Verfahrensvorschrift

Zu den Verfahrensvorschriften für Bebauungspläne gehört auch die Pflicht zur Beifügung einer Begründung. Zu begründen ist sowohl der nach § 3 Abs. 2 auszulegende Planentwurf als auch der als Satzung beschlossene Bebauungsplan. Die Begründung der beschlossenen Satzung soll insbesondere die aufsichtliche oder die gerichtliche Überprüfung des Abwägungsvorgangs ermöglichen. Zur Begründung. Für Satzungen der Gemeinden besteht im allgemeinen keine Begründungspflicht; eine Begründung ist nur erforderlich, wo sie durch Gesetz vorgeschrieben ist. Hieraus folgt, dass auch bei Festsetzungen im Sinne von § 9 Abs. 4 eine Begründung nur dort erforderlich ist, wo entweder auf § 9 Abs. 8 verwiesen oder allgemein eine Begründung vorgeschrieben ist. Für örtliche Bauvorschriften ist eine Begründung in BadenWürttemberg, Niedersachsen und Nordrhein Westfalen erforderlich. In Niedersachsen ergibt sich die Begründungspfficht aus § 97 Abs. 1 Satz 2 NdsBau es kommt nicht darauf an, ob die örtliche Bauvorschrift im Bebauungsplan oder durch sonstige Satzung erlassen wird. Nach § 73 Abs. 6 BaWÜBO besteht eine Begründungspflicht, wenn die örtlichen Bauvorschriften im Bebauungsplan festgesetzt werden, für sonstige Bauvorschriften dagegen nicht. Für NordrheinWestfalen schreibt § 81 Abs. 4 NWBauO eine Begründung für örtliche Bauvorschriften vor, die in einem Bebauungsplan festgesetzt werden. Auf eine Begründung verzichtet dagegen Art. 91 Abs. 3 Satz 3 BayBO. Im Hinblick auf diese ausdrückliche Regelung des Gesetzes ist es bedenklich, wenn dennoch eine Begründungspflicht mittelbar daraus abgeleitet wird, dass § 3 Abs. 2 entsprechend anzuwenden ist. Für die Beschlussfassung über örtliche Bauvorschriften oder sonstige Regelungen nach Landesrecht sind die allgemeinen Vorschriften des Landesrechts, insbesondere des Kommunalverfassungsrechts, maßgebend. Diese Anforderungen sind auch zu beachten, wenn auf Landesrecht beruhende Regelungen gemäß § 9 Abs. 4 als Festsetzungen in den Bebauungsplan übernommen werden sollen. Die Beschlussfassung über Festsetzungen nach § 9 Abs. 4 ist nicht automatisch im Satzungsbeschluss zum Bebauungsplan enthalten, sie kann jedoch mit diesem so verbunden werden, dass eine einheitliche Abstimmung möglich ist. Der Gemeindevertretung muss jedoch bewusst sein, dass zusätzlich zum Bebauungsplan auch eine örtliche Bauvorschrift oder eine sonstige Regelung beschlossen wird. Dies muss aus den Aufstellungsunterlagen nachweisbar sein. Es genügt nicht die Behauptung, die Gemeinde habe mit dem Bebauungsplan stillschweigend auch eine gemeindliche Satzung über die Gestaltung mitbeschlossen. Formal gesehen liegen auch in den Fällen des § 9 Abs. 4 getrennte Satzungsbeschlüsse vor. Satzungen nach Landesrecht sind allgemein nur dann genehmigungs bzw. anzeigepflichtig, wenn das Landesrecht dies vorschreibt. Dahingehende Regelungen für örtliche Bauvorschriften enthalten. In BadenWürttemberg und Niedersachsen sind für die Ausübung der Aufsicht die Behörden zuständig, die auch die Aufsicht über die Bebauungspläne ausüben. Für örtliche Bauvorschriften, die als Festsetzungen in Bebauungsplänen aufgenommen werden sollen erklärt für diese Fälle die Plangenehmigungsbehörde als zuständige Aufsichtsbehörde. In Bayern, Niedersachsen und Rheinland Pfalz unterliegen die örtlichen Bauvorschriften uneingeschränkt der Fachaufsicht; im Saarland nur bestimmte Vorschriften. Diese ist nicht auf die Rechtsaufsicht beschränkt. Die Aufsichtsbehörde kann daher auch aus Zweckmäßigkeitserwägungen die Plangenehmigung versagen bzw. solche Gründe im Anzeigeverfahren geltend machen; dies ist eine Folge daraus, dass örtliche Bauvorschriften in diesen Ländern zum übertragenen Wirkungskreis der Gemeinden gehören. Der Umfang der Kontrollbefugnis der Auffichtsbehörde ist dagegen in Baden Württemberg und Nordrhein Westfalen auf die Rechtskontrolle beschränkt. Dies ergibt sich far Nordrhein Westfalen daraus, dass §11 uneingeschränkt für anwendbar erklärt worden ist. Für Baden Württemberg folgt dies aus §73 Abs. 6 BaWüB0. Die Genehmigung kann mit Einschränkungen, Auflagen und Maßgaben erteilt werden. Entsprechendes gilt für das Geltendmachen von Rechtsverletzungen im Anzeigeverfahren. Die Vorschriften über die Genehmigungsfiktion finden nur Anwendung, soweit dies bestimmt ist; im übrigen nicht. Die als Festsetzungen in den Bebauungsplan übernommenen Regelungen nach Landesrecht treten mit der Bekanntmachung nach § 12 in Kraft. Die Anwendung von § 12 BauGB schließt aus, dass die Gemeinde für Festsetzungen nach § 9 Abs. 4 einen anderen Zeitpunkt für das Inkrafttreten bestimmt. Die für den Erlass von örtlichen Bauvorschriften oder sonstigen Regelungen nach Landesrecht maßgebenden Vorschriften gelten sachnotwendig auch für deren Änderung, Ergänzung oder Aufhebung. Aber auch in den übrigen Ländern gilt nichts anderes; hier ist § 2 Abs. 4 stillschweigend rezipiert. Für vereinfachte Änderungen die Vorschrift des § 13 anwendbar. In Baden Württemberg ist jedoch in jedem Falle ein aufsichtliches Verfahren erforderlich, denn die Genehmigungspflicht ist in § 73 Abs. 5 Satz 2 BaWüBO nach der Verweisung auf die Verfahrensvorschriften des Planungsrechts selbständig geregelt. Nach § 97 Abs. 1 Satz 2 Halbsatz 2 NdsBauO gelten für örtliche Bauvorschriften auch die Vorschriften des Bauplanungsrechts über die Folgen von Verfahrensmängeln entsprechend. Die §§ 214f1. sind ferner anwendbar in BadenWürttemberg, Bayern, NordrheinWestfalen, RheinlandPfalz und im Saarland; allerdings wird in einigen Bauordnungen noch auf das BBauG verwiesen.

