Vergnügungsstätten

Die Zulässigkeit von Vergnügungsstätten hat durch die BauNVO-Novelle 1990 eine Veränderung erfahren, die auch für §34 von Bedeutung ist. Danach sind Vergnügungsstätten mit einem größeren Einzugsbereich nur in Kerngebieten sowie als Ausnahme in Gewerbegebieten zulässig; außerdem können sonstige Vergnügungsstätten in besonderen Wohngebieten, Dorfgebieten und Mischgebieten zugelassen werden. In Wohngebieten sind Vergnügungsstätten daher nunmehr generell unzulässig. Einer sachlich nicht gerechtfertigten Einschränkung der Zulässigkeit solcher Vorhaben in Wohngebieten muss durch eine vernünftige Auslegung des Begrifft der Vergnügungsstätte begegnet werden. Soweit §34 Abs.2 zur Anwendung kommt, richtet sich die Zulässigkeit ausschließlich nach den jeweils einschlägigen Vorschriften der BauNVO. Bei §34 Abs.l bestimmt sich die Zulässigkeit danach, ob eine Vergnügungsstätte sich in die nähere Umgebung einfügt. Dies ist i. d. R. nur dann der Fall, wenn bereits gleichartige oder zumindest ähnliche Vorhaben in dem Baugebiet vorhanden sind. Ist das nicht der Fall, können allenfalls kleinere Vergnügungsstätten, die keine negativen städtebaulichen Auswirkungen haben, zugelassen werden. Der VGH BaWü hat z. B. eine Diskothek mittlerer Größe in einem durch gewerbliche Nutzung geprägten Bereich für zulässig gehalten, demgegenüber hat der BayVGH eine Club-Diskothek mit Striptease in einer ländlichen Gemeinde für unzulässig erachtet. Die Genehmigung einer Spielhalle mit Billardcafe und Bistro in einer durch Wohngebäude und gewerbliche Nutzug geprägten Umgebung einer ländlichen Gemeinde wurde abgelehnt. In Wohngebieten kann nach §34 Abs. 1 eine kleine Vergnügungsstätte zugelassen werden, wenn sie das Wohnen nicht stört. Dies gilt auch nach der Neuregelung der Zulässigkeit von Vergnügungsstätten durch die BauNVO-Novelle 1990, da die BauNVO im Rahmen des §34 Abs. 1 nur eine Auslegungshilfe für das Erfordernis des Einfügen darstellt. Keinesfalls kann aber ein kerngebietstypisches Vorhaben genehmigt werden und zwar auch dann nicht, wenn es sich um ein Baugebiet mit städtischem Charakter handelt. Eine Ausnahme kommt nur dort in Betracht, wo die von kerngebietstypischen Vorhaben ausgehenden Störungen, nämlich Zu- und Abfahrtsverkehr auch in den Abendstunden, nicht zu städtebaulichen Spannungen führen und die Zulassung eines Vorhabens auch keine negative Vorbildwirkung für andere gleichartige Vorhaben erwarten lässt. Die Zulässigkeit von Vergnügungsstätten kann nach § 2a BauGB-MaßnG durch einen speziellen Bebauungsplan eingeschränkt werden.

Die Hinterlandbebauung oder Bebauung in zweiter Reihe kann nach der Rechtsprechung des BVerwG zulässig sein. Es gibt keinen Grundsatz, dass bei einer Bebauung im vorderen, zur Straße gelegenen Teil der Grundstücke auch die noch nicht bebauten Grundstücke nur in diesem Bereich bebaut werden dürfen, eine Hinterlandbebauung somit von vornherein städtebaulich unerwünscht ist. Es muss vielmehr in jedem Einzelfall geprüft werden, ob eine derartige Bauweise städtebauliche Spannungen hervorruft oder verstärkt. Eine Bebauung in zweiter Reihe scheidet zunächst dort aus, wo die an der Straße liegenden Häuser den Ortsrand darstellen, weil ein Bauvorhaben im hinteren Teil des Grundstücks dann bereits zum Außenbereich gehören würde. Eine Hinterlandbebauung ist ferner dann unzulässig, wenn sich im hinteren Teil der Grundstücke eine durchgehende Ruhezone gebildet hat oder im hinteren Bereich der Grundstücke nur Nebenanlagen vorhanden sind. Ferner kann eine Bebauung in zweiter Reihe dazu führen, dass die Durchlüftung beeinträchtigt wird, wenn sich das Bauvorhaben wie ein Riegel in die Lüftungsschneise legt Sind derartige Umstände nicht gegeben, muss eine Bebauung in zweiter Reihe zugelassen werden, denn das Merkmal des Einfügen verlangt nicht, dass eine sog. faktische Baugrenze allein um ihrer selbst willen eingehalten wird.

Eine Asylantenunterkunft fügt sich nicht in einen durch gewerbliche Nutzung geprägten Bereich ein. In einer von einzelnen Gewerbebetrieben durchsetzten Wohnbebauung ist eine Asylantenunterkunft dagegen zulässig. Eine Einfriedigung von 1,9m Höhe fügt sich nicht in eine Umgebung ein, in der durchweg nur Zäune mit max. 1,3m Höhe vorhanden sind. Ein Kinderspielplatz verstößt in einem Wohngebiet nicht gegen das Rücksichtnalunegebot und fügt sich damit in die Umgebung ein. Die zusätzliche Verkehrsbelastung, die von dem Zu- und Abgangsverkehr hervorgerufen wird, ist bei der Frage des Einfügen zu berücksichtigen. Eine großflächige Werbeanlage. Eine Windenergieanlage fügt sich in ein Wohngebiet ein, wenn der Betrieb weiterer Windenergieanlagen dadurch nicht erschwert wird. Die Zahl der Wohnungen ist für die Frage des Einfügen nicht von Bedeutung.