Verjährung von Schadensersatzansprüchen

Zur Verjährung von Schadensersatzansprüchen aus mangelhafter Umrüstung eines gebraucht gekauften Lastkraftwagens.

Zum Sachverhalt: Die Kläger erwarb zum Transport von Klavieren von der Beklagte am 11. 10. 1977 einen gebrauchten Lkw mit geschlossenem Leichtmetall-Kofferaufbau zum Preis von 39960 DM. Das Fahrzeug war nach dem Vertrag TÜV-abgenommen und mit einer noch zu montierenden Ladebordwand zu liefern. Dementsprechend ließ die Beklagte auf ihre Kosten an dem Lkw von einem Drittunternehmen eine Ladebordwand mit einer Tragkraft von 1000 kp anbringen und übergab das Fahrzeug am 2. 11. 1977. Am 4. 12. 1978 erlitt der Lkw - nach rund 13-monatiger Verwendung im Betrieb der Kläger - einen Rahmenbruch und war nicht mehr einsatzfähig. Daraufhin mietete die Kläger zur Durchführung ihrer Klaviertransporte von Dezember 1978 bis Februar 1979 ein Ersatzfahrzeug. Weitere Klaviertransporte ließ sie von Januar bis März 1979 von zwei Speditionsfirmen ausführen. Die Kläger führt den Rahmenbruch an dem Lkw auf mangelhafte Montage der Ladebordwand zurück und hat mit ihrer Klage zunächst die Kosten für das Abschleppen und Unterstellen des Fahrzeugs, für Mietwagen, Ersatztransporte und Gutachten in einer Gesamthöhe von 36183,53 DM geltend gemacht.

Das Landgericht hat die Klage wegen Verjährung abgewiesen und dabei offengelassen, ob Kaufrecht oder Werkvertragsrecht anwendbar ist. Mit ihrer Berufung hat die IG. nur noch die Verurteilung der Beklagte zur Zahlung von 8637,60 DM begehrt. Sie hat dabei in erster Linie die Kosten, die eine Reparatur des beschädigten Fahrzeugs (ohne Ausbau der alten und Einbau einer neuen Ladebordwand) erfordert (7320 DM), und Mietwagenkosten für die Dauer der Reparatur (1317,60 DM) verlangt. Hilfsweise hat sie Ersatz der ihr infolge der Beschädigung des Lkw durch Anmietung eines Leihwagens und durch Ersatztransporte entstandenen zusätzlichen Aufwendungen gefordert. Das Oberlandesgericht hat die Berufung zurückgewiesen. Die - zugelassene - Revision der Kläger hatte keinen Erfolg.

Aus den Gründen: Das Berufungsgericht geht davon aus, dass die Verpflichtung zur Montage der Ladebordwand gegenüber der Lieferverpflichtung von untergeordneter Bedeutung sei, und sieht in dem Vertrag deshalb einen einheitlichen Kaufvertrag. Damit aber sei die Klageforderung, selbst wenn die Beklagte hier für die Schäden nach den Grundsätzen der positiven Vertragsverletzung einzustehen habe, gemäß § 477 BGB verjährt, da auch die hier in Betracht kommenden Mangelfolgeschäden nach Kaufrecht der kurzen Verjährung unterlägen.

