Verkehrsflächen

Die Vorschrift des § 9 Abs. 1 Nr. 11 enthält drei voneinander verschiedene Festsetzungsmöglichkeiten. Hiernach können festgesetzt werden

- Verkehrsflächen mit allgemeiner Zweckbestimmung;

- Verkehrsflächen besonderer Zweckbestimmung;

- der Anschluss anderer Flächen an die Verkehrsflächen;

Die Alternative 2 wurde im Zuge der Novelle von 1976 in das BBauG eingeführt und von dort unverändert in das BauGB übernommen. Alle drei Alternativen schließen sich gegenseitig aus, sie können jedoch miteinander kombiniert werden. Der Vorschrift des § 9 Abs. 1 Nr. 11 korrespondiert die des § 5 Abs. 2 Nr. 3. Allerdings ist die Darstellung im Flächennutzungsplan auf die Flächen für den überörtlichen Verkehr und für die örtlichen Hauptverkehrszüge beschränkt. § 9 Abs. I Nr. I 1 erfasst dagegen alle Verkehrsflächen. Die Festsetzung von Verkehrsflächen nach §9 Abs. l Nr. 11 Altern. 1 oder 2 kann die Festsetzung von Baugebieten oder anderen selbständigen Flächenfestsetzungen nicht überlagern.

Die Festsetzung kann, soweit erforderlich, z.B. durch folgende Festsetzungen ergänzt werden

- Höhenlage;

- Flächen für Aufschüttungen, Abgrabungen und Stützmauern, soweit sie zur Herstellung des Straßenkörpers erforderlich sind;

- Flächen für die Regelung des Wasserabflusses;

- Flächen für besondere Anlagen und Vorkehrungen zum Schutz vor schädlichen Umwelteinwirkungen;

- Bindungen für Bepflanzungen.

Verkehrsflächen mit allgemeiner Zweckbestimmung - Die erste Alternative von § 9 Abs. 1 Nr. 11 betrifft die Verkehrsflächen mit allgemeiner Zweckbestimmung; diese sind von den Verkehrsflächen mit besonderer Zweckbestimmung i. S. der Alternative 2 abzugrenzen. Bei den Verkehrsflächen mit allgemeiner Zweckbestimmung handelt es sich um solche, bei denen die für Verkehrsflächen typische Funktion als Anlage zur Fortbewegung bzw. Ortsveränderung prägend ist. Diese Funktion der Ortsveränderung entspricht auch dem Regeltyp der Straßen nach den Straßengesetzen. Die allgemeine Zweckbestimmung zum Verkehr schließt an sich alle Verkehrsarten ein, soweit nicht eine besondere Bestimmung getroffen ist. Von den Festsetzungen nach § 9 Abs. 1 Nr. 11 sind solche Flächen ausgenommen, für die besondere Festsetzungsmöglichkeiten bestehen. Dies ist der Fall bei den:

- Wasserflächen i. S. § 9 Abs. 1 Nr. 16;

- Flächen, die mit einem Geh-, Fahr- oder Leitungsrecht zugunsten der Allgemeinheit belastet sind.

Der Begriff der Verkehrsfläche in §9 Abs. 1 Nr. 11 ist bodenrechtlicher Natur i. S. von Art. 74 Nr. 18 GG. Durch die Festsetzung wird die Nutzung der betreffenden Grundstücke als Verkehrsfläche aus städtebaulichen Gründen sowohl für die Eigentümer als auch für die Anlieger unmittelbar rechtlich geordnet. Verkehrsflächen sind unverzichtbare Elemente jeder städtebaulichen Ordnung. Die Festsetzungen nach § 9 Abs. 1 Nr. 11 sind wegen ihres bodenrechtlichen Charakters von den Regelungen des Straßenrechts unabhängig. Für die Festsetzung von Verkehrsflächen mit allgemeiner Zweckbestimmung ist daher nicht entscheidend, welchen Status die betreffende Fläche nach den Straßengesetzen hat oder haben soll. Daher kommt es für die Festsetzung im Bebauungsplan nicht darauf an, ob und gegebenenfalls inwieweit die betreffende Fläche straßenrechtlich einem öffentlichen Zweck gewidmet werden soll. Eine gegebenenfalls erforderliche Widmung ist ein Vollzugsakt, der unabhängig von der Festsetzung im Bebauungsplan erfolgt. Unerheblich ist auch, welche verkehrssichernden oder verkehrsregelnden Maßnahmen nach dem Straßenverkehrsrecht getroffen werden sollen.