Rechtswirkungen der Festsetzungen nach § 9 Abs. 4 - Werden Festsetzungen nach Landesrecht in den Bebauungsplan aufgenommen, so werden sie äußerlich dessen Bestandteil. Als Festsetzungen besitzen sie - wie die planungsrechtlichen Festsetzungen - Satzungscharakter. Von ihnen gehen insoweit die gleichen Rechtswirkungen aus wie von den planungsrechtlichen Festsetzungen. Die nach § 9 Abs. 4 in den Bebauungsplan aufgenommenen Regelungen behalten aber grundsätzlich ihren landesrechtlichen Charakter, z.B. als Vorschriften des Bauordnungsrechts. § 9 Abs. 4 erschöpft sich in der Zulassung von Regelungen nach Landesrecht in der äußeren Form von Festsetzungen in Bebauungsplänen. Der Inhalt der Festsetzung, ihr verfahrensrechtliches Zustandekommen sowie ihre Anwendung richten sich weiterhin nach Landesrecht. Handelt es sich um Regelungen im sog. übertragenen Wirkungskreis, so verbleibt es hierbei. Die betreffenden Festsetzungen leiten sich nicht aus der Planungshoheit ab, sondern ergeben sich aus der jeweiligen landesrechtlichen Ermächtigung. Die Zulassung von Regelungen nach Landesrecht im Bebauungsplan schließt nicht automatisch eine Verleihung autonomer Satzungsgewalt an die Gemeinden ein.

Örtliche Bauvorschriften und sonstige Regelungen nach Landesrecht können nachbarschützenden Charakter haben.

Nach § 9 Abs. 4 können die Länder auch bestimmen, inwieweit die für den Vollzug von planungsrechtlichen Festsetzungen maßgebenden Vorschriften des BauGB auf Festsetzungen nach Landesrecht anzuwenden sind. Hierfür kommen insbesondere in Betracht:

- die Vorschriften über die Veränderungssperre;

- die Vorschriften über den Bodenverkehr;

- die Vorschriften über die Zulässigkeit von Vorhaben, insbesondere für die Erteilung von Ausnahmen und Befreiungen.

Sollen Regelungen des BauGB angewendet werden, so ist eine ausdrückliche landesrechtliche Regelung erforderlich. Fehlt diese, gelten die Vorschriften des Landesrechts. Die Landesvorschriften können auch die Anwendung von Vorschriften des Planungsrechts ausdrücklich ausschließen. Für den Vollzug von Festsetzungen nach Landesrecht ist § 30 BauGB nicht maßgebend, sofern Landesrecht nichts anderes vorschreibt. Diese Vorschrift kann nur die Vereinbarkeit von planungsrechtlichen Festsetzungen sicherstellen, nicht dagegen von solchen nach Landesrecht. Letztere gehören jedoch allgemein zu den Vorschriften des öffentlichen Baurechts, die bei der Entscheidung über Baugenehmigungen zu beachten sind. Werden Vorschriften des öffentlichen Baurechts verletzt, kann bauaufsichtlich eingeschritten werden. Festsetzungen nach Landesrecht können auch Ausnahmen vorsehen. Für Ausnahmen von örtlichen Bauvorschriften ist in Baden Württemberg, Bayern und im Saarland aufgrund ausdrücklicher Verweisung § 31 Abs. 1 anzuwenden. In den übrigen Ländern richtet sich die Zulassung von Ausnahmen nicht nach § 31 Abs. 1 BauGB, sondern nach der entsprechenden Vorschrift des Landesrechts. Nach Landesrecht richtet sich auch die Erteilung von Befreiungen, sofern nicht § 31 Abs. 2 ausdrücklich für anwendbar erklärt worden ist. Inwieweit bei der Erteilung einer Ausnahme oder Befreiung die Gemeinde zu beteiligen ist, bestimmt sich ebenfalls allein nach Landesrecht. Die Beteiligung der Gemeinde ist dort notwendig, wo kraft ausdrücklicher Verweisung § 31 BBauG entsprechend anzuwenden ist . Eine Anhörung der Gemeinde ist vorgesehen. Werden Festsetzungen nach Landesrecht im übertragenen Wirkungskreis erlassen, so wird die Gemeinde durch eine Baugenehmigung, die hiergegen verstößt, nicht in ihren Rechten verletzt; sie kann daher die betreffende Genehmigung nicht mit Erfolg anfechten.