Verfahrensvorschriften
§ 11 enthält Verfahrensvorschriften über die Aufstellung, Änderung, Ergänzung oder Aufhebung des Bebauungsplans. Ob eine Verletzung von § 11 beachtlich ist, richtet sich daher nach den §§ 214 Abs. 1 und 215.
Verletzung von Vorschriften über die Genehmigung - Ist eine nach § 11 Abs. 1 und 2 erforderliche Genehmigung für den Be- 11 bauungsplan bzw. für die Änderung, Ergänzung oder Aufhebung nicht erteilt worden, so liegt nach § 214 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 ein stets beachtlicher Verfahrensfehler vor, der auch durch Zeitablauf nicht unbeachtlich werden kann. Ein solcher Fall ist gegeben, wenn die Gemeinde überhaupt keinen Genehmigungsantrag gestellt, sondern den Plan unmittelbar gemäß § 12 bekannt gemacht hat. Ein Fehler nach § 214 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 liegt auch vor, falls die Gemeinde die Genehmigung zwar beantragt, den Ausgang des Plangenehmigungsverfahrens aber nicht abgewartet hat. Möglich ist auch, dass eine Gemeinde die Bekanntmachung nach § 12 in der irrigen Meinung vorgenommen hat, die Genehmigungsfiktion sei eingetreten, obwohl die Genehmigungsfrist wirksam verlängert worden war. Ist ein Bebauungsplan mit Maßgaben genehmigt worden und kommt die Gemeinde diesen Maßgaben nicht nach, sondern macht den Plan in seiner ursprünglichen Fassung bekannt, so liegt ebenfalls ein Fehler nach § 214 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 vor; der bekannt gemachte Plan ist nicht genehmigt worden, während der vorweggenehmigte Plan von der Gemeinde durch Beitretungsbeschluss nicht übernommen worden ist. Soll die Genehmigung aufgrund einer Befristung erst zu einem bestimmten Zeitpunkt wirksam werden, darf die Bekanntmachung nicht vorher erfolgen; andernfalls leidet der Plan ebenfalls an einem stets beachtlichen Fehler im Sinne von § 214 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3. Der Fehler kann aber durch eine erneute Bekanntmachung zum bestimmten Zeitpunkt behoben werden. Entsprechendes gilt im Falle einer Genehmigung mit einer aufschiebenden Bedingung. Bei einer Genehmigung mit Auflagen im Sinne des § 36 Abs. 2 Nr.4 VwVft liegt dagegen eine Genehmigung vor, die auch dann wirksam ist, wenn die Auflagen nicht erfüllt werden. Werden Auflagen angefochten, so ist die Plangenehmigung nicht bestandskräftig, so dass der Plan noch nicht in Kraft gesetzt werden darf. Unterschiedlich sind die Fälle zu behandeln, in denen zwar eine Genehmigung vorliegt, diese aber Fehler aufweist. Dies kann der Fall sein, weil eine unzuständige Behörde entschieden hat oder weil für die Genehmigung kein Antrag vorgelegen hat oder der Antrag zurückgenommen worden war. Die Plangenehmigung kann auch materiell fehlerhaft sein. So können die Voraussetzungen für eine Genehmigung von Teilen oder für eine Teilgenehmigung verkannt oder die Grenzen für die Zulässigkeit von Maßgaben überschritten worden sein. Die Genehmigung leidet auch an einem Mangel, wenn Versagungsgründe nach § 11 in Verb. mit § 6 Abs. 2 nicht erkannt worden sind. Die Rechtsfolgen eines Fehlers der Plangenehmigung beurteilen sich grundsätzlich nach der für Verwaltungsakte maßgebenden Fehlerlehre, allerdings ergeben sich daraus, dass die Plangenehmigung zugleich Teil des Planverfahrens ist, Abweichungen. VwVtG ihre Nichtigkeit angenommen werden muss, so ist der Bebauungsplan nicht genehmigt. Die Bekanntmachung nach § 12 darf nicht erfolgen. Wird sie dennoch vorgenommen, ist ein Verfahrensfehler im Sinne von § 214 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 gegeben, der jederzeit geltend gemacht werden kann. Ist die Plangenehmigung aus anderen Gründen rechtswidrig, aber nicht nichtig, so liegt in Bezug auf den Bebauungsplan zwar ein fehlerhafter Verfahrensabschnitt vor, der als solcher jedoch, da in § 214 Abs. 1 Satz 1 nicht erwähnt, unbeachtlich ist. Ist ein Bebauungsplan nur teilweise genehmigt worden, obwohl die Voraussetzungen für seine Teilbarkeit nicht gegeben waren, so soll dies nach Auffassung des BVerwG dann unschädlich sein, wenn der nicht genehmigte Teil später doch noch genehmigt wird. Dieser Fehler soll nicht unter § 155a Abs. 3 BBauG fallen. Dieser Meinung kann nicht gefolgt werden, da sie offen lässt, welches rechtliche Schicksal der Bebauungsplan in der Zeit bis zur Genehmigung des restlichen Teils hatte. Hat der Fehler in der Genehmigung dazu geführt, dass der Bebauungsplan für sich materiell rechtswidrig ist, so ist dieser Fehler zwar nicht als Fehler der Genehmigung, jedoch als Fehler des Bebauungsplans relevant und demgemäß an Hand der §§ 214 und 215 zu beurteilen. Ein solcher Fall kann insbesondere bei der Genehmigung mit einer rechtlich unzulässigen Maßgabe auftreten. Hier ist zu prüfen, ob die Maßgabe dem Inhalt nach gegen zwingende Rechtsvorschriften verstößt. Ist dies der Fall, ist die entsprechende Festsetzung, die die Gemeinde unter Berücksichtigung der Maßgabe aufgenommen hat, rechtswidrig. Ein solcher Fehler ist nur dann unbeachtlich, wenn dies in § 214 Abs. 2 vorgesehen ist. Ist die Maßgabe nur aber deshalb unzulässig, weil sie die Planungsfreiheit der Gemeinde verletzt, so ist der Fehler unbeachtlich, wenn die Gemeinde die Maßgabe übernommen und somit gebilligt hat. Dies gilt wiederum nicht, wenn bei der Berücksichtigung der Maßgabe. der Abwägungsvorgang in unzulässiger Weise verkürzt worden ist; Abwägungsfehler können allerdings gemäß § 215 Abs. 1 nach Fristablauf unbeachtlich werden.