Verjährungshemmung

Zu den Voraussetzungen eines Stillhalteabkommens mit den Folgen der Verjährungshemmung.

Der damals 18-jährige Beklagte legte in der Nacht vom 15./16. 5. 1967 schuldhaft einen Brand auf dem Holzlagerplatz der Kläger in G., wodurch erheblicher Sachschaden entstand. Der Beklagten, der unter Alkoholeinwirkung stand, wurde durch Urteil des Jugendschöffengerichts M. vom 7. 8. 1968 rechtskräftig der tateinheitlich begangenen fahrlässigen und vorsätzlichen Brandstiftung mit der Einschränkung des § 51 Abs. 2 StGB für schuldig befunden. Der Beklagten gestand in dem gegen ihn durchgeführten Ermittlungsverfahren am 16. 5. 1967 die Brandstiftung; dabei berief er sich darauf, bei der Tat unter Alkoholeinfluss gestanden zu haben. Der Inhaber der Kläger erfuhr spätestens anlässlich seiner Vernehmung vom 31. 5. 1967, dass der Beklagten der Täter war. In dem Schlussbericht der Kriminalpolizei vom 12. 6. 1967 ist u. a. ausgeführt, dass der Beklagten nach dortigem Ermessen geistig nicht hundertprozentig auf der Höhe sei, so dass eine Untersuchung auf seinen Geisteszustand erforderlich sein dürfte. Im Verlauf des Ermittlungsverfahrens erstattete der Direktor des Westfälischen Landeskrankenhauses in M. am 31. 1. 1968 ein psychiatrisches Gutachten über die strafrechtliche Verantwortlichkeit des Beklagten Er verneinte eine Zurechnungsunfähigkeit durch Volltrunkenheit im Sinne von § 51 Abs. 1 StGB, bejahte aber wegen des erheblichen Alkoholgenusses die Voraussetzungen des § 51 Abs. 2 StGB. Von diesem Gutachten erhielt der Inhaber der Kläger im Februar 1968 Kenntnis.

Die Kläger nehmen den Beklagten auf Schadensersatz in Anspruch. In einem früheren zwischen den Parteien aus demselben Schadensfall geführten Rechtsstreit wurde der Beklagten rechtskräftig zur Zahlung von 3803,17 DM verurteilt. Mit der vorliegenden Klage begehrt die Kläger schließlich Zahlung weiterer 18517,70 DM nebst Zinsen.

Der Beklagten hat um Klageabweisung gebeten. Er beruft sich nunmehr auf Verjährung..

Das Landgericht hat die Klage wegen Verjährung der jetzt geltend gemachten Schadensersatzforderungen abgewiesen. Die Ber. der Kläger blieb erfolglos. Die zugelassene Rev. der Kläger wird zurückgewiesen.

Aus den, Gründen:... B. I. Das Berufsgericht hält die Einrede der Verjährung für begründet, weil für den auf unerlaubte Handlung gestützten Anspruch die dreijährige Verjährungs- frist des § 852 BGB bei Einreichung des Zahlungsbefehls am 14. 7. 1970 bereits abgelaufen gewesen sei. Die Verjährungsfrist sei am 31. 5. 1967 in Lauf gesetzt worden, als der Inhaber der Kläger anlässlich seiner polizeilichen Vernehmung Kenntnis davon erlangt habe, dass der Beklagten den Brand gelegt hatte. Die Kläger könne sich weder mit Erfolg darauf berufen, dass erst durch das psychiatrische Gutachten ihre gegen die Schuldfähigkeit des Beklagten bestehenden Zweifel ausgeräumt worden seien, noch dass sich das Anerkenntnis des Vorprozesses auch auf die in diesem Verfahren geltend gemachten Ansprüche erstrebe, noch dass die Verjährungsfrist durch ein Stillhalteabkommen gehemmt gewesen sei.

Hiergegen wendet sich die Rev. ohne Erfolg.

Zutreffend geht das Berufsgericht davon aus, dass der Ablauf der Verjährungsfrist beginnt, wenn der Geschädigte auf Grund der ihm bekannten Tatsachen gegen eine bestimmte. Person Schadensersatzklage erheben kann, insbesondere die Tatsachen kennt, die auf ein schuldhaftes Verhalten des Schädigers hinweisen, und dass es nicht davon abhängt, ob der Prozess für den Geschädigten mehr oder weniger risikolos erscheint.

