Vergleichsgarantie

Zur Frage, unter welchen Voraussetzungen ein aus einer Vergleichsgarantie in Anspruch genommener Vergleichsgarant von dem Vergleichsverwalter Vorlage von Protokollen des Gläubigerbeirates verlangen kann.

Aus den Gründen: Nach Ansicht des Berufungsgerichts steht dem Kläger ein Anspruch auf Vorlage der Protokolle des Gläubigerbeirates zu, soweit sie nach dem Zeitpunkt liegen, an dem er erstmalig dem Beklagten gegenüber ernsthaft sein Interesse an der Übernahme einer Vergleichsgarantie zum Ausdruck gebracht hatte. Erst dadurch habe er die Stellung eines Beteiligten I. S. des § 42 VerglO erlangt, - mit der Folge, dass der Beklagte nunmehr auch ihm gegenüber für die sorgfältige Erfüllung seiner Pflichten als Vergleichsverwalter verantwortlich geworden sei lind gegebenenfalls für eine Verletzung dieser Pflichten auf Schadensersatz in Anspruch genommen werden könne. Da der Klägersich, ohne dass ihn hieran ein Verschulden treffe, im unklaren darüber sei, ob und in welchem Umfang er gegen den Beklagten Schadensersatzansprüche mit Erfolg geltend machen könne, und da zumindest eine etwaige, aus den Protokollen ersichtliche Zustimmung des Gläubigerbeirat es zu den umstrittenen Maßnahmen des Beklagten für dessen Verschulden von Bedeutung sein könne, habe der Kläger unter dem Gesichtspunkt von Treu und Glauben Anspruch auf Einsichtnahme in die einschlägigen Protokolle.

Diese Ansicht des Berufungsgerichts hält einer rechtlichen Nachprüfung nicht stand.

1. Dabei ist es allerdings - entgegen der Ansicht der Rev. - in verfahrensrechtlicher Hinsicht nicht zu beanstanden, dass das Berufungsgericht über den allein noch geltend gemachten Anspruch auf Vorlage der Protokolle auch insoweit entschieden hat, als die Parteien die auf denselben Sachverhalt hilfsweise gestützten Auskunftsansprüche, nachdem der Beklagte im Laufe des Rechtsstreits Auskunft erteilt hatte, übereinstimmend für erledigt erklärt hatten. Stützt jemand auf denselben Sachverhalt sowohl einen Vorlageanspruch (§ 810 BGB) als auch einen Auskunftsanspruch (§ 260 Abs. 1, § 242 BGB), so handelt es sich, obwohl beide als Hilfsansprüche der Vorbereitung eines Zahlungsbegehrens dienen, prozessual um zwei verschiedene Ansprüche mit unterschiedlicher .Anspruchsgrundlage und verschiedenartigem Rechtsschutzziel. Sie stehen grundsätzlich gleichwertig nebeneinander. In ihrer Auswahl und in der Entscheidung, mit welcher Rangfolge sie im Rechtsstreit im Eventualverhältnis geltend gemacht werden sollen, ist der Anspruchsberechtigte frei. Er ist daher, soweit die materiell- rechtlichen Voraussetzungen gegeben sind, nicht gehindert, den in erster Linie geltend gemachten und rechtshängig gebliebenen Vorlageanspruch auch dann weiter zu verfolgen, wenn der hilfsweise auf denselben Sachverhalt gestützte Auskunftsanspruch durch übereinstimmende Erklärung beider Parteien seine prozessuale Erledigung gefunden hat.

2. Dagegen ist die Ansicht des Berufungsgerichts, der Beklagte sei zur Vorlage der Protokolle des Gläubigerbeirates an den Kläger verpflichtet, schon im Ausgangspunkt von Rechtsirrtum beeinflusst, ohne dass es dabei auf die vergleichsrechtliche Besonderheit der Fallgestaltung ankommt.

