Verjährungsfrist

Ein Mietvertrag kann vereinbart werden, dass die Verjährung der Ersatzansprüche des Mieters oder Vermieters zu einem späteren als dem in § 558BGB bestimmten Zeitpunkt beginnen

Die Verjährungsfrist für den Unterhaltsanspruch eines unehelichen Kindes gegen seinen Erzeuger beginnt, wenn der Anspruch nach Maßgabe des § 1709 Abs. 2 BGB auf den Ehemann der Mutter übergegangen ist, erst mit dem Zeitpunkt, in welchem die Unehelichkeit des Kindes rechtskräftig festgestellt ist.

Bei einem der VOB unterliegenden Werkvertrag beginnt die Verjährungsfrist für die Schlusszahlung des Werklohns erst mit dem Ende des Jahres zu laufen, in das der nach § 16 Nr.2 VOB zu bestimmende Fälligkeitszeitpunkt fällt.

Zum Beginn der Verjährungsfrist bei Kaufpreisforderungen, wenn die Parteien Zahlung gegen Dokumente vereinbart haben.

Anmerkung: Das Urteil des VIII. ZS befasst sich mit der Frage, welcher Zeitpunkt für den Beginn der Verjährung einer Kaufpreisforderung maßgebend ist, wenn die Vertragspartner Zahlung gegen Dokumente vereinbart haben. Nach § 198 Satz 1 BGB richtet sich der Beginn der Verjährung grundsätzlich nach dem Zeitpunkt, an dem der Anspruch entstanden ist. Eine derartige Entstehung des Anspruchs setzt aber, wie in Rechtsprechung und Schrifttum anerkannt ist, voraus, dass der Anspruchsberechtigte den Anspruch geltend machen und gegebenenfalls im Wege der Klage durchsetzen kann. Solange es an diesen Voraussetzungen fehlt, erscheint es nicht gerechtfertigt, die Nachteile eines Ablaufs der Verjährungsfirst dem Anspruchsberechtigten aufzuerlegen. Ist da- leer bei einem Kaufvertrag - und zwar abweichend vom Normalfall, in dem sich die Entstehung der Kaufpreisforderung mit dem Vertragsabschluss deckt der Zeitpunkt der Fälligkeit auf Grund einer gesetzlichen Regelung oder einer von vornherein getroffenen vertraglichen Abrede auf einen späteren Zeitpunkt hinausgeschoben, so begibt sich der Verjahrungsbeginn nach dem Fälligkeitszeitpunkt.

Eine derartige vertragliche Vereinbarung über die Fälligkeit sieht der BGH in der Klausel Zahlung gegen Dokumente. Sie beinhaltet, dass der Verkäufer zunächst die ihm für die Beschaffung der notwendigen Dokumente obliegenden Leistungen - als teilweise Vorleistung - erbringen muss und erst bei Vorlage dieser Dokumente den Kaufpreisanspruch geltend machen kann. Damit hat es der Verkäufer allerdings weitgehend in der Hand, durch verzögerliches Verhalten bei der Beschaffung der Dokumente den Zeitpunkt der Fälligkeit hinauszuschieben und damit zugleich auf den Beginn der Verjährungsfrist Einfluss zu nehmen. Nach Ansicht des BGH kann das jedoch hingenommen werden. Schutzwürdige Belange des Käufers werden dadurch nicht berührt. Dieser kann den Beginn der Verjährungsfrist unschwer nach dem Zeitpunkt berechnen, an dem ihm die Dokumente erstmals ordnungsgemäß vorgelegt werden; will er den Schwebezustand - etwa bei Lieferfristüberschreitungen durch den Verkäufer oder sonstigen Verzögerungen hinsichtlich der von diesem zu erbringenden Leistungen - beenden, so steht ihm die Möglichkeit offen, den Verkäufer in Verzug zu setzen und dann die ihm daraus zustehenden Rechte geltend zu machen. Ersichtlich ist für die vors. Entscheidung des BGH gerade auch die Erwägung maßgebend gewesen, dass sich der Beginn der Verjährungsfrist im Interesse der Rechtssicherheit nach einem für die Vertragspartner leicht und genau feststellbaren Zeitpunkt - hier der Andienung der Dokumente - richten muss, und dass - in entsprechender Anwendung der §§ 199, 200 BGB - die etwaige Anknüpfung an den Zeitpunkt, an dem der Verkäufer vertragsgemäß die Dokumente spätestens hätte vorlegen müssen, zu einer nicht zu vertretenden Unsicherheit bei der Berechnung der Verjährungsfrist führen würde.

Der Beseitigungsanspruch des § 1004 BGB ist kein Anspruch aus einem eingetragenen Recht im Sinne des § 902 Abs. 1 Satz 1 BGB.

Geht das Eigentum an dem beeinträchtigten Grundstück an einen anderen über, so wird dadurch für den Beseitigungsanspruch des § 1004 BOB keine neue Verjährungsfrist in Lauf gesetzt.

Das Selbsthilferecht des § 910 BOB schließt den Beseitigungsanspruch des § 1004 BOB nicht aus.

Tritt die beeinträchtigende Wirkung herüberragender Zweige erst dadurch ein, dass die Benutzung des betroffenen Grundstücks geändert wird, so entsteht im Sinne des § 198 Satz 1 BGB der Beseitigungsanspruch des § 1004 BGB erst in diesem Zeitpunkt.