Änderung des Vereinszwecks dar, welche die Delegiertenversammlung des Landesverbandes nur einstimmig beschließen könne. Der mit der Satzungsänderung angestrebte Übergang von der korporativen Mitgliedschaft der Bezirksverbände zur Einzelmitgliedschaft der Hotelbesitzer hat den Zweck des Landesverbandes unberührt gelassen. Vor und nach der Satzungsänderung hatte dieser die Aufgabe, die Interessen des Hotel- und Gaststättengewerbes in Baden-Württemberg wahrzunehmen. Der Bezirksverband Schwarzwald-Bodensee ist vielmehr deshalb nicht durch die Satzungsänderung aus dem Landesverband Baden-Württemberg ausgeschieden, weil dazu seine Zustimmung notwendig gewesen wäre, die er nicht erteilt hat. Für die Entscheidung des Rechtsstreits ist es unerheblich, ob die vollständige Auswechslung der Mitglieder durch bloße Änderung der Satzung oder nur durch Auflösung und Neugründung des Vereins erreicht werden kann. Es kommt auch nicht darauf an, mit welcher Mehrheit die Delegiertenversammlung des Landesverbandes, die gemäß § 8 der Satzung vom 21. 5. 1963 Mitgliederversammlung im Sinne der Vorschriften des BGB war, eine solche Satzungsänderung beschließen müsste. Denn selbst wenn man unterstellt, dass dazu eine Satzungsänderung genügen würde, würde auch die einstimmige Zustimmung der Delegiertenversammlung allein nicht ausreichen, ihr Wirksamkeit zu verleihen. Dazu wäre in jedem Fall noch die Zustimmung der Mitgliederverbände notwendig. Der mit der Satzungsänderung bezweckte Übergang von der korporativen Mitgliedschaft der Bezirksverbände zur Einzelmitgliedschaft der Hotelinhaber stellt einen schwerwiegenden Eingriff in die Rechte der bisherigen Mitglieder dar, weil er nach dem Zusammenhang der einzelnen Bestimmungen das zwangsweise Ausscheiden der drei Mitgliedsverbände zum Gegenstand hat. Er wirkt sich wie ein Vereinsausschluss aus, ohne dass dessen Voraussetzungen vorliegen. Kein Vereinsmitglied braucht dies ohne satzungsmäßige Grundlage gegen seinen Willen hinzunehmen. Dagegen könnte nicht eingewandt werden, die Delegiertenversammlung könne den Verein auflösen und dadurch die Mitgliedschaft der bisherigen Mitglieder gegen deren Willen beenden. Auch im Falle der Auflösung wären die Bezirksverbände grundsätzlich besser gestellt als bei der Satzungsänderung: Mit der Auflösung des Vereins fällt dessen Vermögen gemäß § 45 BGB an die Anfall- berechtigten. Durch die Satzung kann vorgeschrieben werden, dass die Anfallberechtigten durch Beschluss der Mitgliederversammlung bestimmt werden. Davon ist in § 20 der Satzung 1963 des Landesverbandes Gebrauch gemacht worden. Nach Nr. 2 entscheidet die die Auflösung des Landesverbandes beschließende Delegiertenversammlung über das vorhandene Vermögen des Landesverbandes mit Z/3 Mehrheit der erschienenen Delegierten. Aufgrund dieser Bestimmung besteht bei Auflösung des Vereins die Chance, dass das Vereinsvermögen unter die bisherigen Mitglieder verteilt wird. Vor allem würden bei einer Auflösung alle bisher vom Verband wahrgenommenen tatsächlichen und rechtlichen Positionen, die von verbandspolitischen Interesse sind, frei, so dass die bisherigen Mitglieder nun jeder für sich die weitere Verfolgung dieser Interessen organisatorisch neu in Angriff nehmen könnten. Dies aber soll durch den 1973 beschlossenen Mitgliederwechsel gerade verhindert werden. Danach sollen lediglich die Mitglieder ausgewechselt werden, die Vereinsorganisation und das Vermögen aber dem Verein erhalten bleiben. Auch aus diesen Gründen kann der Mitgliederwechsel nicht ohne Zustimmung der bisherigen Mitglieder durchgeführt werden. Dem steht die Rechtsprechung des Senats nicht entgegen, wonach eine Satzungsänderung, nach der die Vereinsmitgliedschaft ohne weiteres mit dem Wegfall der Voraussetzungen für ihren Erwerb endet, zulässig ist und auch gegenüber früher beigetretenen Mitgliedern einschließlich solchen wirkt, die jene Voraussetzungen schon vor dem Zeitpunkt des Inkrafttretens der Satzungsänderung nicht mehr erfüllten. Sinn und Zweck der in dieser Entscheidung beurteilten Satzungsänderung war es, den Mitgliederkreis der Postgewerkschaft nicht länger mit Personen zu belasten, die sich beruflichen Wegen zugewandt haben, die zu betreuen nicht Sache der Postgewerkschaft ist. Es ging bei jener Satzungsänderung also nicht darum, den Mitgliederbestand insgesamt und grundlegend zu verändern, sondern nur um dessen Bereinigung mit Rücksicht auf den Satzungszweck. Die Grundsätze dieser Entscheidung können deshalb für den vorliegenden Fall nicht herangezogen werden. Der Beklagten kann nicht behaupten, dass der Bezirksverband Schwarzwald-Bodensee durch eine Erklärung seines Vorstandes der Satzungsänderung zugestimmt habe. Dessen Zustimmung könnte auch nicht angenommen werden, wenn - wie der Beklagten behauptet - sämtliche Delegierte des Verbandes Schwarzwald-Bodensee in der Delegiertenversammlung Ende 1973 der Satzungsänderung zugestimmt hätten. Gem. § 8 Nr. 3b der Satzung 1963 des Landesverbandes Baden-Württemberg entsendet jeder Mitgliederverband für je 300 Mitglieder einen Delegierten in die Delegiertenversammlung. Diese sind nicht berechtigt, für ihren Verband die Mitgliedschaft im Landesverband aufzugeben. Weist die Satzung in bestimmtem Umfange die vereinsrechtlichen Grundentscheidungen einer Versammlung von nicht weisungsgebundenen Delegierten zu, dann ist das eine Ausnahme von der Grundregel, dass die Mitglieder ihre Mitgliedschaftsrechte selbst ausüben. Bestimmungen dieser Art können daher nur mit Zurückhaltung ausdehnend ausgelegt werden. Jedenfalls ist das ohne sichere Anhaltspunkte in der Satzung nicht möglich, soweit es sich um die Aufgabe des Mitgliedschaftsrechts als solchem handelt. Aus diesen Gründen könnte die Zustimmung der Delegierten eines Bezirksverbandes zur Satzungsänderung nicht die für die Beendigung der Mitgliedschaft notwendige Einverständniserklärung ihres Verbandes ersetzen. Aus allem folgt, dass die Mitgliedschaft des Verbandes Schwarzwald-Bodensee im Landesverband Baden-Württemberg fortbesteht und die Kläger deshalb weiterhin mittelbar auch dem Beklagten angehören. Dieser war sonach verpflichtet, die Kläger der IHA zum Zwecke der Fortsetzung der Mitgliedschaft für das Jahr 1979 zu melden.