a) Die materiell-rechtliche Verpflichtung eines Urkundenbesitzers zur Vorlage und Gestattung der Einsichtnahme ergibt sich in erster Linie aus § 810 BGB. Die insoweit an die Vorlagepflicht geknüpften Voraussetzungen liegen - unbeschadet der Frage, ob der Kläger an der Einsichtnahme überhaupt ein schutzwürdiges rechtliches Interesse, hat - auch bei einer grundsätzlich gebotenen weiten Auslegung dieser Vorschrift (RGZ 117, 332) nicht vor. Dass die Protokolle des Gläubigerbeirates weder ein zwischen dem Kläger und einem andern bestehendes Rechtsverhältnis beurkunden noch Verhandlungen über ein Rechtsgeschäft enthalten, die zwischen dem Kläger und einem andern stattgefunden haben (2. und 3. Alternative), liegt auf der Hand. Es handelt sich aber bei den Protokollen des Gläubigerbeirates auch nicht 11/I1 Urkunden, die ausschließlich oder zumindest auch im Interesse des Klägers errichtet worden sind (1. Alternative). Nach der in Rspr. und Schrifttum vertretenen und auch vom Senat geteilten Auff. ist eine Urkunde nur dann als im Interesse einer Partei errichtet anzusehen, wenn sie dazu bestimmt ist, dieser als Beweismittel zu dienen oder doch zumindest ihre rechtlichen Beziehungen zu fördern (SoergelSiebert, 10. Aufl., § 810 Anm 6; RGZ 69, 401, 405; SenUrt. vom 10. 7. 1961 - VIII ZR 42/60 vorstehend Nr. 2). Dabei ist nicht auf den Inhalt der Urkunde, sondern ausschließlich auf den Zweck ihrer Errichtung abzustellen (RGRK, BGB, 11. Aufl., § 810 Anm. 4). Das aber ist bei den Protokollen des Gläubigerbeirates, soweit es sich um den Kläger als Vergleichesgaranten handelt, nicht der Fall. Zutreffend weist das BerGr. darauf hin, dass im Gesetz (vgl. § 44 Verg10) die Führung derartiger Protokolle nicht vorgeschrieben ist. Es obliegt vielmehr dem pflichtgemäßen Ermessen der Mitglieder des Gläubigerbeirates, ob sie in der von ihnen aufzustellenden Geschäftsordnung generell die Anfertigung von Niederschriften vorsehen wollen oder etwa eine Protokollierung aus gegebenem Anlass im Einzelfall vornehmen. Die Protokolle werden gerade nicht Bestandteil der Vergleichsakten (Böh/e-Staenachräder, Verg10, 7. Aufl., § 44 Anm. 6) und sind damit auch nicht ohne weiteres einer Einsichtnahme zugänglich. Vielmehr handelt es sieh um interne Unterlagen des Gläubigerbeirates, die in erster Linie als Gedächtnisstütze für ihre Mitglieder zu dienen bestimmt sind. Soweit der Zweck ihrer Errichtung auch darin liegen sollte, Beweismittel für den Fall einer Inanspruchnahme der Gläubigerbeiratsmitglieder (§ 44 Abs. 3 Verg10) sicherzustellen, dient die Errichtung den Interessen dieser Mitglieder und allenfalls denen des Vergleichsverwalters, nicht aber den Interessen eines Vergleichsgaranten.

b) § 810 BGB scheidet damit als Anspruchsgrundlage für den geltend gemachten Vorlegungsanspruch aus. Davon geht auch das BerG er. aus. Soweit es gleichwohl dem Kläger unter dem Gesichtspunkt von Treu und Glauben (§ 242 BGB) ein Einsichtsrecht zubilligen will, bedarf es keiner abschließenden Beurteilung. Richtig ist allerdings, dass nach gefestigter Rspr. innerhalb bestehender vertraglicher Beziehungen - und Entsprechendes muss im Rahmen eines gesetzlichen Schuldverhältnisses gelten, wie es zwischen Vergleichsgarant und Vergleichsverwalter besteht (Bley-Mohrbutter, VerglO, 3. Aufl., § 42 Anm 1) - derjenige, der entschuldbar über Bestehen und Umfang seiner Ansprüche keine Kenntnis hat, von seinem Vertragspartner dann eine entsprechende Auskunft verlangen kann, wenn dieser zu ihrer Erteilung unschwer in der Lage ist (Senatsuri, vom 20. 1. 1971 - VIII ZR 251/69 WM 1971, 238 mit weiteren Nachweisen). Grundsätzlich steht aber in derartigen Fällen dem Berechtigten - gegebenenfalls in Ergänzung eines sich aus § 810 BGB ergebenden Vorlageanspruchs (OGH 4, 39 = NJW 1950, 781) - lediglich das Recht zu, gemäß § 242 in Verbindung mit § 260 Abs. 1 BGB von dem Gegner Auskunft zu verlangen. Diese Einschränkung trägt dem Umstand Rechnung, dass das Recht auf Einsichtnahme in Unterlagen in aller Regel stärker als ein bloßer Auskunftsanspruch in die Rechtsstellung des Verpflichteten eingreift und der Berechtigte sich daher bei der gemäß § 242 BGB gebotenen Abwägung der beiderseitigen Interessen mit der Erteilung einer Auskunft begnügen muss. Ein aus § 242 BGB hergeleiteter Vorlageanspruch kommt demgegenüber nur in besonderen Ausnahmefällen in Betracht, und zwar insbesondere dann, wenn die Erteilung einer Auskunft der Sache nach nicht geeignet ist, dem Berechtigten die erforderliche Klarheit zu verschaffen (vgl. BGHZ 14, 53, 56 Nr. 2 zu § 45 GmbHG für das Recht des Gesellschafters einer GmbH auf Einsieht in die Bücher und Geschäftsbelege der Gesellschaft). Ob diese besonderen Voraussetzungen hier vorliegen, kann jedoch dahingestellt bleiben, weil dem Kläger ein aus § 242 BGB hergeleiteter Vorlageanspruch bereits aus anderen Gründen nicht zusteht.

