Vergütung

Kündigt ein Rechtsanwalt die Niederlegung des Mandats rechtzeitig für den Fall an, dass sein Auftraggeber nicht bereit ist, ihm eine höhere als die gesetzliche Vergütung zu zahlen, so ist eine darin möglicherweise enthaltene Drohung nicht widerrechtlich, wenn der Rechtsanwalt nach den besonderen Umständen des Einzelfalles ein berechtigtes Interesse an einer zusätzlichen Vergütung hat.

Zum Sachverhalt: Die Kläger - eine Sozietät von Rechtsanwälten - verfolgen einen Anspruch auf Zahlung einer höheren als der ihnen von dem Rechtsschutzversicherer des Beklagten gezahlten gesetzlichen Vergütung. Die Kläger vertraten den Beklagten als Prozessbevollmächtigte vor dem Landgericht und vor dem Oberlandesgericht in einem Verfahren, in dem der Beklagte wegen eines Autounfalls Ansprüche aus Produzentenhaftung gegen den Hersteller seines Kraftfahrzeugs geltend machte. Das Landgericht wies die Klage ab. Die Berufung des Beklagten blieb erfolglos. Auf seine Revision hob der BGH die Berufungsentscheidung auf und verwies die Sache zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung an das Berufsgericht zurück. Das sich ausweitende Verfahren veranlasste die Kläger ein Sonderhonorar zu verlangen und danach die Fortsetzung ihrer Tätigkeit davon abhängig zu machen. Daraufhin unterzeichnete der Beklagte eine entsprechende Verpflichtung. Er zahlte das Sonderhonorar jedoch nicht. Das Landgericht hat der Klage auf Zahlung des Sonderhonorars stattgegeben, das Oberlandesgericht die Klage abgewiesen. Die Revision der Kläger führt zur Aufhebung und Zurückverweisung.

Aus den Gründen: I. Das Berufsgericht geht allerdings rechtsbedenkenfrei davon aus, dass die Honorarvereinbarung weder unter einem Formmangel noch unter ungenügender Bestimmtheit leidet.

1. Ihr Inhalt verstößt nicht gegen die Vorschrift des § 3I BRAGebO. Danach muss die Erklärung des Auftraggebers schriftlich abgegeben sein. Ferner darf sie nicht in der Vollmacht oder in einem Vordruck, der auch andere Erklärungen umfasst, enthalten sein. Die in dem Honorarschein vorgedruckten Angaben, nach denen Auslagen, Reisekosten, Tagegelder, Abwesenheitsgelder und dergleichen neben dem Honorar gesondert zu zahlen sind und für jede weitere Instanz eine neue Honorarvereinbarung vorbehalten bleibt sowie Erfüllungsort für alle Ansprüche des Bevollmächtigten der Ort seiner Kanzlei ist, stellen keine anderen Erklärungen i. S. des § 3 I BRAGebO dar. Sie grenzen das zusätzlich zu leistende Sonderhonorar von den außerdem zu vergütenden Nebenleistungen ab und sind damit Bestandteile der Honorarabrede selbst.

2. Auch der für die Berechnung des Sonderhonorars gewählte Maßstab gibt zu Beanstandungen keinen Anlass. Die Vereinbarung einer 30/w [Gebühr] aus dem vom Gericht festzusetzenden Streitwert erlaubt ohne Schwierigkeiten eine zahlenmäßige Berechnung des Honorars. Insoweit unterscheidet sich der vorliegende Sachverhalt von dem im Urteil des BGH in NJW 1965, 1023 beurteilten. Dort war in einer Honorarvereinbarung auf einen, angemessenen Streitwert Bezug genommen worden. Ferner waren sich hier die Parteien nach den Feststellungen des Berufsgericht über die Höhe des Streitwerts im klaren. Der Rechtsschutzversicherer des Beklagten hatte einen nach diesem Wert berechneten Vorschuss an die Kläger schon überwiesen, als die Parteien die Honorarvereinbarung trafen.

Nach der Auffassung des Berufsgericht greift die vom Beklagte erklärte Anfechtung wegen Drohung durch, weil die Ankündigung des Kläger zu 3), er mache seine weitere Tätigkeit von der Vereinbarung eines Sonderhonorars abhängig, eine widerrechtliche Drohung gewesen sei. Darin kann dem Berufsgericht aus Rechtsgründen nicht gefolgt werden.

1. Nach § 123 BGB ist eine Willenserklärung anfechtbar, zu deren Abgabe der Erklärende widerrechtlich durch Drohung bestimmt worden ist. Unter Drohung ist die Ankündigung eines künftigen Übels zu verstehen, auf dessen Eintritt der Drohende einwirken zu können behauptet. Dem Berufsgericht ist zuzugeben, dass die Erklärung für den Beklagten ein empfindliches Übel enthielt und daher den Tatbestand einer Drohung verwirklichte. Für den Auftraggeber ist es regelmäßig nachteilig, wenn sein Prozessbevollmächtigter seine Dienste während eines schwebenden Rechtsstreits beenden will. Er muss sich dann um die oft nicht einfache Bestellung eines neuen Prozessbevollmächtigten bemühen. Soweit sich die gebührenpflichtigen Tatbestände decken, muss der Auftraggeber ferner, falls nicht einer der Tatbestände der §§ 627 II, 628 BGB vorliegt, dem neu bestellten Rechtsanwalt dieselben Gebühren vergüten, die er dem ausscheidenden Bevollmächtigten schon einmal gezahlt hat. Diese Nachteile erhalten ein besonderes Gewicht, wenn ein Rechtsstreit, wie es hier der Fall war, im Zeitpunkt des Anwaltswechsels bereits seit fast zehn Jahren schwebt und der Prozessstoff sehr umfangreich ist, weil Sach- und Rechtslage kompliziert sind. Unter solchen Umständen muss der Auftraggeber sogar damit rechnen, dass ein Rechtsanwalt die Übernahme des Mandats von der Zahlung eines nicht unbeträchtlichen Sonderhonorars abhängig macht.