Die Schadensersatzansprüche seien aber auch dann verjährt, wenn bezüglich der Montagearbeiten Werkvertragsrecht gelte. Die Schäden, deren Ersatz die Kläger von der Beklagte verlange, seien nämlich nicht als mittelbare Mangelfolgeschäden, sondern als Mangelschäden bzw. unmittelbare Mangelfolgeschäden einzuordnen, so dass sie gemäß § 6381 BGB binnen 6 Monaten verjährten. Hinsichtlich der Reparaturkosten für das Fahrzeug folge das daraus, dass die Montage der Ladebordwand eine enge Verbindung mit dem Lkw vorausgesetzt habe, da die vorhandenen Nietlöcher im Längsträger des Lkw hätten vergrößert werden müssen und vor der Montage ein Verstärkungsträger einzubauen gewesen sei. Damit habe die Beklagte ein Werk geschuldet, in das die Längsträger des Fahrzeugs, an denen sich später der Schaden eingestellt habe, mit einbezogen gewesen seien. - Soweit die Kläger ihre Klage hilfsweise auf Mietwagenkosten und die durch Ersatztransporte entstandenen Kosten stütze, seien diese Aufwendungen nicht anders zu behandeln als der der Kläger durch die Nichtbenutzbarkeit ihres Lkw entstehende Gewinnausfall. Damit handele es sich auch bei diesen Aufwendungen um Mangelschäden. Schadensersatzansprüche aus unerlaubter Handlung schieden schon deshalb aus, weil der Drittunternehmer wegen seiner selbständigen Tätigkeit nicht Verrichtungsgehilfe der Kläger gewesen sei. Auf ein Auswahlverschulden habe sich die Beklagte nicht berufen.

Die dagegen gerichteten Angriffe der Revision bleiben im Ergebnis erfolglos.

1. Soweit das Berufungsgericht allerdings von einem einheitlichen Kaufvertrag ausgeht und deshalb auch den auf die fehlerhafte Montage zurückzuführenden Schadensersatzanspruch der Kläger gemäß § 477 BGB für verjährt hält, rügt das die Revision zu Recht. Der vereinbarte Einbau der Ladebordwand erforderte nämlich nicht nur einen nicht unerheblichen zeitlichen Aufwand, sondern musste auch in einer Lkw-Reparaturwerkstatt nach besonderen Richtlinien der Firma D erfolgen. Damit aber ging es um eine spezielle technische Kenntnisse erfordernde und mit besonderem Arbeitsaufwand verbundene Montagearbeit, die zudem für den vertraglich zugrunde- gelegten Bestimmungszweck des Fahrzeugs (Einsatz als Klaviertransporter) von entscheidender Bedeutung war. Deshalb liegt hier - entgegen der Bezeichnung des Vertrags als Kaufvertrag (vgl. dazu BGHZ 74, 204 [207] = LM § 633 BGB Nr. 34 = NJW 1979, 1406; BGHZ 74, 258 [268] = LM § 21 WohnungseigentumsG Nr. 4 = NJW 1979, 2207; Senat, NJW 1982, 2243 = LM § 633 BGB Nr. 45 m. Nachw.) - ein gemischter Vertrag vor, der nur hinsichtlich des erworbenen Lkw nach Kaufrecht zu beurteilen ist, während für die auf Montagemängel beim Einbau der Ladebordwand zurückzuführenden Ansprüche Werkvertragsrecht maßgebend ist (vgl. dazu BGH, NJW 1972, 46 [47] = LM § 1 AbzG Nr. 5; Senat, Urteil vom 14. 3. 1963 - VII ZR 198/61; Larenz, SchuldR II, 12. Aufl., S. 425, 427; Glanzmann, in: RGRK, 12.- Aufl., § 651 Rdnr. 9; Palandt-Thomas, BGB, 42. Aufl., Vorb. § 631 Anm. 5

2. Dennoch dringt die Revision nicht durch, da das Berufungsgericht in seiner Hilfsbegründung zu Recht auch werkvertragliche Ansprüche für verjährt erachtet. Der auf § 635 BGB gestützte Anspruch auf Ersatz des Rahmenschadens verjährt nämlich gemäß § 638 BGB binnen 6 Monaten nach Abnahme der Werkleistung, so dass alle Gewährleistungsansprüche bereits vor dem Bruch des Fahrzeugrahmens verjährt waren. Soweit die Revision versucht, hier einen erst in 30 Jahren verjährenden Anspruch aus positiver Vertragsverletzung darzutun, geht das fehl.

