Verfassungsrechtliche

Verfassungsrechtliche Fragen der bundesstaatlichen Ordnung werden berührt, wenn z. B. Bundesfachplanungen in die Planungen eines Landes oder eines Trägers im Landesbereich eingebunden werden sollen. Das Recht der Gemeinden auf Selbstverwaltung ist tangiert, wenn durch staatliche Stellen Flächen im Gemeindegebiet verplant werden. Das Verhältnis zwischen gemeindlicher Flächennutzungsplanung und Fachplanung ist somit eingebunden in das allgemeine Spannungsverhältnis zwischen gemeindlicher Planungshoheit und staatlicher bzw. überörtlicher Raumplanung. Konflikte zwischen. Gemeinden und anderen Planungsträgern sind Gegenstand zahlreicher Verwaltungsstreitverfahren. Die Kompetenz der Gemeinden zur Bauleitplanung mit ihrer weit reichenden Ermächtigung zur Regelung der Bodennutzung muss sich zwangsläufig mit den Kompetenzen anderer Planungsträger überschneiden. Eine allgemeine, für alle Fälle der Planungskonkurrenz gleichermaßen verbindliche gesetzliche Regel fehlt. Nur für bestimmte Fälle hat der Gesetzgeber das Verhältnis verschiedener Planung positiv-rechtlich geordnet. Die vorliegenden Vorschriften betreffen jeweils nur Teilaspekte oder bestimmte Fallgestaltungen der Plankonkurrenz. Allgemeine Regeln lassen sich hieraus nicht ableiten. Das gilt auch für die Regelungen im BauGB. Wo gesetzliche Kollisionsnormen fehlen, wird die Frage nach dem Verhältnis der verschiedenen Planungen und Nutzungsregelungen zueinander durch Auslegung der betreffenden Planungsgesetze, durch Heranziehung allgemeiner Grundsätze sowie unter Berücksichtigung der verfassungsrechtlichen Kompetenzverteilung beantwortet. Dabei wird u. a. auf den Grundsatz der Spezialität, auf den Grundsatz der Priorität, auf die Unterscheidung von örtlicher und überörtlicher Planung oder auf den materiellen Gehalt und das Gewicht der jeweiligen Planung abgestellt. Keiner dieser Grundsätze hat jedoch bisher eine allseitige Anerkennung erlangen können.

Grundsatz der Plankonkordanz - Für das Verhältnis konkurrierender hoheitlicher Planungen zueinander gilt der planungsrechtliche Grundsatz der Plankonkordanz. Er besagt, dass Planungen öffentlicher Träger für ein und denselben räumlichen Bereich sich im Ergebnis nicht widersprechen, sondern möglichst aufeinander abgestimmt sein sollten. Dieser Grundsatz ergibt sich, jedenfalls soweit Planungen mit verbindlicher Außenwirkung miteinander konkurrieren, aus dem Gebot der Rechtsklarheit, das wiederum aus dem Rechtsstaatsprinzip abgeleitet ist. Auch die Kompetenzordnung zielt auf eine optimale, widerspruchsfreie Wahrnehmung der Kompetenzen öffentlicher Planungsträger ab. Sie geht von der verfassungsrechtlich angeordneten Einheit des Staates und seiner Ordnung aus. Die Kompetenzen der verschiedenen öffentlichen Planungsträger unterliegen - wie alle Kompetenzen staatlicher Hoheitsträger - einem Gemeinschaftsvorbehalt; sie dienen der einheitlichen Aufgabenbewältigung im Staatsgefüge und müssen im Interesse der Einheitlichkeit ausgeübt werden.

Der Grundsatz der Plankonkordanz enthält jedoch keine für alle Fälle gleichermaßen verbindliche und von vornherein unverrückbar vorgegebene Regel, sondern ist eher als Zielvorgabe oder Leitlinie zu verstehen. Er ist für die verschiedenen Fälle der Planungskonkordanz rechtlich unterschiedlich ausgeprägt und wirksam.

Der Grundsatz der Plankonkordanz findet seinen Ausdruck in verfahrensrechtlichen und materiellrechtlichen Vorschriften des BauGB, der Raumordnungsgesetze und der Fachplanungsgesetze; in diesem Zusammenhang sind von Bedeutung:

- die Bindung der Bauleitplanung und der Fachplanungen an Vorgaben der Raumordnung und Landesplanung;

- das Gebot der wechselseitigen Berücksichtigung von Belangen bei der planerischen Abwägung;

- das Gebot der verfahrensmäßigen Abstimmung von Planungen;

- Kollisionsregeln für den Fall widersprüchlicher Planungen.

Abstimmung und Koordinierung von Planungen

a) Abstimmungsgebot im allgemeinen.

Den Vorschriften des BauGB, des Fachplanungsrechts und des Raumordnungsrechts ist ein allgemeines Abstimmungs- und Koordinierungsgebot zu entnehmen. Hiernach sind alle raumbedeutsamen Planungen und Maßnahmen aufeinander und untereinander abzustimmen. Ziel der Abstimmung ist es, Widersprüche in den Planaussagen zu vermeiden, eine inhaltlich miteinander verträgliche Planung auf allen Ebenen sicherzustellen und Kollisionen im Ergebnis zu vermeiden. Dies gilt auch für den Flächennutzungsplan im Verhältnis zu den Planungen anderer Träger. Die Pflicht zum Zusammenwirken der Planungsträger ergibt sich auch aus der Kompetenzordnung. Das Abstimmungsgebot hat allerdings eine von Fall zu Fall unterschiedliche Reichweite; es kann im einzelnen bedeuten:

- Beteiligung im jeweiligen Planungsverfahren;Ausräumung von inhaltlichen Widersprüchen und gegenseitigen Beeinträchtigungen; Ausgleich der gegenläufigen Belange;

- inhaltliche Verschmelzung der verschiedenen Planungen zu einer Gesamtkonzeption.