Verhältnismäßigkeit
Insoweit steht die Entscheidung - im Gegensatz zu Abs. 2 - im Ermessen der Gemeinde, wobei freilich im Rahmen des auch hier geltenden Grundsatzes der Erforderlichkeit und Verhältnismäßigkeit die Prüfung sich nicht nur auf die zeitliche Dauer der Verlängerung, sondern auch auf den sachlichen und räumlichen Umfang zu erstrecken hat und das Gewicht der Gründe, die eine Verlängerung der zunächst auf zwei Jahre bemessenen Sperre rechtfertigen können, stets auch an den schutzwürdigen Interessen der betroffenen Grundstückseigentümer gemessen werden muss. Die Gemeinde muss sich insoweit der rechtlichen Schranken ihrer Satzungsautonomie bewusst sein und darf die Entscheidung nicht unter völliger Außerachtlassung der notwendigen tatbestandlichen Voraussetzungen treffen.
Um ein Jahr verlängern; individueller Anrechnungszeitraum. Im Gegensatz zur Verlängerung nach Abs. 2 kann die Frist nicht bis zu einem weiteren Jahr, sondern nur um ein Jahr verlängert werden. Nach diesem Wortlaut mag es immerhin zweifelhaft sein, ob damit die erste Verlängerungsfrist eine Höchstfrist ist oder nicht. Im Gegensatz zum ersten Beschluss einer Veränderungssperre wird die Gemeinde jedoch hier bereits vor der Verlängerung prüfen können und damit vom Sinn der Vorschrift auch zu prüfen haben, ob nach dem Stand der Planungsarbeiten die gesetzliche Möglichkeit einer Verlängerung um ein Jahr ausgeschöpft werden muss oder ob mit einem kürzeren Zeitraum auszukommen ist. Insoweit steht die Entscheidung im Ermessen der Gemeinde. Zur individuellen Berücksichtigung der Zurückstellung.
Zweite Fristverlängerung - Rechtliche Bedeutung von Abs. 2. Bei Abs. 2 handelt es sich um eine Art. 14 Abs. 1 Satz 2 GG entsprechende Bestimmung des Eigentumsinhalts. In der Inanspruchnahme der mit Abs. 2 geschaffenen Möglichkeit einer zweiten Verlängerung der Veränderungssperre liegt daher kein Eingriff in das Eigentum. Die Planungsbehörden werden durch die Regelung in Abs. 2 zu einer zügigen Planung angehalten, wobei das Gewicht der Gründe, die eine Verlängerung der zunächst auf zwei Jahre bemessenen Sperre rechtfertigen können, stets auch an den schutzwürdigen Interessen der betroffenen Grundstückseigentümer gemessen werden muss. Nach dem allgemeinen verfassungsrechtlichen Übermaßverbot sind Veränderungssperren nur so lange rechtmäßig, als sie für eine sachgerechte Planung erforderlich sind. Insofern ist zumindest missverständlich, wenn nicht seit der Rspr. des BVerfG überholt, soweit nach dem Urteil des BVerwG die besonderen Umstände nicht Merkmale des eine Ausgleichsentschädigung begründenden Tatbestandes, sondern solche der Zulässigkeit von Veränderungssperren sind. Die Frage, ob für die Beschränkung des Eigentums im Hinblick auf die Zumutbarkeit und Verhältnismäßigkeit ein finanzieller Ausgleich zu leisten ist, darf im Einzelfall bei der eigentumsinhaltsbestimmenden Entscheidung an sich nicht offen bleiben.
Die Gemeinde kann die Frist... nochmals verlängern. Zur Verlängerung der Frist nach Abs. 2 ist ebenso wie bei der ersten Verlängerung eine Satzungsänderung erforderlich, die beschlossen und ortsüblich bekannt gemacht werden muss. Tritt die zweite Verlängerung nicht spätestens am letzten Tage der Geltungsdauer der ersten Verlängerung in Kraft, so ist sie unwirksam. Beschlussfassung und ortsübliche Bekanntmachung müssen demnach vor Ablauf der ersten Verlängerung erfolgen. Sie können nicht bereits gleichzeitig mit der Beschlussfassung und ortsüblichen Bekanntmachung vorgenommen werden. Außerdem muss die erste Verlängerung rechtlich wirksam gewesen sein.