a) Allerdings geht auch der Senat im Anwendungsbereich des § 635 BGB grundsätzlich von einem engen Schadensbegriff aus, der allein diejenigen Schäden umfasst, die dem Werk unmittelbar anhaften und es infolge eines Mangels unbrauchbar, wertlos oder minderwertig machen, sowie den wegen des Mangels entgangenen Gewinn. Dagegen kommen für eine positive Vertragsverletzung solche Nachteile in Betracht, die dem Besteller als weitere Folge des Mangels, also außerhalb des Werks erwachsen sind (BGHZ 35, 130 [132, 133] = LM vorstehend Nr. 3 = NJW 1961, 1256; BGHZ 37, 341 [343] = LM vorstehend Nr. 4 = NJW 1962, 1764; BGHZ 46, 238 [239] = LM § 635 BGB Nr. 13 = NJW 1967, 340; BGHZ 54, 352 [358] = LM VOB Teil B Nr. 43 = NJW 1971, 99; BGHZ 58, 85 [87f.] = LM § 635 BGB Nr. 27 = NJW 1972, 625; BGHZ 58, 225 [228] = LM § 635 BGB Nr. 28 = NJW 1972, 901; BGHZ 61, 203 [205] = LM VOB Teil B Nr. 64 = NJW 1973, 1752; BGHZ 67, 1 [5 f.] = LM vorstehend Nr. 30 = NJW 1976, 1502; BGHZ 72, 257 [259] = NJW 1979, 214; BGH, NJW 1969, 1710 = LM vorstehend Nr. 11; NJW 1970, 421 [423] = LM VOB Teil B Nr. 37; NJW 1971, 1131 - insoweit nicht abgedruckt in BGHZ 55, 392 = LM vorstehend Nr. 17; NJW 1982, 2244 [2245] = LM § 186 AktG 1965 Nr. 2; BGHZ 87, 239 = NJW 1983, 2078 = MDR 1983, 837). Die Grenze zwischen beiden Anspruchsarten zu ziehen ist mitunter schwierig und erfordert eine Gesamtbeurteilung der geschuldeten Werkleistung.

Werden bereits vorhandene Vermögensgegenstände des Bestellers umgebaut oder instandgesetzt, so ist weniger auf die Tätigkeit des Unternehmens als auf ihr Ergebnis abzustellen. Das vertragsgemäße Werk ist in solchen Fällen der bearbeitete Gegenstand in der Gestalt, die er durch die Leistung des Unternehmers gewonnen hat. Schäden an diesem Gegenstand haften dem Werk unmittelbar an (Schlenger, ZfBR 1978, 7). Demgemäß hat der Senat die fehlerhafte Montage eines Doppelachsaggregats an den Längsträgern eines Sattelauflegers, die zu Rissen an den Trägern führte, nach den Grundsätzen des § 635 BGB beurteilt. Geschuldet wurde ein Werk, in welches das Fahrgestell mit den Längsträgern einbezogen werden musste und gleichsam dessen Bestandteil bildete (BGH, NJW 1971, 1131 = LM vorstehend Nr. 17). Ebenso hat der Senat entschieden bei Schäden an einer Kreisförderanlage des Auftraggebers, die in eine mangelhaft ausgeführte Erweiterungsanlage eingebracht worden ist (Senat, BauR 1972, 379).

Ähnlich ist es im vorliegenden Fall. Die von der Beklagte geschuldete Leistung umfasste den Fahrzeugrahmen des Lkw und die Ladebordwand nicht als zwei selbständige Gegenstände, sondern verband diese zu einem notwendig einheitlichen Werk. Zur fachgerechten Montage der Zusatzeinrichtung waren Veränderungen an den Längsträgern des Fahrzeugs sowie der Einbau eines Verstärkungsträgers erforderlich. Demgegenüber ist unerheblich, dass der Lkw auch ohne Umrüstung betriebsfähig gewesen wäre (vgl. dazu BGH, NJW 1971, 1131 = LM vorstehend Nr. 17). Seine vorgesehene Funktion als Transportmittel für Klaviere konnte er nur oder jedenfalls sehr viel besser mit Hilfe der aufmontierten Ladebordwand erfüllen, die ihm das Gepräge eines Spezialfahrzeugs gab. Die Beklagte hatte somit ein Werk zu erbringen, in das der Fahrzeugrahmen mit einbezogen war. Das bedeutet aber, dass die infolge des fehlerhaften Einbaus der Ladebordwand entstandenen Rahmenschäden dem Werk unmittelbar anhafteten und nicht nur mehr oder weniger zufällig an anderen Rechtsgütern des Bestellers aufgetreten sind (vgl. dazu BGH, NJW 1982, 2244 [2245] = LM § 186 AktG 1965 Nr. 2).

