Verfügung

Wie der BGH ausgeführt hat, kann die Sittenwidrigkeit einer letztwilligen Verfügung sich gemäß § 138I BGB aus deren Auswirkungen für die zurückgesetzten nahen Familienangehörigen ergeben. In diese Richtung deutet die Erwägung des Berufungsgerichts, der Erblasser habe sich schon im Zeitpunkt der Testamentserrichtung in derartiger finanzieller Bedrängnis befunden, dass der Verzicht auf die Rückforderung des Darlehens eine Zurücksetzung der Familie bedeute, die von der Rechtsordnung nicht gebilligt werden könne. Indessen reichen die bisherigen Feststellungen des Berufungsgerichts nicht einmal aus, um das objektive Bestehen eines derartigen Sachverhalts anzunehmen.

Mit Recht weist die Revision daraufhin, dass eine Mithaftung der Erbengemeinschaft für die Darlehensschuld der Beklagte gegenüber der D-Bank nur theoretisch in Betracht gekommen sei. Die Beklagte hat offenbar bisher ihre Verpflichtung aus diesem Darlehen, das überdies dinglich ausreichend gesichert gewesen sein dürfte, erfüllt. Anhaltspunkte dafür, dass die Erbengemeinschaft ernsthaft eine Inanspruchnahme aus dem Darlehen hätte befürchten müssen, hat das Berufungsgericht nicht festgestellt.

In rechtlich bedenklicher Weise hat das Berufungsgericht andererseits einen Firmenwert weder für die Firma E-GmbH noch für das Einzelhandelsunternehmen des Erblassers angesetzt. Dass ein solcher Wert hier nicht in Betracht kommen könnte, wie das Berufungsgericht meint, ist mit der Lebenserfahrung nicht ohne weiteres vereinbar; eine dahingehende Feststellung bedürfte genauerer Begründung.

Legt man indessen die vom Berufungsgericht festgestellten Werte der den Familienangehörigen vermachten Grundstücke und der anderen Vermögensgegenstände des Erblassers sowie die festgestellten Belastungen und Verbindlichkeiten zugrunde, so würde sich in der Tat eine Überschuldung des Nachlasses ergeben, die den Wert der den Familienangehörigen zugewandten Vermächtnisse überstiege. Das Testament, in welchem lediglich Vermächtnisse und Teilungsanordnungen enthalten sind, würde in diesem Fall nur scheinbar ausgewogen sein. Die Nachlassverbindlichkeiten, für die die Familienangehörigen als Erben haften müssten, würden dann den Wert der den Töchtern und der Ehefrau des Erblassers zugewandten Vermächtnisse sogar übersteigen. Die Beklagte hätte in diesem Fall durch ihr Vermächtnis den einzigen erheblichen Vermögensgegenstand aus dem Nachlass erhalten, während die Familienangehörigen im wirtschaftlichen Endergebnis nur mit Schulden belastet wären. Ein solcher Sachverhalt könnte Anlass zur Prüfung der Sittenwidrigkeit dieses Vermächtnisses nach § 138I BGB sein.

Das Berufungsgericht wird jedoch - abgesehen von den oben angesprochenen Bedenken gegen die Bewertung der Firmen - gemäß § 286 ZPO auch in Betracht zu ziehen haben, dass die Firmen nach dem Erbfall nicht aufgelöst, sondern offenbar von den Erben fortgeführt worden sind. Es ist nichts dafür vorgetragen, dass sie in Zahlungsschwierigkeiten gekommen oder dass wegen Zahlungsunfähigkeit einer der Firmen oder Überschuldung der GmbH ein Konkurs- oder Vergleichsverfahren eröffnet worden wäre. Die Kläger selbst ist, wie sich aus den von ihr im Armenrechtsprüfungsverfahren vorgelegten Unterlagen ergibt, an der GmbH beteiligt und bestreitet ihren Lebensunterhalt aus dem Gehalt, das sie als Arbeitnehmerin dieses Unternehmens bezieht. Sollten die Unternehmen, wie es den Anschein hat, trotz nomineller Überschuldung auch nach dem Tode des Erblassers die Existenzgrundlage der Kläger, ihrer Mutter und ihrer Geschwister dargestellt haben, indem sie ihnen über Anstellungsverträge regelmäßige Einkommen sicherten, als Teilhaber Entnahmen für den privaten Bedarf ermöglichten oder durch die Verrechnung von Verlusten Steuervorteile bei anderen Einkommensarten verschafften, so würde daraus folgen, dass diese Unternehmen für die Familienangehörigen des Erblassers keineswegs nur eine Schuldenlast dargestellt hätten. Derartige Erwägungen liegen deshalb nahe, weil andernfalls die Fortführung überschuldeter Unternehmen über viele Jahre hinweg kaum verständlich wäre.