c) Nach § 810 BGB - und Entsprechendes muss in besonderem Maße für einen aus § 242 BGB hergeleiteten Vorlageanspruch gelten - kann Einsichtnahme in Urkunden nur von demjenigen verlangt werden, der unter Abwägung der beiderseitigen schutzwürdigen Belange ein rechtliches Interesse an einer derartigen Urkundeneinsicht hat. Das aber setzt voraus, dass der Vorlegungssucher diese Einsichtnahme zur Förderung, Erhaltung und Verteidigung seiner rechtlich geschützten Interessen benötigt (Soergel-Siebert, 10. Aufl., § 810 Anm. 2; Staudinger-Kober, 11. Aufl., § 810 Anm. 8; BGRK 11. Aufl., § 810 Anm.. 2). Wer sieh dagegen durch die Urkundeneinsicht erst Unterlagen für seine Rechtsverfolgung beschaffen will, kann sich nicht auf schutzwürdige Interessen berufen (SoeruniMebert, an ; RGZ 135, 192; RGWarn, Rspr. 1912 Nr. 304 und 1913 Nr. 317). Das gilt insbesondere dann, wenn die Urkundeneinsicht den Zweck verfolgt, den an sich darlegungs- und beweispflichtigen Vorlegungssucher in die Lage zu versetzen, einen Schadensersatzanspruch gegen den Urkundenbesitzer vorzubereiten und mit Erfolg geltend zu machen. Insoweit würde das. Begehren auf Vorlage der Urkunden zu einer unzulässigen Ausforschung führen (BGH, Urteil vom 16. 4. 1962 - VII ZR 252/60 vorstehend Nr. 3 WM 1962, 706).

So liegen die Umstände aber hier. Zwar begründet der Kläger sein Vorlagebegehren damit, eine möglicherweise einstimmige Zustimmung des Gläubigerbeirates zu den umstrittenen Verwertungsmaßnahmen könne für die Frage eines etwaigen Verschuldens des Beklagten von Bedeutung sein. Dieser Umstand rechtfertigt eine Einsichtnahme in die Protokolle aber schon deswegen nicht, weil gar nicht umstritten, insbesondere von dem Kläger in dem Rechtsstreit zu keinem Zeitpunkt in Zweifel gezogen ist, dass eine derartige einstimmige Billigung seitens des Gläubigerbeirates zu allen Verwertungshandlungen des Beklagten vorliegt. In Wirklichkeit geht es dem Kläger vielmehr erkennbar darum, durch Einsichtnahme in die Protokolle sich zusätzliche Kenntnis über die Einzelheiten und Hintergründe der umstrittenen Maßnahmen des Beklagten zu verschaffen. Er hofft dabei, erst auf diesem Wege hinreichende Anhaltspunkte für ein pflichtwidriges Verhalten des Beklagten zu gewinnen, ohne im einzelnen zur Begründung seines Vorlagebegehrens darzulegen, in welcher Richtung die vom Beklagten in seinen Berichten angegebenen Gründe für die Verwertungsmaßnahmen und die im Verlauf des Rechtsstreits erteilten Auskünfte unvollständig oder unrichtig sein könnten. Das aber stellt eine unzulässige Ausforschung dar. Der Wunsch des Klägers, durch Einsichtnahme in die Protokolle die Angaben und Erläuterungen des Beklagten auf ihre Richtigkeit zu überprüfen, rechtfertigt es jedenfalls nicht, ihm über die Regelung des § 810 BGB hinaus unter dem Gesichtspunkt von Treu und Glauben (§ 242 BGB) einen Anspruch gegenüber dem Beklagten auf Vorlage dieser Protokolle zuzubilligen.