b) Im übrigen stünde der Kläger selbst dann kein Ersatzanspruch aus positiver Vertragsverletzung mit der Folge 30jähriger Verjährung zu, wenn man hier keinen unmittelbaren Mangelschaden annehmen wollte. Im Interesse einer zweckgerechten Anwendung der Verjährungsbestimmung des § 638 BGB hat der Senat nämlich auch gewisse Mangelfolgeschäden der Gewährleistungshaftung nach § 635 BGB unterworfen und für aus diesen Schäden hergeleitete Ansprüche die 30jährige Regelverjährung nach § 195 BGB ausgeschlossen. Eine derartige Ausdehnung des Schadensbegriffs nach § 635 BGB ist insbesondere bei solchen Folgeschäden anzunehmen, die zwar außerhalb des Werkes auftreten, aber in engem Zusammenhang mit dem Mangel stehen. Die Regeln der positiven Vertragsverletzung (mit der Folge 30jähriger Verjährung) gelten demgegenüber nur für entferntere Mangelfolgeschäden (BGHZ 58, 85 [89] = LM § 635 BGB Nr. 27 = NJW 1972, 625; BGHZ 67, 1 [6] = LM vorstehend Nr. 30 = NJW 1976, 1502; BGH, NJW 1979, 1651 = LM § 635 BGB Nr. 50; NJW 1981, 2182 [2183] = LM § 607 BGB Nr. 48; NJW 1982, 2244f. = LM § 186 AktG 1965 Nr. 2; BGHZ 87, 239 = NJW 1983, 2078 m. w. Nachw.). Im Vordergrund der rechtlichen Beurteilung steht somit die Art des geltend gemachten Schadens (BGHZ 54, 352 [358] = LM VOB Teil B Nr. 43 = NJW 1971, 99; BGHZ 58, 305 [308] = LM § 635 BGB Nr. 30 = NJW 1972, 1195; BGH, NJW 1969, 1710 = LM vorstehend Nr. 11; NJW 1970, 421 [423] = LM VOB Teil B Nr. 37; NJW 1971, 1131 = LM vorstehend Nr. 17; NJW 1981, 2182 [2183] = LM § 635 BGB Nr. 62. Erforderlich ist eine an Leistungsobjekt sowie Schadensart orientierte Güter- und Interessenabwägung, die das Verjährungsrisiko für Mangelfolgeschäden angemessen zwischen Besteller und Werkunternehmer verteilt (BGHZ 67, 1 [6, 8] = LM vorstehend Nr. 30 = NJW 1976, 1502; BGH, NJW 1982, 2244 [2245] = LM § 186 AktG 1965 Nr. 2; BGHZ 87, 239 = NJW 1983, 2078). So hat der Senat als entfernteren Mangelfolgeschaden einen Brandschaden angesehen, der nach der Umstellung einer industriellen Ölfeuerungsanlage durch den Bruch der Ölzuleitung an den Werksgebäuden entstanden ist (BGHZ 58, 305 [307f. ] = LM § 635 BGB Nr. 30 = NJW 1972, 1195). Dasselbe gilt für Verschmutzungsschäden, die nach der fehlerhaften Montage einzelner Rohrteile durch auslaufendes Öl verursacht worden sind (BauR 1972, 127 [128] - insoweit in BGHZ 57, 242 = LM § 263 ZPO Nr. 13 = NJW 1972, 450, nicht abgedruckt), für Sachschäden, die durch den späteren Absturz eines nicht ordnungsgemäß befestigten Wandregals angerichtet worden sind (BGH, NJW 1979, 1651f. = LM § 635 BGB Nr. 50), sowie für Brandschäden, die durch unzureichende Isolierung eines Rauchgasrohres in einem vom Auftragnehmer instandgesetzten Schiffsteil aufgetreten sind (BGH, NJW 1982, 2244 [2245] = LM § 186 AktG 1965 Nr. 2). Auch Mangelfolgeschäden aus Schätzungen, Gutachten und Auskünften verjähren regelmäßig in 30 Jahren (BGHZ 67, 1 [8, 10] = LM vorstehend Nr. 30 = NJW 1976, 1502; BGHZ 87, 239 = NJW 1983, 2078). Dagegen ist ein enger Zusammenhang zwischen Werkmangel und Folgeschaden stets dann bejaht worden, wenn das Werk darauf gerichtet war, seine Verkörperung in einem bestimmten weiteren Werk zu finden, an dem es dann Mängel hervorgerufen hat (BGHZ 37, 341 [344] = LM vorstehend Nr. 4 = NJW 1962, 1764 - Architekt; BGHZ 48, 257 [258ff ] = LM vorstehend Nr. 9 = NJW 1967, 2259; BGHZ 58, 85 [92f.] = LM § 635 BGB Nr. 27 = NJW 1972, 625 - Statiker; BGHZ 58, 225 [228ff.] = LM § 635 BGB Nr. 28 = NJW 1972, 901 - Vermessungsingenieur; BGHZ 72, 257 [259f.] = NJW 1979, 214 - geologischer Baugrundgutachter). Entsprechendes hat der Senat für unzulängliche Isolierungsarbeiten angenommen, die ihren vorgesehenen Zweck nicht erfüllt und zu Feuchtigkeitsschäden am Mauerwerk geführt haben (NJW 1970, 421 [423] = LM VOB Teil B Nr. 37).

