Verjährung der Hauptforderung

1. Der Bürge, dem die Einrede der Vorausklage nicht zusteht, kann sich gegenüber dem Gläubiger auf die Verjährung der Hauptschuld auch dann berufen, wenn diese erst nach Erhebung der Bürgschaftsklage eintritt.

2. Kann sich der Bürge auf die Verjährung der Hauptforderung berufen, so verliert er dieses Recht nicht, wenn aufgrund eines gegen den Hauptschuldner ergehenden-rechtskräftigen Urteils gegen diesen eine neue 30jährige Verjährungsfrist in Lauf gesetzt wird.

Anmerkung: I. Der Verkäufer eines Gebrauchtwagens hatte wegen des Restkaufpreises Klage gegen die Käuferin und gegen einen selbstschuldnerischen Bürgen eingereicht. Die Käuferin wurde durch Versäumnisurteil des Landgerichts rechtskräftig zur Zahlung verurteilt. Auf die Berufung des vom Landgericht ebenfalls verurteilten Bürgen wies das Oberlandesgericht gegen diesen die Klage ab, weil er sich gemäß § 768 BGB auf die nach Einreichung der Klage eingetretene Verjährung der Hauptforderung berufen könne. Die Revision des Klägers hatte keinen Erfolg.

1. Das Oberlandesgericht hat die Klageerhebung gegen die Käuferin als unwirksam und damit zur Unterbrechung der Verjährung ungeeignet behandelt, weil der Beglaubigungsvermerk auf der (öffentlich) zugestellten Klageschrift vom Anwalt des Klägers nicht unterschrieben war. Diesen Standpunkt hat der BGH gebilligt und dazu auf seine bisherige Rechtsprechung verwiesen, die sich überwiegend auf Urteilszustellungen von Anwalt zu Anwalt, vereinzelt aber auch auf bestimmende Schriftsätze bezieht (NJW 1952, 934 = LM § 295 ZPO Nr. 4). Aus Gründen der Rechtssicherheit und Gleichbehandlung kann danach zwar auf gewisse Formen oder Formulierungen, nicht aber auf die handschriftliche Unterzeichnung verzichtet werden, mit der der Anwalt seine Verantwortung für den Inhalt des zugestellten Schriftstücks in einer für den Empfänger erkennbaren Weise bescheinigt.

2. Auf die eingetretene Verjährung der Hauptforderung kann sich der Bürge nach § 768 I 1 BGB grundsätzlich berufen. Dass die gegen ihn erhobene Bürgschaftsklage nur die Verjährung des Bürgschaftsanspruchs, nicht aber die des Hauptanspruchs unterbricht, ist heute allgemeine Meinung. Damit versteht es sich aber noch nicht von selbst, dass sich auch der Bürge, dem nach § 773 BGB die Einrede der Vorausklage nicht zusteht, gemäß § 768 I 1 BGB auf die nach Erhebung der Bürgschaftsklage eintretende Verjährung der Hauptforderung berufen kann. Dem Gläubiger gehen nämlich in diesem Fall die Vorteile der selbstschuldnerischen Bürgschaft- Klage gegen den Bürgen ohne vorherigen Versuch der Zwangsvollstreckung gegen den oft vermögenslosen Hauptschuldner - weitgehend verloren, weil er besonders bei den kurzen Verjährungsfristen des § 196 BGB nur zwecks Unterbrechung der Verjährung auch Klage gegen den Hauptschuldner erheben muss.

Der BGH hat diese von der Rechtsprechung bisher nicht behandelte Frage zugunsten des Bürgen und damit zugunsten einer strengen Anwendung des Akzessorietätsprinzips entschieden. Aus den §§ 767, 768 BGB folgt, dass - von einzelnen Ausnahmen wie in § 768 I 2 BGB und § 193 KO abgesehen - der Bürge nicht schärfer haften soll als der Hauptschuldner.

Das aber wäre der Fall, wenn man ihm gegenüber die Verjährung der Hauptforderung nicht gelten lassen würde. Der Gläubiger ist andererseits in den Fällen des § 773 BGB zwar davon befreit, sich wegen eines Vollstreckungsversuchs zunächst einen Titel beschaffen zu müssen; er hat aber keinen Anspruch darauf, auch andere Rechtsfolgen - wie die Unterbrechung der Verjährung der Hauptforderung - ohne Klage herbeiführen zu können. Ist die drohende Verjährung daher nicht auf andere Weise zu unterbrechen (wie durch Anerkennung der Hauptschuld oder deren Anmeldung im Konkurs), so muss der Gläubiger, wenn der Bürge auf die Einrede der Verjährung auch nicht verzichtet, vorsorglich gegen den Hauptschuldner Klage erheben.

3. Wegen des im vorliegenden Fall nach Eintritt der Verjährung ergangenen rechtskräftigen Versäumnisurteils konnte sich die Käuferin (Hauptschuldnerin) im Hinblick auf § 218 BGB nicht mehr auf Verjährung berufen.

Der BGH hat entschieden, dass dieser Einredeverlust nicht auch den Bürgen trifft. Er hat sich dafür auf die analoge Anwendung des § 768 I BGB und auf die insoweit mangelnde Rechtskraftwirkung des Urteils gegen die Hauptschuldnerin gestützt und dazu ausgeführt: Wenn § 76811 BGB dem Bürgen den Verjährungseinwand auch bei ausdrücklichem Verzicht des Hauptschuldners nicht nehme, müsse das entsprechend gelten, wenn es der Hauptschuldner zu dem Einredeverlust durch bloßes Schweigen im Prozess kommen lasse. Aus der gegenüber dem Bürgen nicht wirkenden Rechtskraft des gegen den Hauptschuldner ergangenen Urteils lässt sich nichts Gegenteiliges folgern, so dass sich der Bürge in derartigen Fällen auch weiterhin auf die einmal eingetretene Verjährung der Hauptschuld berufen kann.