Nach § 9 Abs. 1 Nr. 11 können festgesetzt werden:

- Flächen, die dem öffentlichen Verkehr gewidmet sind oder gewidmet werden sollen;

- Flächen mit einer auf bestimmte Verkehrsarten oder Verkehrszwecke beschränkten Widmung; hierzu zählen insbesondere die sonstigen öffentlichen Wege i. S. der Straßengesetze der Länder. Allerdings ist die Definition der sonstigen öffentlichen Straßen nicht einheitlich. Nach § 3 Abs. 4 Nr. 2 BaWüStrG gehören hierzu die der Bewirtschaftung von Feld- und Waldgrundstücken dienenden öffentlichen Wege sowie Friedhof-, Kirch- und Schulwege, Wanderwege und Radwege, soweit diese nicht Bestandteil einer anderen öffentlichen Straße sind. Das BayStrWG nennt außerdem die Eigentümerwege; hierunter versteht es die Wege, die von den Grundstückseigentümern in unwiderruflicher Weise einem beschränkten öffentlichen Verkehr zur Verfügung gestellt werden und keiner anderen Straßenklasse angehören. In Niedersachsen sind sonstige öffentliche Straßen solche Straßen, Wege und Plätze innerhalb einer demselben Eigentümer gehörenden zusammenhängenden Grundfläche, die von einer Gebietskörperschaft oder von der Straßenaufsichtsbehörde für den öffentlichen Verkehr gewidmet sind und keiner anderen Straßengruppe angehören. §3 Abs. 5 NWStrWG rechnet zu den sonstigen öffentlichen Straßen alle dem öffentlichen Straßenverkehr dienenden Straßen, welche keiner anderen Straßengruppe angehören, insbesondere Eigentümerstraßen und -wege. Ähnliche Begriffsbestimmungen enthalten § 3 Nr. 4 RPfLStrG und § 3 Abs. 1 Nr. 4 SaarStrG. Nach §3 Abs. 1 Nr. l SchlHStrWG gehören zu den sonstigen öffentlichen Straßen die öffentlichen Feld- und Waldwege, die ausschließlich der Bewirtschaftung von Feld- und Waldgrundstücken dienen, die beschränkt öffentlichen Straßen sowie die Straßen, Wege und Plätze, die dem öffentlichen Verkehr gewidmet sind und keiner anderen Straßengruppe angehören;

- Privatwege und Privatstraßen, die nicht dem öffentlichen Verkehr zu dienen bestimmt sind und auch nicht bestimmt werden sollen. Allerdings ist die Erforderlichkeit einer solchen Festsetzung besonders zu prüfen, da in die Dispositionsfreiheit des Eigentümers eingegriffen wird. Ein Bedürfnis zur Festsetzung von privaten Verkehrsflächen kann z.B. bei Industrieflächen, bei Sondergebieten nach § 10 Abs. 1 BauNVO 1977 oder bei Gemeinschaftsanlagen bestehen. Auf die Eigentumsverhältnisse kommt es bei der Festsetzung nach § 9 Abs. 1 Nr. 11 nicht an. Auch Flächen im Eigentum von Privatpersonen können als Verkehrsflächen festgesetzt werden, wenn sie künftig dem öffentlichen oder privaten Verkehr dienen sollen.

Festsetzungen nach § 9 Abs. 1 Nr. 11 kommen nur in Betracht, soweit die

Gemeinde hierfür die Planungskompetenz besitzt. Diese 11anungskompetenz der Gemeinde für Straßen kann sich entweder aus dem Selbstverwaltungsrecht für Angelegenheiten der örtlichen Gemeinschaft oder aufgrund einer einfachgesetzlichen Aufgabenzuweisung in den Straßengesetzen ergeben.

In die Planungskompetenz der Gemeinden kraft öffentlicher Sachherrschaft fallen insbesondere die Gemeindestraßen. Bei den Gemeindestraßen handelt es sich um öffentliche Straßen, die nicht in eine höhere Straßenklasse eingestuft sind. Zu ihnen gehören:

- Ortsstraßen; dies sind Straßen, die vorwiegend dem Verkehr innerhalb der geschlossenen Ortslage zu dienen bestimmt sind, mit Ausnahme der Ortsdurchfahrten von Bundes-, Landes- oder Kreisstraßen;

- Gemeindeverbindungsstaßen oder Außerortsstraßen; dies sind Straßen außerhalb der geschlossenen Ortslage, die vorwiegend dem Verkehr zwischen benachbarten Gemeinden oder der Ortsteile untereinander dienen, oder den Verkehr mit anderen Verkehrswegen innerhalb des Gemeindegebiets vermitteln. Bei den sonstigen Straßen und Wegen ergibt sich die Planungskompetenz der Gemeinden entweder aus ihrer öffentlichen Sachherrschaft oder aus dem allgemeinen Planungsauftrag des BauGB, die bauliche und sonstige Nutzung der Grundstücke durch Bebauungspläne zu bestimmen.