Verkehrssicherungspflicht

Der Entscheidung liegt ein typischer Sachverhalt zugrunde: Der Pkw des Klägers wurde infolge schuldhafter Verletzung der Verkehrssicherungspflicht seitens der beklagten Stadt beschädigt. Der Kläger erlangte außer dem Ersatz für Fahrzeug, Abschleppkosten, Nutzungsausfall usw. Ersatz für entgangene Urlaubsfreude, weil er seinen Urlaub nicht, wie geplant, als Campingurlaub in der Nähe von Venedig habe verbringen können, sondern notgedrungen in der Nähe Seines Wohnortes geblieben sei. Mit diesem Ersatzanspruch blieb der Kläger in allen Instanzen abgewiesen.

Der Begriff des Vermögensschadens ist in den letzten fahren von der Rechtsprechung ausgeweitet und vor allem auch auf die Beeinträchtigung von Geruchsvorteilen, Erlebnis- und Genussmöglichkeiten ausgedehnt worden. Angesichts der allgemeinen Kommerzialisierung derartiger Möglichkeiten war auch die entsprechende Ausweitung des Begriffs des Vermögensschadens bis zu einem gewissen Grade sicherlich unausweichlich. Es wird aber Aufgabe der Rechtsprechung sein, überzeugende und praktikable Grenzen zu ziehen und den Begriff des Vermögensschadens nicht gänzlich konturenlos werden zu lassen.

Der BGH konnte in seiner Entscheidung die Frage offenlassen, ob Urlaub als solcher einen Vermögenswert hat. Mir erscheint es bedenklich, dem Urlaub oder der Freizeit als solcher bereits einen Vermögenswert zuzuerkennen und bei Beeinträchtigung schlechthin einen Vermögensschaden zu bejahen. Die Rechtsprechung der Instanzgerichte ist insoweit uneinheitlich und geht teilweise sehr weit. Hierzu mögen außer den vom BGH bereits genannten Entscheidungen noch, die Urteile des Landgerichts Hamburg in VersR 68, 1197 und des Landgerichts Kiel in MDR 70, 924 genannt werden, die beide offenbar annehmen, dass der Urlaub als solcher Vermögenswert besitze. Der VI. ZS des BGH hat in zwei Urteilen entschieden. Der Anspruch eines Arbeitnehmers auf bezahlten Urlaub gehöre zu dem aufgrund des Dienstverhältnisses erzielten Erwerb. Bei unfallbedingter Arbeitsunfähigkeit während eines bezahlten Urlaubs stehe dem verletzten Arbeitnehmer dem entsprechend ein Schadensersatzanspruch in Höhe des anteiligen. Urlaubsentgelts zu. Daraus kann aber nicht geschlossen werden, dass der VI. ZS etwa den Urlaub als solchen als einen Vermögenswert ansehe. Das würde auch in Widerspruch stehen zu der Auffassung des VI. ZS in der Entscheidung BGHZ 45, 146 H., in der sogar ein Vermögensschaden verneint ist, wenn jemand infolge einer Körperverletzung an dem Gebrauch eines Vermögensgegenstandes verhindert war.

Werden Urlaub und Freizeit in der Weise beeinträchtigt, dass sie nicht so verbracht und genutzt werden können, wie es beabsichtigt war, wird der Betroffene an einem besonderen Erlebnis, an einem Kunstgenuss und dergleichen gehindert, dann kann man so lange nicht von einem Vermögensschaden sprechen, wie diese Beeinträchtigungen und Behinderungen sich nicht auch negativ auf die Vermögenslage des Betroffenen auswirken. Danach wird man zwar einen Vermögensschaden etwa auch dann noch bejahen können, wenn jemand Aufwendungen für die Teilnahme an einem bestimmten Erlebnis oder einem bestimmten Kunstgenuss gemacht hat, er aber infolge des schädigenden Ereignisses an dem Erlebnis nicht in der Weise teilnehmen, sich dem Kunstgenuss sich nicht in der Weise hingeben kann, wie es beabsichtigt war. Wenn derartige Erlebnisse und Genüsse so kommerzialisiert sind, dass die Teilhabe daran nur mit Geldaufwendungen erkauft werden können, dann liegt ein Vermögensschaden vor, wenn die Geldaufwendungen ganz oder teilweise vergeblich gemacht worden sind, wenn mithin der Betroffene durch das schädigende Ereignis von der Teilhabe überhaupt ausgeschlossen oder die Teilhabe doch so beeinträchtigt war, dass sie nicht mehr dem aufgewendeten Preis entsprach, sondern nur weniger wert war. In diesen Fällen kann man noch eine negative Auswirkung auf die Vermögenslage des Betroffenen und damit einen Vermögensschaden annehmen. Das geht aber nicht mehr, wenn infolge des schädigenden Ereignisses es lediglich zu einem Minus auf dem Erlebniskonto oder dem Genusskonto des Betroffenen kommt, die Vermögenslage aber nicht negativ beeinflusst wird. Man kann dagegen m. E. nicht einwenden, dass diese Betrachtungsweise der materiellen Güterwelt eine zu große Bedeutung und anderen Gütern nicht den ihnen zukommenden Wert beimesse. Der Vermögensschaden, der de lege lata grundsätzlich allein einen Ersatzanspruch auslöst, hat es nun einmal mit der materiellen Güterwelt zu tun, und sie muss berührt sein, wenn man von einem Vermögensschaden sprechen will.

Deshalb fehlte es auch den Erwägungen an Überzeugungskraft, mit denen im vorliegenden Fall die Revision einen Vermögensschaden begründen wollte: Die Annehmlichkeit einer weiten Reise mit dem Ziel, in einem fremden Land den Urlaub am Meer zu verbringen; Stelle einen materiellen Wert dar, den man erkaufen könne und der bezahlt werden müsse; dieser Wert sei daher, wenn er infolge einer zum Schadensersatz verpflichtenden unerlaubten Handlung verloren gehe, als Vermögensschaden zu ersetzen. Nun ist es zwar richtig, dass man derartige Erlebnisse in der Regel durch Geldaufwendungen erkaufen muss. Dadurch aber werden diese Erlebnisse nicht selbst zu einem Vermögenswert, wie auch andere immaterielle Güter als solche nicht deswegen Vermögenswert erlangen, weil zu ihrer Gewinnung Geld aufgewendet wird. Die Beeinträchtigung Solcher Werte, die ohne negativen Niederschlag auf die materielle Güterwelt des Betroffenen bleibt, ist deshalb kein Vermögensschaden; es fehlt bereits im Ansatz an der Möglichkeit, die Beeinträchtigung in Geld aufzuwiegen und durch eine Geldleistung das schädigende Ereignis vermögensmäsig im Ergebnis wieder ungeschehen zu machen.

Hier hatte der Kläger für den geplanten Campingurlaub bei Venedig noch keinerlei Aufwendungen gemacht. Er hat zwar seinen Traum vom Urlaub am Lido nicht verwirklichen können, aber einen Vermögensschaden hat er nicht erlitten; im Gegenteil war sein Geldbeutel am Urlaubende noch voller, als er bei Verwirklichung des geplanten Urlaubs gewesen sein würde.