Im vorliegenden Fall gilt folgendes: Sieht man den Schaden am Fahrzeugrahmen schon nicht als unmittelbaren Mangelschaden an, so hängt er doch zumindest so eng mit der fehlerhaften Montage der Ladebordwand zusammen, dass er in den Geltungsbereich der §§ 635, 638 BGB einzubeziehen ist (ebenso BGH, NJW 1971, 1131 [1132] = LM vorstehend Nr. 17; BauR 1972, 379). Der Umrüstungsauftrag umfasste all diejenigen Arbeiten, die an den verschiedenen Fahrzeugteilen vorgenommen werden mussten und - bei nicht fachgerechter Ausführung - auch Schäden daran verursachen konnten. Dabei spielt es keine Rolle, dass der Rahmenbruch erst aufgetreten ist, als die Kläger das Fahrzeug benutzte. War die Ladebordwand unsachgemäß montiert, so war das geschuldete Werk von Anfang an fehlerhaft. Damit hatten aber auch die belasteten Längsträger eine Schadensanlage, die sich infolge der überhöhten Biegespannung zu dem späteren Rahmenbruch fortentwickelt hat. Das rechtfertigt es, den Rahmenbruch zumindest als einen Folgeschaden anzusehen, der eng mit dem Werkmangel zusammenhängt. Die Klageforderung ist mithin verjährt.

c) Für die hilfsweise geltend gemachten Mietwagen- und Ersatztransportkosten gilt dasselbe. Sie beruhen auf der mängelbedingten Unbrauchbarkeit des Lkw und haften damit der fehlerhaften Montageleistung ebenfalls unmittelbar an, bzw. hängen eng mit ihr zusammen (vgl. auch BGHZ 46, 238 [240] = LM § 635 BGB Nr. 13 = NJW 1967, 340; Soergel, in: MünchKomm, § 635 Rdnr. 36).

3. Zu Recht hat schließlich das Berufungsgericht Schadensersatzansprüche aus unerlaubter Handlung verneint, da der die Ladebordband montierende Drittunternehmer nicht Verrichtungsgehilfe der Beklagte war und Anhaltspunkte für ein Eigenverschulden der Beklagte fehlen.