Verjährung

Bei Schuldverhältnissen ist es nach dem BGB so, dass jeder Anspruch der so genannten Verjährung erliegt. Das heißt, wenn der Schuldner eine Einrede geltend macht, dann hat er nach der Verjährungsfrist ein Leistungsverweigerungsrecht.

Die Schuldrechtsreform hat darauf abgezielt, das Verjährungsrecht zu reformieren. Das alte Verjährungsrecht hatte mehrere Nachteile. So führte die Regelverjährung dazu, dass oft erst nach 30 Jahren Rechtssicherheit herrschte. Außerdem gab es zu kurze Gewährleistungsfristen, die nicht an die EU angepasst waren. Im übrigen war das alte Verjährungsrecht sehr unübersichtlich, weil es eine große Anzahl unterschiedlicher Verjährungsfristen gab.

Was die Zuordnung, den Beginn, die Hemmung und den Neubeginn einer Verjährung angeht, so ist dieses auch im neuen Verjährungsrecht nach wie vor ein kompliziertes Gebiet. Dennoch ist das neue Verjährungsrecht klarer strukturiert als das alte. Es gibt bei den jeweiligen Ansprüchen im BGB viele spezielle Bestimmungen. Für bewegliche Dinge gibt es zwei Jahre, bei Arglist drei Jahre, und für Bauwerke 5 Jahre als Gewährleistungsfrist nach dem Kauf. Mit der Ablieferung beginnt diese Frist, bei Grundstücken heißt es mit der Übergabe. Grundsätzlich können diese Fristen sogar vertraglich beschränkt werden, bei so genannten Verbrauchsgütern allerdings nur eingeschränkt.

Die Verjährung gilt für jegliche Ansprüche, d. h. für das Recht gegenüber einem Anderen(§§ 194-218 BGB). Der Anspruch wird mit der Verjährung entkräftet, was dem Verpflichteten ermöglicht trotz grundsätzlicher Verpflichtung zu Leistung, die Erfüllung dieser dauerhaft zu verweigern. Die Verjährung dient der Rechtssicherheit und dem Rechtsfrieden. So sollen veraltete Ansprüche Aufgrund ihrer schweren Nachprüfbarkeit ausgeschlossen werden können. Grundsätzlich lässt sich sagen, dass die Verjährung mit dem Ende des Jahres beginnt, in dem der Gläubiger vom Entstehen des Anspruches Kenntnis erlangt. Die Verjährung beginnt auch, wenn der Gläubiger ohne grob fahrlässig zu handeln von der Entstehung des Anspruches hätte Kenntnis erlangen können(§199 Abs. 1 BGB). Die Dauer der Verjährungsfrist beträgt in der Regel drei Jahre(§195 BGB). Es gibt jedoch auch Ansprüche, die erst nach dreißig Jahren verjähren (§§ 197,199 Abs.2 BGB). Dazu zählen Herausgabeansprüche aus dem Eigentum, familien- und erbrechtliche Ansprüche sowie Ansprüche, die rechtskräftig festgestellt worden sind. Für den Anspruch auf die Übertragung des Eigentums an Grundstücken verjähren nach 10 Jahren(§§ 196, 199 Abs. 3,4 BGB).

Mit Eintritt der Verjährung ist der Verpflichtete nicht mehr dazu angehalten, zu erfüllen (§214 BGB). Sollte er dennoch leisten, so kann er die Leitung nicht zurückfordern. In einem Prozess müsste der Verpflichtete sich ausdrücklich auf den Eintritt der Verjährung berufen.