Verfahrensvermerk

Auf dem Bebauungsplan soll vermerkt werden, dass das erforderliche 10 Anzeigeverfahren durchgeführt ist. Rechtsbehelfe gegen Entscheidungen der Aufsichtsbehörde - Rechtsbehelfe gegen Entscheidungen im Genehmigungsverfahren - Wird die Genehmigung des Bebauungsplans versagt, ist die Verpflichtungsklage nach § 42 VwGO zulässig. Die Verpflichtungsklage kommt auch in Betracht, wenn lediglich eine Vorweggenehmigung, eine Genehmigung von Teilen, eine Genehmigung mit Maßgaben oder eine Genehmigung mit einer Befristung oder Bedingung erteilt worden ist. Soweit die Genehmigung mit einer Auflage im Sinne von § 36 Abs. 2 Nr. 4 VwVfG versehen worden ist, ist eine isolierte Anfechtung möglich.

Ob ein Widerspruchsverfahren vor Klagerhebung durchgeführt werden muss, ist auf der Grundlage von § 68 Abs. 1 Satz 2 VwGO landesrechtlich unterschiedlich geregelt. Einige Gemeindeordnungen lassen gegen aufsichtliche Maßnahmen die unmittelbare Klage zu.

Werden Auflagen oder sonstige Nebenbestimmungen angefochten, so ist Genehmigung nicht bestandskräftig. Dies hat zur Folge, dass die Bekanntmachung nach § 12 nicht erfolgen darf. Das gleiche gilt, wenn gegen eine Genehmigung von Teilen oder mit Maßgaben Rechtsbehelfe mit dem Ziel eingelegt werden, eine uneingeschränkte Genehmigung zu erreichen. Ist die Gemeinde einer Genehmigung von Teilen des Bebauungsplan oder mit Maßgaben beigetreten, so ist für eine Verpflichtungsklage auf uneingeschränkte Genehmigung bzw. für einen entsprechenden Widerspruch kein Raum mehr; durch den Beitrittsbeschluss ist der ursprüngliche Satzungsbeschluss verändert worden, so dass dessen Genehmigung nicht mehr möglich ist. Auf die Frage, ob die ursprüngliche Genehmigung zu Recht erteilt worden ist, kommt es nicht mehr an.

Dritte können die Genehmigung nicht anfechten oder auf deren Erteilung klagen. Sie sind im Verfahren der Gemeinde gegen die Aufsichtsbehörde nicht beizuladen. Eine Beiladung von Dritten und damit eine Rechtskraft des Urteils auch ihnen gegenüber hätte zur Folge, dass diese nicht nur dann greifen würde, wenn in einem späteren Prozess - unter gleichen Beteiligten - der gleiche Streitgegenstand zur Entscheidung anstünde, sondern auch dann, wenn im späteren Prozess die rechtskräftig festgestellte Rechtsfolge als Vorfrage von Bedeutung wäre. Die rechtskräftige Verurteilung der Genehmigungsbehörde enthielte also auch gegenüber dem Beigeladenen die Feststellung der Wirksamkeit zu einer positiven Normenkontrollentscheidung mit relativer Wirkung, nämlich dem Beigeladenen gegenüber, führen. Eine solche Wirkung kann aber, wie sich aus § 47 VwGO ergibt, vom Gesetz nicht gewollt sein. Nach § 47 VwGO ist nur die negative Normenkontrollentscheidung allgemein verbindlich, nicht aber die Entscheidung, die die Gültigkeit einer Norm bejaht.

Rechtsbehelfe gegen Entscheidungen im Anzeigeverfahren - Wird von der Aufsichtsbehörde die Verletzung von Rechtsvorschriften 1; hat sie Erfolg, wird damit die durch die aufsichtliche Verfügung ausgelöste Verfahrenssperre aufgehoben, so dass die Gemeinde den Bebauungsplan in Kraft setzen kann. Da bei nur anzeigebedürftigen Bebauungsplänen anders als bei genehmigungsbedürftigen Bebauungsplänen - eine Mitwirkung der Aufsichtsbehörde nicht vorgesehen ist, scheidet die Verpflichtungsklage als Klageart aus. Angefochten werden können auch Nebenbestimmungen des Verwaltungsakts, mit dem die Rechtsverletzung geltend gemacht worden ist. Hat der Rechtsbehelf Erfolg, kann der Bebauungsplan in Kraft gesetzt werden. Sind für räumliche oder sachliche Teile des Bebauungsplans Rechtsverletzungen geltend gemacht worden, ist hiergegen ebenfalls die Anfechtungsklage zulässig; diese ist jedoch aus den in Rn. 105 dargestellten Gründen ausgeschlossen, wenn die Gemeinde der Beschränkung durch Beschluss beigetreten ist. Das gleiche gilt im Falle einer Geltendmachung von Rechtsverletzungen mit Maßgaben. Ob ein Widerspruchsverfahren vor Klagerhebung durchgeführt werden muss, ist auf der Grundlage von § 68 Abs. 1 Satz 2 VwGO landesrechtlich unterschiedlich geregelt. Einige Gemeindeordnungen lassen gegen aufsichtliche Maßnahmen, zu denen auch das Geltend machen von Rechtsverletzungen im Sinne von § 11 Abs. 3 gezählt werden muss, die unmittelbare Klage zu. Der Widerspruch und die Anfechtungsklage gegen das Geltendmachen 11 von Rechtsverletzungen haben keine aufschiebende Wirkung. Wäre eine aufschiebende Wirkung gegeben, würde das Geltendmachen von den betreffenden Bebauungsplan nach Ablauf der Sperrfrist in Kraft setzen könnte. Die Regelung in § 11 Abs. 1 und 3 über das Anzeigeverfahren ist daher als ein durch Gesetz vorgeschriebener Fall im Sinne von § 80 Abs. 1 Nr. 3 VwGO anzusehen, so dass die aufschiebende Wirkung entfällt. Solange eine höchstrichterliche Bestätigung dieser Auffassung noch aussteht, wird jedoch empfohlen, auch die sofortige Vollziehung gemäß § 80 Abs. 2 Nr.4 VwGO anzuordnen.