Mit Zustimmung der nach Landesrecht zuständigen Behörde. Die Gemeinde kann nur mit Zustimmung der nach Landesrecht zuständigen Behörde nochmals verlängern. Zum Begriff der auf eine Rechtsaufsicht beschränkten Zustimmung nicht ausgeschlossen dürfte sein, dass die Zustimmung mit der Maßgabe erteilt wird, dass nur ein begrenzter räumlicher Teil unter die nochmalige Verlängerung fällt. Zu den Rechtsbehelfen gegen Entscheidungen der nach Landesrecht zuständigen Behörden. Da die Zuständigkeit der zustimmenden Behörde auf Landesrecht beruhen muss, ist eine Rechtsnorm, also ein Gesetz oder eine RechtsVO erforderlich; eine VerwaltungsVO oder -anordnung genügt nicht. Zum Inhalt und Umfang der Rechtsaufsicht.
Hat eine unzuständige Behörde die Zustimmung erteilt, führt dies zur Ungültigkeit der nochmaligen Verlängerung.
Wenn besondere Umstände es erfordern. Ist die Zweijahresfrist schon um ein Jahr verlängert worden, so ist eine nochmalige Verlängerung nach Abs. 2 nur zulässig, wenn - abgesehen von den auch hier ebenso wie bei der ersten Verlängerung geltenden allgemeinen tatbestandlichen Voraussetzungen - materiell besondere Umstände es erfordern, mag es sich bei einer solchen Ungewöhnlichkeit um Besonderheiten des Umfangs, des Schwierigkeitsgrades oder des Verfahrensabschlusses handeln. Notwendig ist außer der ungewöhnlichen Sachlage ein ursächlicher Zusammenhang; gerade die Ungewöhnlichkeit des Falles muss ursächlich dafür sein, dass die Aufstellung des Planes mehr als die übliche Zeit erfordert, wobei aber das Gewicht der Gründe, die eine Verlängerung rechtfertigen können, stets auch an den schutzwürdigen Interessen der betroffenen Grundstückseigentümer gemessen werden muss. Haben zum Beispiel die von der Planung betroffenen Grundstücke eine besondere und gleichsam besonders empfindliche Lage, aus der sich besondere Schwierigkeiten ihrer Anpassung an die Umgebung und an die für diese bestehenden Pläne ergeben haben, so muss daraus zwar nicht folgen, dass das Planverfahren nicht innerhalb von drei Jahren abgeschlossen werden konnte, es liegt aber doch nicht fern, dass dies anzunehmen sein könnte.
Hinzukommen muss außerdem noch, dass die jeweilige Gemeinde die - verzögerungsverursachende - Ungewöhnlichkeit nicht zu vertreten hat. Vertreten muss eine Gemeinde insoweit jedes ihr vorwerfbare Fehlverhalten, wobei im allgemeinen davon ausgegangen werden kann, dass Mängel, die in der Sphäre der Gemeinde auftreten - zum Beispiel eine zu Verzögerungen führende Überforderung der mit der Planung beschäftigten Dienstkräfte oder ein sich als zu umfangreich erweisender Zuschnitt des Planungsgebietes - auf ein Fehlverhalten der Gemeinde zurückzuführen sind. Das ist aber eine - widerlegbare - Regel. Kann eine Gemeinde dartun, dass sie sich im jeweiligen Zeitpunkt objektiv vernünftig verhalten hat, kann ihr nicht der Vorwurf eines Fehlverhaltens gemacht werden. Was an besonderen Umständen verlangt werden kann steigert sich nach Auffassung des BVerwG a.a.O. - insoweit zust. im Maße des Zeitablaufs. Mit Rücksicht auf diese Rechtsfolge kann im Einzelfall eine wesentliche Rolle spielen, wie die sich aus §17 ergebenden Fristen zu berechnen sind. Das hängt u. U. von §17 Abs. 1 Satz 2 ab . Zum Zeitablauf der Planung hat das BVerwG a. a.0. eingeräumt, dass es um seiner selbst willen nicht zu missbilligen ist, wenn die Gemeinde eine die einschlägigen Regeln... überschreitende so genannte offene Planung eingeleitet und... aufeinander folgend mehrere Gutachten eingeholt hat. Andererseits kann aber auch - so das BVerwG - nicht daran vorbeigesehen werden, dass das Streben... nach einer möglichst von weiten Teilen der Bevölkerung getragenen und auch fachlich abgestützten Planung weder eine eigene Entscheidungsschwäche rechtfertigt, noch... von der Grundvorstellung des Gesetzes zu befreien vermag, dass Planverfahren in der Regel in drei Jahren abgewickelt werden können und müssen.