Verjährungsunterbrechung

Die im Verfahren beim Landgericht erfolgte Streitverkündung der Beklagten an die Kläger stellte erneut eine zur Verjährungsunterbrechung geeignete Handlung dar. Die gegenteilige Auffassung des Berufsgericht, die gewährleistungsrechtliche Verjährung des § 477I BGB habe nur durch einen Antrag auf gerichtliche Beweisaufnahme unterbrochen werden können, ist rechtsirrig; vielmehr tritt dieser Unterbrechungsgrund neben die allgemeinen, zur Verjährungsunterbrechung geeigneten Handlungen, lässt also die Möglichkeit, die Unterbrechung auch durch Streitverkündung herbeizuführen, unberührt. Gem. § 215 I BGB dauerte daher die Unterbrechung fort, bis der Rechtsstreit, in dem die Streitverkündung erfolgt war, entweder rechtskräftig entschieden oder anderweitig erledigt war. Anhaltspunkte dafür, dass die Beklagten diesen Rechtsstreit in der Folgezeit nicht betrieben hätte, sind nicht ersichtlich. Durch Beschluss setzte das Landgericht diesen Rechtsstreit bis zur Beendigung des Beweissicherungsverfahrens aus. Damit dauerte die Unterbrechung der Verjährung solange an, bis das vom Staatlichen Materialprüfungsamt gefertigte Gutachten entweder den Parteien im Beweissicherungsverfahren zugeleitet oder - im Falle einer mündlichen Erläuterung - das entsprechende Protokoll den Parteien und dem Sachverständigen verlesen bzw. zur Durchsicht vorgelegt worden war. Für die vom Berufsgericht in diesem Zusammenhang in erster Linie erörterte Frage, ob die Kläger das Beweissicherungsverfahren ordnungsgemäß betrieben hat, ist bei dieser Sach- und Rechtslage kein Raum. Mit der weiteren Erwägung, die Beklagten habe nicht dargetan, dass die von der Beendigung des Beweissicherungsverfahrens an neu laufende Frist des § 477 I BGB von sechs Monaten bei Einreichung der Widerklageschrift nicht bereits abgelaufen und damit die Verjährung doch eingetreten war, verkennt das Berufsgericht die Darlegungs- und Beweislast. Es ist nicht Sache des Gläubigers, den Nichteintritt der Verjährung darzutun; vielmehr hat derjenige, der sich auf den Verjährungseintritt berufen will, diesen darzulegen und zu beweisen.

Auch der Hilfserwägung des Berufsgericht, die Beklagten habe die Berechnungsmöglichkeiten für die Minderung nicht hinreichend substantiiert dargetan, vermag der Senat nicht zu folgen. Die Beklagten hatte behauptet und Beweis dafür angetreten, dass die Kläger vertragswidrig nicht schwer- entflammbares Material geliefert, gleichwohl aber schwerentflammbare Platten in Rechnung gestellt und damit einen überhöhten Kaufpreis habe bezahlen müssen. Das reichte für die Substantiierung eines - gegebenenfalls durch Schätzung nach § 287 ZPO zu ermittelnden - Minderungsanspruchs hier jedenfalls deswegen aus, weil die Kläger selbst wenn auch in anderem Zusammenhang - ausgeführt hatte, der Preisunterschied zwischen bitumenbeschichtetem und schwerentflammbarem Material belaufe sich auf 5 bis 6 DM je qm.

Die weitere Ansicht des Berufsgericht, die Beklagten habe den Ausfall im Konkurs der Firma K - als letztlich durch die mangelhafte Lieferung der Dämmplatten seitens der Kläger verursacht - nicht hinreichend substantiiert dargetan, hält ebenfalls einer Nachprüfung nicht stand. Es ist zwar richtig, dass der von der Beklagten bezifferte Schaden sich mit den in den aufgeführten Rechnungen deckt und diese Rechnungen nach der eigenen Darstellung der Beklagten - wenn auch mit Verspätung - von der Firma K bezahlt worden sind. Die Beklagten hatte jedoch, ohne allerdings diesem geänderten Vorbringen durch Änderung auch des Widerklageantrags der Höhe nach Rechnung zu tragen, im Berufungsrechtszug ihren Schadensersatzanspruch darauf gestützt, dass die Firma K die etwa notwendig werdenden Nachbesserungsarbeiten berechnet, dementsprechend zunächst die Begleichung weiterer Rechnungen abgelehnt und damit einen erhöhten Lieferantenkredit in Anspruch genommen habe. Damit aber war die Beklagte ihrer Verpflichtung zur Substantiierung nachgekommen.

