Vergütungsanspruch

Nicht frei von Rechtsirrtum sind die Erwägungen, auf Grund deren das Berufsgericht auch die kurze Verjährung des § 197 BGB für eingetreten angesehen hat, weil nämlich die Parteien als Vergütung des Kläger kein Pauschalentgelt, sondern für jeden Schiffsneubau eine Stücklizenz vereinbart haben würden. Ob die Voraussetzungen dieser Vorschrift bei Stücklizenzen, die regelmäßig in bestimmten Zeitabschnitten abgerechnet werden, erfüllt sind, kann auf sich beruhen. Denn im vorliegenden Fall handelt es sich nicht um eine Vergütung für die Benutzung der grundsätzlich neuen Ideen des Klägers, sondern um das Entgelt für deren Überlassung. Abgesehen davon ist die Anwendung des § 197 BGB auf den vorliegenden Fall auch deshalb rechtsfehlerhaft, weil der Vergütungsanspruch des Kläger nicht, wie diese Vorschrift voraussetzt, als ein Anspruch auf regelmäßig wiederkehrende Leistungen eingestuft werden kann, und zwar auch dann nicht, wenn man davon ausgeht, dass die Fälligkeit der Vergütung des Kläger sich nach den jeweiligen Fertigstellungsterminen der einzelnen Schiffsneubauten richten würde. Denn die Schiffsneubauten der Beklagten sind nicht in regelmäßig wiederkehrenden Abständen, sondern zu den verschiedensten Zeitpunkten fertig gestellt und abgeliefert worden. Nach alledem finden auf den geltend gemachten Vergütungsanspruch des Kläger die kurzen Verjährungsfristen der §§ 196I Nr. 1, II, 197 BGB keine Anwendung. Der Vergütungsanspruch unterliegt daher der dreißigjährigen Verjährungsfrist des § 195 BGB.

Hinsichtlich der vom Kläger im Wege der Stufenklage geltend gemachten Ansprüche auf Auskunftserteilung und Zahlung einer angemessenen Vergütung hat das Berufsgericht ausgeführt: Ein Anspruch auf eine derart weitgehende Vergütung stehe dem Kläger schon nach seinem eigenen Vorbringen nicht zu. Eine grundlegend neue Idee des Klägers sei nicht darin zu sehen, dass sämtliche Verstärkungen des Decks außerhalb des Laderaums lägen, da hierin keine Lehre zum technischen Handeln erblickt werden könne. Der Kläger habe angeben müssen, auf welche Weise das Oberdeck habe verstärkt werden sollen, um eine solche Längs- und Querstabilität des Schiffes zu erzielen, dass innerhalb des Laderaums keine Verstärkungen mehr notwendig seien, zumal bereits zahlreiche Konstruktionen ohne Verstärkungen des Decks innerhalb des Laderaums bekannt gewesen seien. Für den Umfang des geltend gemachten Anspruchs sei es unerheblich, auf welche Weise die Verstärkung erreicht werde, da dieser Teil des Antrags nur durch das Wort insbesondere eingeleitet werde, ohne selbständig Gegenstand des Antrags zu sein. Unklar sei auch, inwiefern der Kläger die Anordnung von klappbaren, vollbelasteten Zwischendecks zum Gegenstand seines Auskunftsanspruchs mache, da er diese nur als Unterfall der Decksverstärkung in den Antrag aufgenommen habe. Hierauf sei der Kläger im Termin hingewiesen worden. Abgesehen davon sei die Konstruktion der Hängedecks keine neue Idee des Klägers gewesen. Zwar könne der Kläger nicht wissen, in welchem Umfang die Beklagten durch Überlassung von Konstruktionszeichnungen oder durch technische Beratung Lizenzvergütungen von ausländischen Werften erhalten habe. Hierfür könnten ihm aber auch keine Ansprüche auf Beteiligung an solchen Vergütungen zustehen, da allenfalls die Verwendung einheitlicher Bauteile für Oberdeck und Schiffsboden, wie sie sich aus dem Patentanspruch des deutschen Patents ergebe, auf Ideen des Kläger zurückgehe. Dass diese Grundidee bei den im Ausland gebauten Schiffen verwirklicht worden sei, habe der Kläger nicht dargetan und dafür auch keinen Beweis erboten. Dass in Indien derartige Schiffe gebaut worden seien, biete dafür keinen Anhalt, zumal auch die Beklagten unter dieser Bezeichnung verschiedenartige Schiffe gebaut haben, von denen allenfalls ein Teil mit einheitlichen Bauteilen für Deck und Boden ausgestattet worden sei.