In diesem Zusammenhang ist gemäß § 286 ZPO auch der Umstand zu berücksichtigen, dass die Familienangehörigen- soweit aus dem bisherigen Parteivortrag ersichtlich - weder die Erbschaft ausgeschlagen noch gegen die Beklagte Pflichtteilsergänzungsansprüche geltend gemacht haben.

Sollte das Berufungsgericht gleichwohl eine Überschuldung des Nachlasses und damit eine auffällige Benachteiligung der Familienangehörigen zugunsten der Beklagte auch unter Berücksichtigung der vorstehenden Ausführungen feststellen, so käme dennoch eine Sittenwidrigkeit des der Beklagte zugewandten Vermächtnisses dann nicht in Betracht, wenn der Erblasser das bei Errichtung des Testaments nicht gewusst hätte, sondern an die Ausgewogenheit seiner Bestimmungen, insbesondere daran geglaubt haben sollte, dass die Unternehmen und die Grundstücke seiner Ehefrau und seinen Kindern eine angemessene Existenzgrundlage über seinen Tod hinaus sichern würden. In diesem Fall könnte dem Erblasser der Vorwurf, er habe durch sein Testament gegen die guten Sitten verstoßen, nicht gemacht werden. Dabei wird zu berücksichtigen sein, dass das Testament in seiner Gesamtheit keine Anhaltspunkte dafür enthält, dass der Erblasser sich bewusst gewesen wäre, seine Familienangehörigen würden gegenüber der Beklagte unangemessen zurückgesetzt. Dieses Testament unterscheidet sich gerade dadurch von den vom BGH früher entschiedenen Fällen, in denen die Familienangehörigen zugunsten der Geliebten enterbt worden waren.

Für die Entscheidung der Frage, ob der Erblasser sich etwa von familienfeindlicher Gesinnung hat leiten lassen, könnte es schließlich auch von Bedeutung sein, wenn der Erblasser an der Bindung an seine Ehefrau - möglicherweise gerade mit Rücksicht auf seine Kinder - trotz der auch schon vor dem 1. 7. 1977 bestehenden Möglichkeit einer - eventuell auf § 48 EheG a. F. gestützten - Ehescheidungsklage festgehalten hat. Die Kläger hat selbst vorgetragen, dass der Erblasser auch nach der Trennungsvereinbarung die Verbindung zu seiner Familie nicht aufgegeben habe. Ein solches Verhalten würde ein Indiz gegen die vom Berufungsgericht angenommene familienfeindliche Gesinnung des Erblassers sein. Andererseits darf auch nicht außer acht gelassen werden, dass sich aus einer langjährigen nichtehelichen Lebensgemeinschaft, deren Bestehen zwischen dem Erblasser und der Beklagte das Berufungsgericht unterstellt hat, auch eine moralische Pflicht ergeben kann, für den Unterhalt des Partners zu sorgen und dessen wirtschaftliche Existenz nach dem eigenen Tode in angemessener Weise zu sichern. Eine letztwillige Verfügung, die eine solche moralische Verpflichtung Rechnung trägt, wird nur in ganz besonders krass gelagerten Ausnahmefällen als sittenwidrig angesehen werden können.