Gutachten

Ist die Vergütung für ein Gutachten nach billigem Ermessen zu bestimmen, so ist bei ihrer Berechnung der Gegenstandswort zugrunde zu legen, auf den sich das Gutachten bezieht.

Aus den Gründen: Das Berufungsgericht sieht das zwischen den Parteien über die Erstattung des Gutachtens getroffene .Abkommen zutr. als Werkvertrag an. Eine Vergütung gelte; so führt es aus, gemäß dem § 632 Abs. 1 BGB als stillschweigend vereinbart. Da jedoch keine Taxe bestehe und eine übliche Vergütung nicht zu ermitteln sei (§ 632 Abs. 2 BGB), habe der Kläger die Gegenleistung nach billigem Ermessen gemäß den §§ 316,315 BGB zu bestimmen. Seine Bestimmung in Höhe von 37356 DM entspreche der Billigkeit und sei daher maßgebend.

Die Rev. macht mit Recht geltend, dass das Oberlandesgericht dieses Ergebnis nicht rechtsfehlerfrei begründet hat.

1. Allerdings ist der Ausgangspunkt des Berufungsgerichts über die Anwendbarkeit der §§ 315, 316 BGB richtig. Ihm ist auch zuzustimmen, soweit es den Wechsel in der Berechnungsart des, Kläger für unbedenklich hält.

Dieser hat sein Honorar nach dem Entwurf 1942/43 einer Gebührenordnung für Steuerberater des Instituts der Wirtschaftsprüfer Berlin errechnet, wobei er als Geschäftswert das Vermögen der Beklagte zunächst mit 4500000 DM zu Grunde legte. Später hat er sich darauf berufen, dass die Aktiven in der Bilanz der Beklagte mit mindestens 15000000 DM ausgewiesen und dass seine Gebühren nach diesem Wert zu berechnen seien.

Das Berufungsgericht hält diese Änderung mit Recht für zulässig. Der Kläger war zwar an seine gemäß § 315 BGB getroffene Bestimmung gebunden und durfte nicht mehr einseitig davon abweichen. Diese Bindung ergriff aber nicht die Berechnungsgrundlagen. Denn Gegenleistung i. 8. des § 316 BGB und damit Vortragsbestandteil wurde nur das, was als Verpflichtung der Beklagte festgesetzt wurde, also das Ergebnis. Es besteht insoweit; kein Unterschied mit einer vertraglich ausbedungenen Vergütung, bei der - abgesehen von zu beachtenden Erklärungs, oder Willensmängeln - die Berechnungsgrundlage oben falls keine Rolle spielt.

2. Die Rev. wendet sich aber mit Recht dagegen, dass das, Oberlandesgericht die Ermittlung der Gebühren des KI: nach einem Geschäftswert gebilligt hat, dem die Höhe des Rohvermögens der Beklagte zu Grunde liegt.

Das Berufungsgericht schließt sich zu diesem Punkte ohne eigene Begründung dem Gutachten an, das die Wirtschaftsprüferkammer dem Gericht erstattet hat. In diesem wird zur Rechtfertigung ausgeführt, die Aktivseite der Bilanz oder das Rohvermögen biete sich in besonderem Maße als Wertgrundlage Honorarsachen an, da sie den aussagefähigsten Gegenstands,: wert eines Unternehmens wiedergeben, z. B. bezüglich einer , .1. Gesamtberatung, Gutachten usw.; auch vorl. habe der Klägereine Fülle von steuerrechtlichen Prüfungen und Überlegungen durchzuführen gehabt. Diese Erwägungen rechtfertigen es nicht, von dem Vermögen der Beklagte als Geschäftswert für die Berechnung des Honorars auszugehen. Bei Prüfung der Frage, ob die Bestimmung der Leistung gemäß § 315 BGB billigem Ermessen entspricht, ist die Interessenlage beider Vertragsteile abzuwägen. Dabei kommt es entscheidend darauf an, welche Bedeutung die Arbeit hatte, deren angemessener Gegenwert ermittelt werden soll. Diese Bedeutung kann sich aus der Schwierigkeit, der Ungewöhnlichkeit, dem Umfang oder der Dauer einer verlangten Tätigkeit, ferner aus der Lebensstellung und der Vorbildung des Gutachters ergeben (BGH, NJW 1961, 1251 = Nr. 4 zu § 612 BGB; BGHZ 41, 271, 279 ff. vorstehend Nr. 5). Auf der anderen Seite fällt aber ebenso entscheidend ins Gewicht, dass ein Honorar, wie es hier verlangt wird, die Gegenleistung für das Gutachten darstellt (§ 316 BGB), dass es also in angemessenem Verhältnis zu dem stehen muss, was der zur Zahlung Verpflichtete durch dieses Gutachten nach dem Willen der Beteiligten an wirtschaftlichem Wert erhalten soll. Das wirtschaftliche Interesse der Beklagte wurde durch die Fragen gekennzeichnet, die sie dem Kläger im Schreiben vom 28. 4. 1960 gestellt hatte; es deckte sich nicht mit dem Werte ihres Gesamtvermögens. Dessen Bestand war nicht Gegenstand des Gutachtens und sollte von dein Kläger nicht überprüft werden. Vielmehr war ihm nur ein beschränkter Ausschnitt zugewiesen, innerhalb dessen sich seine Prüfungen und Erörterungen zu halten hatten. Dann darf er aber auch mir diesen Ausschnitt der Wertberechnung zu Grunde legen, weil er andernfalls ein Honorar erhalten würde, das an einem zu hohen Maßstab ausgerichtet wäre und deswegen über das ihm bekannte Interesse der Beklagte an der Begutachtung hinausginge. Die Bestimmung der Gegenleistung durch den Kläger, die diese Grundsätze außer acht gelassen hat, widerspricht billigem Ermessen und kann deswegen nicht anerkannt werden. Die von dem Berufungsgericht gebilligte Ansicht der Wirtschaftsprüferkammer, die sich nur auf Zweckmäßigkeitserwägungen stützt, muss zu untragbaren und grob unbilligen Ergebnissen führen; denn sie berücksichtigt nicht, dass auch Unternehmen mit sehr großem Vermögen Interesse an der Begutachtung von Fragen minderen Werts haben können und dass ihnen dann nicht zuzumuten ist, ein Entgelt zu entrichten, das unabhängig von diesem Interesse berechnet wird.

3. Entgegen der Annahme des Oberlandesgerichts ist es nicht angängig, die Höhe der Honorare ganz außer acht zu lassen, die andere Sachverständige für ähnliche Gutachten verlangt haben. Diese anderen Honorare können nämlich einen Anhalt dafür bilden, welche Gegenleistung nach Meinung der Fachwelt der Billigkeit entspricht. Vorl. kam insoweit vor allem die Liquidation von Professor H. in Betracht, dessen Aufgaben sich mit denen des Klägers nahe berührten; sein wissenschaftlicher Ruf und seine Bedeutung sind anerkannt.

d) Die Entscheidung des Oberlandesgerichts beruht im Wesentlichen auf der Höhe des von ihm angenommenen Geschäftswerts und der Ablehnung eines Vergleichs mit den von anderen Gutachtern verlangten Honoraren. In diesen Punkten hat es die angeführten Grundsätze nicht beachtet. Das sind Rechtsfehler; die zur Aufhebung des Urteil auf die Rev. der Beklagte zwingen.