Auch den hiergegen gerichteten Angriffen der Revision, mit denen namentlich Verletzung der §§ 259 und 260 BGB und der Beweislastregeln sowie Verstöße gegen die §§ 139, 254, 282 und 286 ZPO gerügt werden, kann im Ergebnis der Erfolg nicht versagt werden.

Soweit das Berufsgericht den Auskunftsantrag des Kläger in Bezug auf die Kennzeichnung, dass sämtliche Verstärkungen des Decks außerhalb des Laderaums lägen, mangels einer Lehre zum technischen Handeln als unzureichend und deshalb als konkretisierungsbedürftig und den mit dem Wort insbesondere eingeleiteten Teil des Antrags, der die Herstellung großer Teile des Bodens und des Decks des Schiffes aus gleichen Bauteilen betrifft, als unselbständigen Gegenstand des Antrags bezeichnet, beanstandet die Revision mit Recht, dass das Berufsgericht, wenn es in dieser Beziehung Zweifel gehabt habe, diese habe zum Ausdruck bringen und auf eine entsprechende Sachaufklärung hinwirken müssen. Die Erörterung der Antragsformulierung im Termin vermochte die gegen den zuletzt gestellten Auskunftsantrag bestehenden Bedenken nicht auszuräumen; sie bezog sich auf den Antrag des Kläger, der eine gänzlich andersartige Kennzeichnung der Konstruktionsmerkmale zum Gegenstand hatte. Unter diesen Umständen bestand für das Berufsgericht Anlass, auf seine Zweifel und Bedenken auch hinsichtlich des neuen Auskunftsantrags hinzuweisen und dem Kläger Gelegenheit zu geben, etwaige Unklarheiten - gegebenenfalls auch durch die Stellung eines Hilfsantrags - zu beseitigen. Dass dies geschehen sei, ist weder dem angefochtenen Urteil noch der Niederschrift über die letzte mündliche Verhandlung zu entnehmen.

Die Klageabweisung hinsichtlich des Auskunftsanspruchs kann namentlich auch aus folgenden Gründen keinen Bestand haben: Das Berufsgericht hat den Auskunftsantrag letztlich aus der Erwägung als unbegründet angesehen, der Kläger habe nicht dargetan und auch keinen Beweis dafür angeboten, dass seine Grundidee, einheitliche Bauteile für das Oberdeck und den Boden der Schiffe zu verwenden, bei den in Indien gebauten Schiffen verwirklicht worden sei. Damit verkennt das Berufsgericht den Antrag des Klägers und den ihm zugrunde liegenden Anspruch. Der Antrag ist auf Auskunftserteilung darüber gerichtet, in welchem Umfang Dritten gestattet worden ist, Fracht- schiffe eines bestimmten Typs zu bauen. Voraussetzung für dieses Begehren ist nach der zwischen den Parteien getroffenen Vereinbarung nur, dass die Beklagten gemeinsam mit dem Kläger erarbeitete Ergebnisse, zu denen auch die neuen Ideen des Kläger zählen, gegenüber Dritten verwertet hat. Die Gestattung, Frachtschiffe nach bestimmten Zeichnungen zu bauen, die auf gemeinsam erarbeitete Entwicklungsergebnisse zurückgehen, stellt eine solche Verwertung dar. Die Beklagten hat selbst eingeräumt, der betreffenden indischen Werft Zeichnungen zur Verfügung gestellt zu haben. Das Berufsgericht hat darüber hinaus festgestellt, dass die Spantzeichnungen der nach demselben System gebauten Schiffe einheitliche Bauteile für Oberdeck und Schiffsboden vorsehen. Daraus ergibt sich eine hinreichende Wahrscheinlichkeit für die Annahme, dass die Beklagten gemeinsam erarbeitete Entwicklungsergebnisse durch Überlassung von Zeichnungen gegenüber Dritten verwertet hat. Unter diesen Umständen trägt die vom Berufsgericht gegebene Begründung die Abweisung des auf § 242 BGB gestützten Auskunftsantrags nicht.

Zu einer abschließenden Entscheidung ist das RevGer. nicht in der Lage, da es hierzu noch tatsächlicher Feststellungen und gegebenenfalls einer entsprechenden Anpassung des Auskunftsantrags des Kläger bedarf.