Schließlich erweist sich auch die weitere Ansicht des Berufsgericht als von Rechtsfehlern beeinflusst, der der Beklagten durch ihren Ausfall mit dem erweiterten Lieferantenkredit im Konkurs K entstandene Schaden sei der Kläger deswegen nicht zuzurechnen, weil ein solcher Geschehensablauf außerhalb jeder Wahrscheinlichkeit gelegen habe. Damit verkennt das Berufsgericht den Begriff des sozial-adäquaten Kausalzusammenhangs. Ein solcher liegt nur dann nicht vor, wenn der durch das Fehlverhalten des Schädigers verursachte Schaden nur aufgrund einer ganz ungewöhnlichen, vom Blickpunkt eines erfahrenen Beobachters aus keinesfalls zu erwartenden Verkettung von Umständen eingetreten ist. Das Berufsgericht geht jedoch selbst davon aus, dass die Kläger - eine vertragswidrig mangelhafte Lieferung unterstellt - damit rechnen musste, der Käufer werde bei einer Verarbeitung der nicht ordnungsgemäßen Ware durch einen Dritten diesem in Höhe der Kosten, die für eine etwa notwendig werdende Beseitigung des Mangels entstehen könnten, einen entsprechend erweiterten Lieferantenkredit einräumen. Diese Ausführungen lassen jedenfalls im Hinblick darauf, dass es sich nicht so sehr um die Erweiterung des Lieferantenkredits durch die Beklagten als um die zunächst eigenmächtige Nichtbezahlung fälliger Schulden durch die Firma K gehandelt hat, einen Rechtsfehler nicht erkennen. Dann aber lag der Umstand, dass der Dritte anschließend in Vermögensverfall geraten und der Käufer dadurch mit seinem erweiterten Kredit im Konkursverfahren ausfallen werde, nicht so außerhalb jeder Wahrscheinlichkeit, dass er dem Schädiger als Schadensfolge nicht mehr zugerechnet werden könnte. Ob die Beklagten im vorliegenden Falle den Ausfall im Konkurs durch geeignete Sicherungsmaßnahmen ganz oder teilweise hätte verhindern können, betrifft nicht die Frage des sozialadäquaten Kausalzusammenhangs, sondern ein etwaiges Mitverschulden der Beklagten, das das Berufsgericht im weiteren Verlauf des Verfahrens gegebenenfalls zu prüfen haben wird. Die umstrittene Frage, ob ein Haftungszusammenhang dann zu verneinen ist, wenn der eingetretene Schaden erst auf ein willkürliches Verhalten des Beschädigten zurückzuführen ist, stellt sich hier deswegen nicht, weil die Firma K sich durch Nichtbezahlung offen stehender Rechnungen eine Ausweitung des Lieferantenkredits - jedenfalls zunächst - selbst verschafft hat, mag die Beklagten dann auch im Interesse der Fortführung der Geschäftsbeziehungen dieses Verhalten der Firma K hingenommen haben.

Das Berufsgericht äußert Zweifel, ob für den mit der Widerklage außerdem geltend gemachten Feststellungsantrag ein Rechtsschutzbedürfnis gegeben ist. Diese Zweifel sind unbegründet. Zwar stehen der Stadt Ansprüche auf eine Neuerstellung des Daches unmittelbar gegen die Beklagten, zu der sie nicht in vertraglicher Beziehung gestanden hat, nicht zu. Auch von dem Konkursverwalter im Konkurs über das Vermögen der Firma K kann sie keinen Schadensersatz verlangen, weil mit Konkurseröffnung sich ein etwaiger Nachbesserungsanspruch in eine Geldforderung umgewandelt hat und diese nach der eigenen Darstellung der Beklagten im Konkurs voll ausfallen wird. Da jedoch bei Vertragsabschluss mit der Firma K die Beklagten das Schreiben der Kläger vom 14. 2. 1975 beigefügt hat und in diesem Schreiben - jedenfalls im Verhältnis zwischen der Beklagten und der Firma K - die Zusicherung der Schwerentflammbarkeit gesehen werden kann, könnte dem Konkursverwalter gemäß § 463 BGB ein auf Neuerstellung des Daches gerichteter Schadensersatzanspruch gegen die Beklagten zustehen. Dass er diesen - möglicherweise infolge der zwischen- zeitlich erfolgten Konkurseröffnung noch nicht verjährten - Anspruch noch geltend macht oder an die Stadt, abtritt, erscheint nicht von vornherein so unwahrscheinlich, dass ein Interesse der Beklagten an der Feststellung einer entsprechenden Erstattungspflicht der Kläger ihr gegenüber verneint werden könnte.

Da mithin Minderungs- und Schadensersatzansprüche der Beklagten gegen die Kläger nicht schlechthin ausgeschlossen sind, wird das Berufsgericht, an das die Sache aus diesem Grunde zur weiteren Verhandlung und Entscheidung zurückverwiesen werden muss, zunächst den Inhalt des Kaufvertrages festzustellen haben. Nach dem Ergebnis dieser Feststellung bestimmt sich, ob es alsdann weitere Feststellungen hinsichtlich der tatsächlichen Voraussetzungen für einen Minderungs- bzw. Schadensersatzanspruch der Beklagten zu treffen hat.