Verkehr

Soll der Flächennutzungsplan über Abs. 2 Nr. 3 hinaus auch andere Verkehrsflächen als die für den überörtlichen Verkehr und für die örtlichen Hauptverkehrszüge darstellen, so können dafür die Planzeichen der Nr.6 der Anl. verwendet werden. Zur Entwicklung von Planzeichen für die Festsetzung von Verkehrsflächen in mehreren Ebenen: Versorgungsanlagen sind alle Anlagen, die der Versorgung durch Anlagen der Daseinsvorsorge jedweder Art, also der allgemeinen und nicht der Eigenversorgung oder nur ihr auch dienen. Wasserversorgungsanlagen sind zu unterscheiden von Wassergewinnungsanlagen, zu deren Schutz es der Festsetzung von Wasserschutzgebieten nach § 19 WHG bedarf. Die Vorschrift umfasst nur die öffentliche Versorgung, zumal auch § 19 Abs. 4 Nr. 5, § 35 Abs. 1 Nr. 4 und § 97 Abs. 2 nur von öffentlicher Versorgung sprechen, ferner städtebauliche Gründe im Rahmen von § 1 Abs. 5 und 6 für die Darstellung von Flächen für eine begrenzte, lediglich private Selbstversorgung schwerlich denkbar sind und betriebseigene Versorgungsanlagen als Teil eines Gewerbebetriebes von der Darstellung eines Baugebietes, in dem solche zulässig sind, ohnehin erfasst werden. Die öffentliche Versorgung kann sich freilich auf einen begrenzten Kreis von Benutzern beschränken. Beispiel: Versorgung lediglich eines Neubaugebietes mit Wärme durch ein Fernheizwerk.

Es kommen insbesondere in Betracht: Flächen für Anlagen: der Wasserversorgung, Elektrizitätsversorgung, Gasversorgung und Fernwärmeversorgung. Der Begriff Anlagen ist dabei insofern weiter als der BegriffLeitungen, als er nicht nur Kabel sondern auch Anlagen beinhaltet, die von Menschen betreten werden können. Bei den Versorgungsanlagen kann es sich auch um Anlagen handeln, die überörtliche Bedeutung haben; denn nach § 1 Abs. 4 sind die Bauleitpläne den Zielen der Raumordnungen und Landesplanung anzu- passen. Vor allem im Hinblick auf die Landesplanung werden u. U. überörtliche Versorgungsanlagen, namentlich Fernheizwerke und Pipelines im Flächennutzungsplan zu berücksichtigen sein. Mit Sorgfalt wird insoweit die Aufstellung gemeinsamer Flächennutzungspläne nach § 204 oder durch einen Planungsverband nach § 205 zu erwägen sein. Hinzuweisen ist in diesem Zusammenhang auch auf die nach § 36 b WHG von den Ländern aufzustellenden Bewirtschaftungspläne für oberirdische Gewässer oder Gewässerteile, die u. a. Nutzungen dienen, die eine zu erhaltende oder künftige öffentliche Wasserversorgung aus diesen Gewässern oder Gewässerteilen beeinträchtigen können. Hinsichtlich der Einzelheiten des Inhalts und des Verfahrens ihrer Aufstellung hat die BR gemäß § 36 b Abs. 7 WHG Richtlinien erlassen. Auf die Trågerschaft und Rechtsform kommt es bei den Versorgungsanlagen nicht entscheidend an. Sie können als Anstalten des öffentlichen Rechts, als Eigenbetriebe oder als Kapital- oder Personengesellschaften oder auch von natürlichen Personen betrieben werden. Nachdem das EnergWiG die Frage der Trägerschaft offen gelassen hat, erfolgt die Energieversorgung vielfach - etwa aus Rationalisierungsgründen -im Querverbund zwischen Strom, Gas, Fernwärme u. a. In jedem Fall hat die Gemeinde, ohne Rücksicht darauf, ob sie als Trägerin der entsprechenden Versorgungsanlagen in Betracht kommt, städtebaulich für den Flächenbedarf Vorsorge zu tragen; bei der somit planerisch von ihr zu treffenden Entscheidung hat sie auf ein optimales Versorgungsnetz Bedacht zu nehmen; denn z. B. die Sicherstellung der Energieversorgung... ist eine Aufgabe von größter Bedeutung. Die Energieversorgung gehört zum Bereich der Daseinsvorsorge; sie ist eine Leistung, deren der Bürger zur Sicherung einer menschenwürdigen Existenz unumgänglich bedarf . Zu den den Gemeinden zur Verfügung stehenden Entscheidungshilfen s. u. a. auch BMBau Analyse von Information- und Methodengrundlagen für örtliche Energieversorgungskonzepte, Schriftenreihe Städtebauliche Forschung. Jedenfalls sollten die Gemeinden Versorgungskonzepte entwickeln, um ein sinnvolles Zusammenwirken von Strom, Gas, der Nutzung des wirtschaftlichen Fernwärmepotentials auf der Basis von Kraft-Wärmekopplung und der industriellen Abwärme zu unterstützen. Dabei sollte auch den Möglichkeiten der Energierückgewinnung Rechnung getragen werden.Zur Rahmensetzung der gemeindlichen Planung durch landesplanerische Ziele