Im Widerspruchsverfahren und bei der Anfechtungsklage ist die Entscheidung der Aufsichtsbehörde in erster Linie darauf zu prüfen, ob die geltend gemachte Verletzung von Rechtsvorschriften vorliegen. Die Aufsichtsbehörde kann allerdings Gründe nachschieben, wenn zwar nicht die genannten, aber andere Rechtsverletzungen gegeben sind. Dem steht die Auffassung gegenüber, dass die Widerspruchsbehörde und das Gericht bei ihrer Prüfung auf die geltend gemachten Gründe beschränkt seien. Nach dieser Meinung enthält § 11 Abs. 3 eine gesetzliche Ausschlussfrist, so dass hinsichtlich nicht geltend gemachter Rechtsverletzungen eine Präklusion eintritt. Dieser Auffassung kann jedoch nicht gefolgt werden. Für die Entscheidung der Streitfrage kommt es darauf an, welches der Tenor, d. h. die inhaltliche Aussage des betreffenden Verwaltungsaktes ist. Soweit nicht anderes erklärt worden ist, gehört bei Verwaltungsakten nach § 11 Abs. 3 die Bezeichnung bestimmter Rechtsverstöße nicht zum Tenor des betreffenden Verwaltungsaktes, sondern zur Begründung. Der Tenor erschöpft sich in der Anordnung, dass wegen der Verletzung von Rechtsvorschriften der Bebauungsplan nicht in Kraft gesetzt werden darf. Diese Anordnung bleibt ihrem Wortlaut und ihrem Wesen nach unverändert, wenn anstelle der geltend gemachten Gründe andere treten. Insoweit ist die Geltendmachung von Rechtsverletzungen der kommunalrechtlichen Beanstandung vergleichbar, bei der ebenfalls der Beanstandungsgrund im Tenor nicht erscheint. Aus § 113 VwGO folgt, dass ein Verwaltungsakt im Widerspruchsverfahren oder aufgrund einer Anfechtungsklage nur aufgehoben werden darf, wenn er rechtswidrig ist. Dies ist ausgeschlossen, wenn andere als die geltend gemachten Gründe die Verfügung rechtfertigen. Ob dies der Fall ist, hat das Gericht gemäß § 86 VwGO von Amts wegen zu ermitteln, soweit sich nicht aus §§ 44 bis 47 VwVfG bzw. aus den entsprechenden Landesvorschriften Einschränkungen ergeben. Ein Nachschieben von Gründen wäre vor allem dann ausgeschlossen, falls der Verwaltungsakt in seinem Wesen verändert würde. Eine Wesensveränderung läge vor, wenn der Tenor verändung die Ausübung eines Ermessens erforderlich wäre. Beide Gründe treffen hier nicht zu. Auch sonstige Ausschlußgründe für das Nachschieben von Gründen sind nicht ersichtlich. Allerdings ist zuzugeben, dass zum Problem des Nachschieben von Gründen eine fast unübersehbare Kasuistik von der Rechtsprechung entwickelt worden ist, so dass nicht mit Sicherheit prognostiziert werden kann, wie sich die Rechtsprechung hier entscheiden wird. Würde man das Nachschieben von Gründen generell ausschließen, würde hierdurch die Aufsicht über die Bebauungsplanung in unvertretbarer Weise verkürzt. Es bestünde die Gefahr, dass sogar ein mit schweren Fehlern behafteter Bebauungsplan formell in Kraft gesetzt würde. Allenfalls bei den Rechtsverletzungen, die nach § 214 unbeachtlich sind, ließe sich ein Ausschluss vertreten. Der hier dargelegten Auffassung kann auch nicht mit dem Hinweis begegnet werden, der Gesetzgeber habe mit der Einführung der Prüfungsfrist bewusst das Inkrafttreten rechtswidriger Bebauungspläne in Kauf genommen. Diese Argumentation trifft nur für den Fall zu, dass die Aufsichtsbehörde untätig geblieben ist und die Prüfungsfrist ungenutzt hat verstreichen lassen. Hier ist die Situation aber so, dass die Aufsichtsbehörde wegen erkannter Rechtsverletzungen den betreffenden Bebauungsplan hat aufhalten wollen, ihre Entscheidung aber bloß nicht erschöpfend begründet hat. Nicht nachgeschoben werden dürfen Rechtshindernisse, die - z. B. wegen einer Rechtsänderung - erst nach Ablauf der Prüfungsfrist eingetreten sind. Von der hier vertretenen Auffassung nicht gedeckt ist ein Verwaltungsakt, mit dem ohne Begründung lediglich vorsorglich Rechtsverletzungen geltend gemacht werden.