2. Das Berufsgericht meint weiter: Die Drohung sei rechtswidrig gewesen, nicht nur weil der Kläger zu 3) das Mandat angesichts des Verfahrensstandes zur Unzeit habe niederlegen wollen, sondern auch wegen der Verbindung zwischen diesem Druckmittel und dem damit verfolgten Zweck, ein Sonderhonorar zu erlangen. Eine zusätzliche Vergütung hätte den Kläger selbst dann nicht zugestanden, wenn die ihnen gezahlten gesetzlichen Gebühren ihren tatsächlichen Aufwand nicht abgegolten haben sollten. Ein solches etwaiges Missverhältnis habe der Gesetzgeber bewusst in Kauf genommen. Daher dürfe sich ein Auftraggeber auf diese ihm günstige Regelung berufen. Vor allem sei das Vorgehen des Kläger zu 3) aber deshalb unangemessen und sittlich zu missbilligen, weil der Beklagte angesichts des den Kläger während des langjährigen Auftragsverhältnisses entgegengebrachten Vertrauens hätte erwarten können, dass sie ihn nicht wegen eines Sonderhonorars im Stich ließen. Diese Ausführungen sind, wie die Revision zutreffend ausführt, von Rechtsirrtum beeinflusst.

Der mit der angekündigten Niederlegung des Mandats verfolgte Zweck, den Beklagte zum Abschluss einer Vereinbarung über ein die gesetzlichen Gebühren übersteigendes Honorar zu veranlassen, war nicht schon deshalb rechtswidrig, weil den Kläger kein Anspruch auf den Abschluss eines solchen Vertrages zustand. Dem mit einer Drohung verfolgten Zweck fehlt die Rechtswidrigkeit nicht erst, wenn der Drohende die Abgabe der von ihm angestrebten Erklärung beanspruchen kann, sondern schon dann, wenn der Drohende ein berechtigtes Interesse an der Abgabe der Erklärung hat. Anders aber als das Berufsgericht gemeint hat, wird ein berechtigtes Interesse an einer zusätzlichen Vergütung nicht schon durch den Empfang der gesetzlichen Gebühren ausgeschlossen. § 3 BRAGebO lässt Vereinbarungen einer höheren als der gesetzlichen Vergütung zu. Das Verlangen eines Sonderhonorars widerspricht darum nicht grundsätzlich der Rechtsordnung. Trotzdem kann ein berechtigtes Interesse an der Zahlung höherer als der gesetzlichen Gebühren nicht allgemein anerkannt werden. Sonst würden die gesetzlichen Gebühren weithin, wenn nicht ganz, die ihnen zukommende Bedeutung als im Durchschnitt angemessene Regel-Vergütung verlieren. Der Sachverhalt erfordert es nicht, allgemein zu klären, unter welchen Umständen ein berechtigtes Interesse an einer höheren als der gesetzlichen Vergütung anzunehmen ist. Jedenfalls kann es dem Kläger unter den besonderen Umständen nicht abgesprochen werden. Der Vorprozess überstieg nach Umfang, Schwierigkeit und Dauer andere Rechtsstreitigkeiten ganz erheblich. Als der Kläger zu 3) auf den Abschluss einer Honorarvereinbarung drängte, umfasste die Prozessakte - ohne die z. T. sehr umfangreichen Gutachten - etwa 600 Seiten, bei Abschluss des Verfahrens in dem darauf folgenden Jahr betrug er mehr als 900 Seiten. Gegenstand des Streites war die Haftung eines Kraftfahrzeug-Produzenten und damit ein nicht alltägliches Rechtsgebiet. Wegen der Bedeutung der Sache für ihren Betrieb bereitete die Beklagte des Vorprozesses jede Verhandlung außergewöhnlich gründlich vor, vielfach unter Heranziehung von Ingenieuren und Technikern. Die Prozessbevollmächtigten mussten sich daher auch in technische Probleme einarbeiten. Da auch der Unfallhergang umstritten war, waren dazu dreizehn Zeugen vernommen worden. Infolge der damals schon fast zehnjährigen Dauer des Verfahrens lagen die entscheidenden Umstände weit in der Vergangenheit. Schließlich - und das musste für die Kläger von besonderem Gewicht sein -, warf das Revisionsurteil zahlreiche neue Fragen auf, die weiteren umfangreichen tatsächlichen und rechtlichen Vortrag notwendig machten. Diese Besonderheiten hat auch das Berufsgericht erkannt. Es hat sogar deshalb angenommen, es wäre nicht zu beanstanden gewesen, wenn die Kläger die Obernahme der Vertretung des Beklagten nach der Zurückverweisung der Sache durch den BGH von der Zahlung eines Sonderhonorars abhängig gemacht hätten. Aus einer späteren Geltendmachung der Forderung kann indessen eine. Widerrechtlichkeit der Drohung nicht hergeleitet werden. § 3 BRAGebO setzt dem Verlangen eines zusätzlichen Honorars keine zeitliche Schranke. Es kann sich daher nur aus den Umständen des Einzelfalles ergeben, ob die Forderung einer Sondervergütung wegen des Zeitpunktes, in dem sie erhoben wurde, unangemessen war.