Wie der Schlusssatz zu Nr. 7 der Anl. zur PlanzeichenVO ergibt, bedarf es im Flächennutzungsplan nicht unbedingt der Darstellung von Flächen für Versorgungsanlagen. Es genügt die Kennzeichnung der Lage unter Verwendung der dort näher angegebenen Zeichen. Das entspricht dem Charakter des Flächennutzungsplans in den Grundzügen, abgesehen davon, dass eine flächenmäßige Darstellung im Flächennutzungsplan häufig nicht möglich ist. Zur Verwendung von Planzeichen für die Führung oberirdischer Versorgungsanlagen s. Nr. 8 der Anl. zur PlanzeichenVO.

Durch Neufassung der Vorschrift ist der Begriff des, AbfG Abfallentsorgung anstelle von festen Abfallstoffen in § 5 Abs. 2 Nr. 4 BBauG übernommen worden. Nach § 1 Abs. 1 AbfG sind Abfälle bewegliche Sachen, deren sich der Besitzer entledigen will oder deren geordnete Entsorgung zur Wahrung des Wohls der Allgemeinheit, insbesondere des Schutzes der Umwelt geboten ist. Die Nähe zum Umweltschutz tritt dabei insofern deutlich zutage, als nach der Umweltschutzklausel in § 2 Abs. 1 AbfG Abfälle so zu entsorgen sind, dass das Wohl der Allgemeinheit nicht beeinträchtigt wird, insbesondere dadurch, dass u. a. schädliche Umwelteinwirkungen durch Luftverunreinigungen oder Lärm herbeigeführt werden. Die Abfallentsorgung umfasst das Gewinnen von Stoffen oder Energie aus Abfällen und das Ablagern von Abfällen sowie die hierzu erforderlichen Maßnahmen des Einsammelns, Beförderns, Behandeln und Lageurs. Nach § 4 AbfG dürfen Abfälle nur in den dafür zugelassenen Anlagen oder Einrichtungen behandelt, gelagert und abgelagert werden, wobei der Begriff des Lageurs nach abfallrechtlichem Sprachgebrauch ebenso die - selbst nur kurzfristige - Zwischenlagerung von Abfällen in Containern mit dem Ziel späterer Verwendung oder Beseitigung umfasst. Die rechtliche Einstufung des Betriebsgrundstücks als Abfallbeseitigungsanlage ist nicht davon abhängig, ob die mit Abfall gefüllten Container auf dem Grundstück selbst oder dort auf Fahrzeugen abgestellt werden . Auf Anlagen, die der Lagerung oder Behandlung von Autowracks dienen, finden die Vorschriften über Abfallentsorgungsanlagen Anwendung. Kraftfahrzeuge oder Anhänger ohne gültige amtliche Kennzeichnung, die auf öffentlichen Flächen oder außerhalb im Zusammenhang bebauter Ortsteile abgestellt sind, gelten als Abfälle, wenn keine Anhaltspunkte dafür sprechen, sie noch bestimmungsgemäß genutzt werden oder dass sie entwendet wurden, und wenn sie nicht innerhalb eines Monats nach einer am Fahrzeug angebrachten, deutlich sichtbaren Aufforderung entfernt worden sind.