Auf dieser Grundlage nimmt das Berufsgericht an, dass die Verjährungsfrist am 31. 5. 1967 mit der Kenntnisnahme des Inhabers der Kläger von der Brandlegung des Beklagten anlässlich seiner polizeilichen Vernehmung und nicht erst Mitte Februar 1968 mit der Einsichtnahme in das psychiatrische Gutachten des Direktors des Westfälischen Landeskrankenhauses in M. zu laufen begonnen habe.

Sofern sich die Bedenken des Inhabers der Kläger gegen die Zurechnungsfähigkeit des Beklagten darauf gründeten, dass dieser sieh durch den Genuss alkoholischer Getränke in einen vorübergehenden Zustand der Unzurechnungsfähigkeit versetzt hatte, hält. das. Berufsgericht das im Hinblick auf § 827 Satz 2 Halbs. 1 BGB zutreffend für unerheblich.

Ohne Rechtsirrtum verneint das Berufsgericht aber auch, dass die in dem polizeilichen Schlussbericht vom 12. 6. 1967 geäußerte Ansicht des vernehmenden Kriminalbeamten, der Beklagten sei geistig nicht hundertprozentig auf der Höhe - von der der

Inhaber der Kläger anlässlich seiner Vernehmung am.31. 5. 1967 erfahren haben will -, bei diesem die Kenntnis im Sinne des § 852 BGB ausschließende Zweifel an der Schuldfähigkeit des Beklagten erweckt hat. Es mag dahinstehen, ob Zweifel an der Schuldfähigkeit des Beklagten überhaupt geeignet sind, den Beginn der Verjährungsfrist hinauszuschieben. Jedenfalls ist der Tatrichter davon überzeugt, dass der Inhaber der Kläger keine begründeten Zweifel an der Schuldfähigkeit des Beklagten - soweit eine Schuldunfähigkeit nicht auf Alkoholgenuss zurückzuführen war - hatte. Das Berufsgericht weist darauf hin, der Inhaber der Klägerhabe den Beklagten damals bereits seit Jahren persönlich gekannt. Weiter führt es aus, wenn der Inhaber der Kläger aufgrund dieser Bekanntschaft keinen Anlass hatte, an dessen Zurechnungsfähigkeit zu zweifeln, so sei nicht anzunehmen, dass er auf Grund der nur als Vermutung zu wertenden Ansicht des Polizeibeamten über den Geisteszustand des Beklagten Bedenken gegen dessen Ersatzpflicht gehabt habe. Allenfalls möchten bei ihm Zweifel an der uneingeschränkten strafrechtlichen Verantwortlichkeit des Beklagten entstanden sein. Darauf komme es aber nicht an.

Diese Ausführungen sind rechtlich nicht zu beanstanden.

Der Hinweis der Rev., Zweifel an der Zurechnungsfähigkeit des Beklagten hätten nahe gelegen, weil dieser vor der Tat in einer Gastwirtschaft zwei Schachteln Streichhölzer mit dem Bemerken gekauft habe, ob er sich bei der Feuerwehr bewerben könne, ist für die Frage der Kenntnis im Sinne des § 852 BGB schon deshalb ohne Belang, weil die Kläger selbst nicht vorgebracht haben, dass ihr Inhaber damals davon erfahren habe. Das macht auch die Rev. jetzt nicht geltend. Im Übrigen hat sie auch nicht vorgebracht, von der am 22. 6. 1967 durch die Staatsanwaltschaft angeordneten Einholung eines Sachverständigengutachtens über die strafrechtliche Verantwortlichkeit des Beschuldigten unterrichtet worden zu sein. Auch aus der mit Schreiben der Kläger vom 3. 6. 1967 an den Versicherer des Beklagten eingeleiteten Korrespondenz ergeben keine Bedenken des Inhabers der Kläger gegen die Zurechnungsfähigkeit des Beklagten, die zudem - wie das Ergebnis des psychiatrischen Gut- achtens vom 31. 1. 1968 erwies - auch unbegründet gewesen wären.

Damit bleibt als etwaiges Hindernis der in § 852 BGB geforderten Kenntnis der Kläger nur die Mitteilung über die Bedenken des Polizeibeamten. Es hält sich im Rahmen tatrichterlicher Beweiswürdigung, wenn das Berufsgericht diese - im Einzelnen nicht einmal belegten - Bedenken nicht für ausreichend erachtet, um den bisherigen persönlichen Eindruck des Inhabers der Kläger erschüttern zu können.