Verfahrensfehler
Das Normenkontrollverfahren wird durch einen schriftlichen oder zur Niederschrift des Gerichts gestellten Antrag beim OVG in Gang gesetzt. Ein beim VG gestellter Antrag kann nach §83 VwGO an das OVG verwiesen werden. Der Antrag ist nicht fristgebunden; mittelbar ergibt sich jedoch aus §215 eine Frist von einem Jahr bei Verfahrensfehlern und sieben Jahren bei Abwägungsfehlern - Zur Verwirkung der Antragsbefugnis. Nach §47 Abs.5 VwGO hat das OVG die Entscheidung des BVerwG einzuholen, sofern bezüglich der Auslegung von revisiblem Recht die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat oder von einer Entscheidung eines anderen OVG, des BVerwG oder des gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes abgewichen werden soll. Die Vorlage ist nach Ansicht des BVerwG aber nur zulässig, wenn es auf die vorzulegende Rechtsfrage zur Entscheidung über den Normenkontrollantrag ankommt. Eine Vorlage wegen der Abweichung von einem anderen OVG ist nicht notwendig, wenn die Rechtsfrage schon vom BVerwG entschieden wurde. Bloße Zweifel oder Bedenken hinsichtlich der Auslegung einer Norm begründen keine Vorlagepflicht.
Form und Inhalt der Entscheidung - Nach der VwGO-Novelle 1977 entscheidet das OVG entweder aufgrund einer mündlichen Verhandlung durch Urteil oder ohne mündliche Verhandlung durch Beschluss. Das BVerwG meint, die Entscheidung durch Urteil solle der Regelfall, die Entscheidung durch Beschluss die Ausnahme sein. Im letzteren Fall ist eine vorherige Information der Beteiligten, dass eine mündliche Verhandlung nicht stattfmdet, nicht erforderlich. Kommt das OVG zu dem Schluss, dass der Bebauungsplan ungültig ist, so erklärt es ihn gemäß §47 Abs. 6 Satz 2 VwGO für nichtig. Diese Entscheidung ist nach §47 Abs. 6 Satz 3 VwGO allgemein verbindlich und ebenso wie der Bebauungsplan zu veröffentlichen. Dagegen wirkt eine Entscheidung des OVG, dass der Bebauungsplan gültig ist, nur zwischen den Verfahrensbeteiligten; Dritte sind nicht gehindert, ein weiteres Normenkontrollverfahren in Gang zu setzen. Nach der Rechtsprechung des BGH steht durch eine Abweisung eines Normenkontrollantrags für ein Entschädigungsverfahren zwischen denselben Beteiligten bindend fest, dass der Bebauungsplan wirksam ist. Dieser Grundsatz gilt auch dann, wenn bestimmte Fehler des Bebauungsplans im Normenkontrollverfahren gar nicht geprüft wurden. Das OVG Berlin hat die Ansicht vertreten, in besonders gelagerten Ausnahmefällen könne das OVG sich auf die Festlegung der Rechtswidrigkeit des Bebauungsplans beschränken und somit davon Abstand nehmen, den Bebauungsplan für ungültig zu erklären. Eine derartige Entscheidung sei dann geboten, wenn durch die Ungültigkeit des Bebauungsplans ein großer Schaden entstehe, andererseits aber der festgestellte rechtliche Mangel des Bebauungsplans heilbar sei; in dem vom OVG Berlin entschiedenen Fall fehlten bei der Straßenplanung die erforderlichen Lärmschutzanlagen. Das OVG Berlin beruft sich zur Rechtfertigung seiner Verfahrensweise auf die ständige Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts, wonach ein gegen das GG verstoßendes Gesetz nicht für nichtig, sondern für lediglich rechtswidrig erklärt wird, wenn die Nichtigkeit der Norm einen unvertretbaren Schaden verursachen würde. Eine derartige Lösung kommt allenfalls bei Bebauungsplänen in Betracht, die eine öffentliche Einrichtung ausweisen, an deren unverzüglicher Errichtung ein überragendes Interesse der Allgemeinheit besteht. Dagegen scheidet bei dem Regel-Bebauungsplan, der die Grundlage für die Genehmigung privater Bauvorhaben bildet, eine Feststellung der Rechtswidrigkeit aus. Der Bebauungsplan ist insoweit für nichtig zu erklären, als sich der festgestellte Fehler auf seine Wirksamkeit auswirkt. Dabei kommt es nicht darauf an, ob der Antragsteller gerade durch die für nichtig befundene Festsetzung in seinen Belangen betroffen wird. Bei Verfahrensfehlern muss deshalb i. d. R. der gesamte Bebauungsplan für ungültig erklärt werden, denn diese Fehler erfassen zwangsläufig den gesamten Plan. Bei materiellen Fehlern, insbesondere einem Verstoß gegen das Abwägungsgebot, ist dagegen der Bebauungsplan nur insoweit für ungültig zu erklären, als sich dieser Fehler auswirkt; die davon nicht betroffenen Teile des Bebauungsplans bleiben dagegen wirksam, sofern der verbleibende Teil noch eine sinnvolle Regelung der städtebaulichen Ordnung und nicht nur einen unvollständigen Torso darstellt. Ein solcher Planungstorso ist nach Ansicht des BVerwG regelmäßig anzunehmen, wenn die Baugebietsfestsetzung nichtig ist oder die für das Baugebiet notwendige Stellplatzanlage entfällt. Dagegen wirkt sich z.B. die Nichtigkeit der Festsetzung eines Wegs, einer privaten Grünfläche, der Verwendung bestimmter Dachziegel nicht auf die Gesamtkonzeption der Planung aus, so dass der Bebauungsplan im übrigen wirksam bleibt. Ob das OVG im Normenkontrollverfahren gemäß §88 VwGO an den gestellten Antrag gebunden ist, ist streitig.Während die überwiegende Ansicht eine grundsätzliche Anwendung des §88 VwGO auch im Normenkontrollverfahren bejaht, hat der VGH BaWü im Beschluss vom 3.3.1985 angenommen, §88 VwGO gelte nur im Klageverfahren nach §§81 ff., nicht aber in dem unterschiedlich ausgestalteten Normenkontrollverfahren. Wegen der Allgemeinverbindlichkeit einer Feststellung der Nichtigkeit des Bebauungsplans nach §47 Abs. 6 VwGO würde eine uneingeschränkte Bindung des Gerichts an den Antrag dazu führen, dass unter Umständen nur noch ein Planungstorso übrig bliebe, das keine sinnvolle städtebauliche Regelung mehr darstellen würde. In diesem Fall muss das Gericht im Interesse der übrigen planbetroffenen Grundstückseigentümer die Möglichkeit haben, über den Antrag hinauszugehen und den Bebauungsplan insgesamt für nichtig zu erklären.